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Document 32000D0273

2000/273/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend sieben Produkte für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 668) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 86 vom 7.4.2000, p. 15–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/08/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/273/oj

32000D0273

2000/273/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend sieben Produkte für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 668) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 086 vom 07/04/2000 S. 0015 - 0019


Entscheidung der Kommission

vom 27. März 2000

über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend sieben Produkte für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 668)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/273/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfuellung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, die Produkte zu bezeichnen, die in den technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurden.

(3) Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

(4) Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) erste Möglichkeit ohne laufende Überwachung und in zweite und dritte Möglichkeit festgelegt sind. Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) erste Möglichkeit mit laufender Überwachung festgelegt sind.

(5) Die in dieser Enscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Konformität der Produkte nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.

Artikel 2

Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 3

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den bereffenden europäischen technischen Zulassungen angegeben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2000

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

ANHANG I

Bausatz für die Schwingungsdämpfung und Trittschalldämmung von schwimmenden Fußböden (EOTA Ref. 05.03/03):

Für andere Verwendungszwecke als diejenigen, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen AFL(1), BFL(2), CFL(3) fallen, unterliegen.

Bausatz für die Schwingungsdämpfung und Schalldämmung von Wänden (EOTA Ref. 06.01/09):

Für andere Verwendungszwecke als diejenigen, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen A(4), B(5), C(6) fallen, unterliegen.

Wandplatten aus nichtrostendem Stahl (EOTA Ref. 06.04/04)

Bausatz für Bodenablauf mit wassergefuelltem Geruchsverschluß mit mechanisch wirkender Tauchglocke (EOTA Ref. 07.04/04).

(1) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einem veränderten Brandverhalten führen können).

(2) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einem veränderten Brandverhalten führen können).

(3) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einem veränderten Brandverhalten führen können).

(4) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einem veränderten Brandverhalten führen können).

(5) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einem veränderten Brandverhalten führen können).

(6) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einem veränderten Brandverhalten führen können).

ANHANG II

Bausatz für die Schwingungsdämpfung und Trittschalldämmung von schwimmenden Fußböden (EOTA Ref. 05.03/03):

Für Verwendungszwecke, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen AFL(1), BFL(2), CFL(3) fallen, unterliegen.

Bausatz für die Schwingungsdämpfung und Schalldämmung von Wänden (EOTA Ref. 06.01/09):

Für Verwendungszwecke, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialen, die unter die Klassen A(4), B(5), C(6) fallen, unterliegen.

Ankerschienen (EOTA Ref. 06.01/01)

Bausatz für chemische Verankerungen (EOTA Ref. 06.01/11)

Bausatz für Epoxidharzbeton/glasfaserverstärktes Polyester/Epoxidharzmörtel-Verankerungen (EOTA Ref. 06.03/03).

(1) Materialen, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einem veränderten Brandverhalten führen können).

(2) Materialen, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einem veränderten Brandverhalten führen können).

(3) Materialen, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einem veränderten Brandverhalten führen können).

(4) Materialen, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einem veränderten Brandverhalten führen können).

(5) Materialen, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einem veränderten Brandverhalten führen können).

(6) Materialen, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einem veränderten Brandverhalten führen können).

ANHANG III

BESCHEINIGUNG DER KONFORMITÄT

Anmerkung:

Bei Produkten/Bausätzen der nachstehenden Produktfamilien mit mehr als einem Verwendungszweck sind die Aufgaben der zugelassenen Stelle im Rahmen der betreffenden Konformitätsbescheinigungssysteme kumulativ.

PRODUKTFAMILIE

SIEBEN PRODUKTE FÜR EUROPÄISCHE TECHNISCHE ZULASSUNGEN (1/2)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden europäischen technischen Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKTFAMILIE

SIEBEN PRODUKTE FÜR EUROPÄISCHE TECHNISCHE ZULASSUNGEN (2/2)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden europäischen technischen Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheingiung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festglegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

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