Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000D0340

    2000/340/EG: Beschluß des Rates vom 8. Mai 2000 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der neuen Anlage V des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordatlantiks über den Schutz und die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets und des entsprechenden Anhangs 3

    ABl. L 118 vom 19.5.2000, p. 44–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/340/oj

    Related international agreement

    32000D0340

    2000/340/EG: Beschluß des Rates vom 8. Mai 2000 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der neuen Anlage V des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordatlantiks über den Schutz und die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets und des entsprechenden Anhangs 3

    Amtsblatt Nr. L 118 vom 08/05/2000 S. 0044 - 0047


    Beschluß des Rates

    vom 8. Mai 2000

    zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der neuen Anlage V des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordatlantiks über den Schutz und die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets und des entsprechenden Anhangs 3

    (2000/340/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Aufgrund des Beschlusses 98/249/EG(3) ist die Gemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordatlantiks (OSPAR-Übereinkommen).

    (2) Das OSPAR-Übereinkommen hat die Verhinderung und Beseitigung der Verschmutzung sowie den Schutz des Meeresgebietes gegen die Schadwirkungen menschlicher Tätigkeiten zum Ziel. Es trat am 25. März 1998 in Kraft.

    (3) Das ausführende Organ des OSPAR-Übereinkommens (die OSPAR-Kommission) kann Änderungen des Übereinkommens einschließlich neuer Anlagen und Anhänge annehmen. Sie hat eine neue Anlage V über den Schutz und die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets sowie den dazugehörigen Anhang 3 und eine Übereinkunft über den Sinn bestimmter, in der Anlage V verwendeter Begriffe angenommen.

    (4) Die Erhaltung, der Schutz und die Verbesserung der Umweltqualität, einschließlich der Erhaltung der natürlichen Lebensräume un der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und der Schutz der biologischen Vielfalt, bilden ein wesentliches Ziel der Gemeinschaft von allgemeinem Interesse im Sinne des Artikels 174 des Vertrags; die neue Anlage V des OSPAR-Übereinkommens kann zur Verwirklichung dieses Zieles beitragen.

    (5) Die Gemeinschaft hat im Geltungsbereich der Anlage V Maßnahmen erlassen, und es obliegt ihr, auf diesem Gebiet internationale Verpflichtungen einzugehen.

    (6) Die Ziele der Anlage V ergänzen diejenigen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(4) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen(5). Diese Richtlinien bilden bereits jetzt den gemeinschaftlichen Rahmen für den Schutz der Lebensräume und der Arten in ihrem geographischen Geltungsbereich. Die Annahme der Anlage V durch die Gemeinschaft läßt die Durchführung dieser Richtlinien unberührt.

    (7) Die Kommission hat sich entsprechend den Schlußfolgerungen des Rates über die Verhandlungsleitlinien für das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordatlantiks an der Aushandlung der Anlage V beteiligt.

    (8) Die Anlage V des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (einschließlich des entsprechenden Anhangs 3) sollte von der Gemeinschaft genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    (1) Die Anlage V des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (einschließlich des entsprechenden Anhangs 3) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut der Anlage V ist diesem Beschluß beigefügt.

    (2) Die Kommission wird ermächtigt, die in Absatz 1 erteilte Genehmigung der OSPAR-Kommission zu notifizieren.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. Ferro Rodrigues

    (1) ABl. C 158 vom 4.6.1999, S. 1.

    (2) Stellungnahme vom 27.10.1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1.

    (4) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 9).

    (5) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42).

    Top