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Document 32000R0701

    Verordnung (EG) Nr. 701/2000 der Kommission vom 3. April 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

    ABl. L 83 vom 4.4.2000, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/07/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/701/oj

    32000R0701

    Verordnung (EG) Nr. 701/2000 der Kommission vom 3. April 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

    Amtsblatt Nr. L 083 vom 04/04/2000 S. 0006 - 0007


    Verordnung (EG) Nr. 701/2000 der Kommission

    vom 3. April 2000

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/98 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Bei bestimmten, in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 238/2000(4), aufgeführten Erzeugnissen, die PG2-Erzeugnissen gleichgestellt sind, ist der Milchfettgehalt anzugeben.

    (2) Bei der Vorausfestsetzung sollte der Erstattungssatz, der für die den Nicht-Anhang-I-Waren zugesetzten Grunderzeugnissen gilt, nach den gleichen Regeln angepaßt werden wie der Satz, der für die in unveränderter Form ausgeführten Grunderzeugnisse gilt.

    (3) Im Rahmen der Erfuellung der internationalen Verpflichtungen der Union müssen die Bestimmungen des Artikels 6B Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 verdeutlicht werden, um eine regelmäßige Gewährung der Bescheinigungen während des Übergangszeitraums zu ermöglichen.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1222/94 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11, 0403 90 11 und 0404 90 21, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 Gewichtshundertteilen,

    sind Magermilchpulver gleichgestellt, das in Anhang A (PG2) definiert ist."

    2. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11, 0403 10 13, 0403 10 19, 0403 90 13, 0403 90 19, 0404 90 23 und 0404 90 29, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 und weniger als 45 Gewichtshundertteilen,

    sind Vollmilchpulver gleichgestellt, das in Anhang A (PG3) definiert ist."

    3. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 2 angefügt: "Der unter den Bedingungen des vorstehenden Unterabsatzes festgesetzte Erstattungssatz wird nach den gleichen Regeln angepaßt, die für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für die in unveränderter Form ausgeführten Grunderzeugnisse gelten, wobei die in Anhang E für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide festgesetzten Umrechnungskoeffizienten zu verwenden sind.

    Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht für Anträge auf Vorausfestsetzung, die bis zum 24. März 2000 einschießlich gestellt werden."

    4. Artikel 6B Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Kommt die Kommission zu der Ansicht, daß die internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union nicht eingehalten zu werden drohen, so kann sie auf die zur Prüfung vorliegenden Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung einen Verringerungskoeffizienten anwenden, wobei sie insbesondere die in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungsverfahren berücksichtigt. Außerdem kann sie die Erteilung von Bescheinigungen aussetzen.

    Die Kommission veröffentlicht den Koeffizienten innerhalb von vier Arbeitstagen nach dem in Unterabsatz 1 genannten Tag, an dem die Anträge der Kommission mitgeteilt werden, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. April 2000

    Für die Kommission

    Erkki Liikanen

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

    (2) ABl. L 309 vom 19.11.1998, S. 28.

    (3) ABl. L 136 vom 31.5.1994, S. 5.

    (4) ABl. L 24 vom 29.1.2000, S. 45.

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