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Document 32000L0067

Richtlinie 2000/67/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 zur Aufnahme des Wirkstoffs Esfenvalerat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

ABl. L 276 vom 28.10.2000, p. 38–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2000; Aufgehoben durch 32000L0080

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/67/oj

32000L0067

Richtlinie 2000/67/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 zur Aufnahme des Wirkstoffs Esfenvalerat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Amtsblatt Nr. L 276 vom 28/10/2000 S. 0038 - 0040


Richtlinie 2000/67/EG der Kommission

vom 23. Oktober 2000

zur Aufnahme des Wirkstoffs Esfenvalerat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/10/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Grunde:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000(4), wurden die Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG (im Folgenden "die Richtlinie" genannt) erlassen. Gemäß vorgenannter Verordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), die Liste der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmittlen festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie zu bewerten sind.

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ist ein Wirkstoff in Anhang I aufzunehmen, wenn angenommen werden kann, dass weder die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, noch deren Rückstände schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben werden.

(3) Ein solcher Wirkstoff kann für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufgenommen werden.

(4) Die Auswirkungen von Esfenvalerat auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Portugal wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 933/94 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat ernannt und hat der Kommission am 11. Oktober 1996 den betreffenden Bewertungsbericht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 übermittelt.

(5) Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 13. Juli 2000 in Form des Prüfungsberichts der Kommission für Esfenvalerat abgeschlossen.

(6) Die Unterlagen und die aus der Prüfung hervorgegangenen Informationen wurden auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen" zur Stellungnahme vorgelegt. In seiner Stellungnahme(7) hat der Wissenschaftliche Ausschuss "Pflanzen" darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung treffen müssen, um die Gewässer und Nichtziel-Arthropoden zu schützen.

(7) Aufgrund der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass den betreffenden Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der geprüften Anwendungen, erfuellen. Der betreffende Wirkstoff sollte daher in Anhang I aufgenommen werden, damit in allen Mitgliedstaaten die etwaige Erteilung, Änderung bzw. Rücknahme der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Esfenvalerat enthalten, gemäß der Richtlinie erfolgen kann.

(8) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten nach der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sicher, dass die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums erteilt, widerrufen bzw. geändert werden. In Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie ist insbesondere festgelegt, dass ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen wird, wenn die Bedingungen in Zusammenhang mit der Aufnahme seiner Wirkstoffe in Anhang I sowie die einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI auf der Grundlage von Unterlagen, die den Datenanforderungen nach Artikel 13 entsprechen, erfuellt sind.

(9) Vor der Aufnahme ist eine angemessene Frist vorzusehen, um es den Mitgliedstaaten und Interessierten zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Richtlinie umzusetzen und insbesondere bereits bestehende Zulassungen zu ändern oder zurückzuziehen bzw. neue Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG zu erteilen. Für die Einreichung und Bewertung der gemäß Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel vollständigen Unterlagen nach Maßgabe der einheitlichen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie ist ein längerer Zeitraum vorzusehen. Pflanzenschutzmittel, die mehrere Wirkstoffe enthalten, können jedoch auf der Grundlage der einheitlichen Grundsätze erst vollständig bewertet werden, wenn alle Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie aufgenommen sind.

(10) Es ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.

(11) Der Prüfungsbericht ist erforderlich für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Teile der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI durch die Mitgliedstaaten, soweit sich diese Grundsätze auf die Bewertung der Angaben nach Anhang II beziehen, die zwecks Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie vorgelegt wurden.

(12) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Esfenvalerat wird hiermit gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Januar 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen sie innerhalb dieses Zeitraums erforderlichenfalls insbesondere bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Esfenvalerat als Wirkstoff enthalten.

(2) Hinsichtlich der Bewertung und Zulassung gemäß den einheitlichen Grundsätzen von Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG jedoch wird der in Absatz 1 festgesetzte Zeitraum auf der Grundlage von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III derselben Richtlinie erfuellen, wie folgt verlängert:

- für Pflanzenschutzmittel, die Esfenvalerat als einzigen Wirkstoff enthalten, auf vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und

- für Pflanzenschutzmittel, die Esfenvalerat und andere Wirkstoffe enthalten, die noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, auf vier Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie über die Aufnahme des letzten dieser Wirkstoffe in Anhang I.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

(4) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Oktober 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 28.

(3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(4) ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27.

(5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8.

(6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1.

(7) Wissenschaftlicher Planzenausschuss SCP/METSU/002 - endg. 6. April 2000.

ANHANG

Esfenvalerat

1.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Zu erfuellende Bedingungen:

2.1. Der hergestellte Wirkstoff muss eine Reinheit von mindestens 830 g/kg aufweisen.

2.2. Nur Verwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

2.3. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Esfenvalerat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Bewertung sollen die Mitgliedstaaten

Insbesondere die möglichen Auswirkungen auf Wasserorganismen und Nichtziel-Arthropoden berücksichtigen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

3. Aufname befristet bis: 31. Juli 2011.

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