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Document 32000R1336
Council Regulation (EC) No 1336/2000 of 19 June 2000 amending Regulation (EEC) No 2075/92 on the common organisation of the market in raw tobacco
Verordnung (EG) Nr. 1336/2000 des Rates vom 19. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak
Verordnung (EG) Nr. 1336/2000 des Rates vom 19. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak
ABl. L 154 vom 27.6.2000, p. 2–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31992R2075 | Änderung | Artikel 9.4 | 01/01/1999 | |
51999PC0704 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Implicitly repealed by | 32007R1234 | 01/07/2008 |
Verordnung (EG) Nr. 1336/2000 des Rates vom 19. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak
Amtsblatt Nr. L 154 vom 27/06/2000 S. 0002 - 0002
Verordnung (EG) Nr. 1336/2000 des Rates vom 19. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92(3) sieht vor, daß die Produktionsquoten entsprechend dem Durchschnitt der Mengen verteilt werden, die in den drei Jahren vor dem letzten Erntejahr angeliefert wurden. (2) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten vor Ablauf der Ausschlußfrist für den Abschluß der Anbauverträge ermächtigt werden, Garantieschwellenmengen gemäß Absatz 3 auf eine andere Sortengruppe zu übertragen. Der Satzteil "gemäß Absatz 3" stammt aus einer Bestimmung, die noch vor der Übertragungsmaßnahme erlassen wurde. In Absatz 4 ist daher die Bezugnahme auf Absatz 3 zu streichen, da die Übertragung gemäß Absatz 3 nicht ohne Benachteiligung der Erzeuger erfolgen kann, denen bereits Produktionsquoten entsprechend dem Durchschnitt der in den drei Jahren vor dem letzten Erntejahr angelieferten Mengen zugeteilt wurden und die den Anbau anderer Sortengruppen beantragen, um der Marktnachfrage gerecht zu werden. Die Anwendung der Bezugnahme auf Absatz 3 hätte zur Folge, daß die übertragenen Mengen an die Erzeuger entsprechend den von ihnen in den drei Jahren vor dem letzten Erntejahr angelieferten Mengen verteilt werden, ohne daß den Rechten der Erzeuger Rechnung getragen wird, die eine Übertragung beantragt haben. (3) Die betreffende Maßnahme sollte ab der Ernte 1999 gelten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 erhält folgende Fassung:"Vor Ablauf der Ausschlußfrist für den Abschluß der Anbauverträge können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Garantieschwellenmengen von einer Sortengruppe auf eine andere Sortengruppe zu übertragen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab der Ernte 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2000. Im Namen des Rates Der Präsident L. Capoulas Santos (1) ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 87. (2) Stellungnahme vom 15. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/1999 (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 10).