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Document 31999R2737R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2737/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 328 vom 22.12.1999)

ABl. L 12 vom 18.1.2000, p. 36–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2737/corrigendum/2000-01-18/oj

31999R2737R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2737/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 328 vom 22.12.1999)

Amtsblatt Nr. L 012 vom 18/01/2000 S. 0036 - 0041


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2737/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten

(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 328 vom 22. Dezember 1999)

Die folgende Verordnung annulliert und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 2737/1999 der Kommission.

VERORDNUNG (EG) Nr. 2737/1999 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1999

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 muß ab 1. Januar 2000 jede an Bord behaltene Art ins Logbuch eingetragen werden, sobald ihre Menge 50 kg in Lebendgewichtäquivalent übersteigt. Beim Fischfang im Mittelmeer allerdings müssen nur die Arten ins Logbuch eingetragen werden, die in einer nach demselben Artikel verabschiedeten Liste aufgeführt sind.

(2) Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten die Bestimmungen besagter Verordnung über Logbücher und Anlandeerklärungen für den Fischfang im Mittelmeer ab dem 1. Januar 2000.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/98(4), muß demnach ab dem 1. Januar 2000 geändert werden, damit gewährleistet ist, daß diesen Verpflichtungen nachgekommen wird.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, deren Länge über alles mehr als 10 m beträgt, tragen die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 geforderten Angaben für sämtliche Fangggebiete mit Ausnahme der Gebiete NAFO 1/ICES Va und XIV unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang I und für die letztgenannten Gebiete unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang II in ihr Logbuch ein. Bei ausschließlich im Mittelmeer betriebenem Fischfang können die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von höchstens 18 m, die Tagesreisen in ein einziges Fanggebiet durchführen, auch das Formblatt gemäß Anhang IIa verwenden.

(2) Das Fischereilogbuch gemäß Anhang I, II oder IIa wird in der in Absatz 1 beschriebenen Weise auch dann geführt, wenn die Schiffe in den Gewässern eines Nichtmitgliedstaats eingesetzt werden, es sei denn, der betreffende Nichtmitgliedstaat verlangt ausdrücklich ein anderes Logbuch.

(3) Beim Fischfang im Mittelmeer wird jede an Bord behaltene Art, deren Menge 50 kg in Lebensgewichtäquivalent übersteigt und die in der Liste in Anhang VII aufgeführt ist, ins Logbuch eingetragen.

(4) Zur Bezeichnung der verwendeten Fanggeräte und der gefangenen Arten in den entsprechenden Rubriken des Logbuchs werden die Codes in Anhang VI und die Alpha 3 Codes der FAO oder die Namen verwendet."

2. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt: "Erfolgt die Anlandung in einem Hafen eines Mittelmeeranrainer-Mitgliedstaats durch Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von höchsten 18 m, die Tagesreisen durchführen, so kann auch das Formblatt gemäß Anhang IIa verwendet werden."

3. In Anhang I werden die Bezeichnungen "Kabeljau", "Schellfisch", "Seelachs (Köhler)", "Wittling", "Scholle", "Seezunge", "Hering" und "Makrele" gestrichen.

4. Im Titel von Anhang IV werden nach den Worten "Anhang I" die Worte "oder Anhang IIa" eingefügt.

5. Anhang IV Ziffer 2.4.2. erhält folgende Fassung: "2.4.2. An Bord behaltene Fangmengen [Logbuch-Bezugsnummer: (15)]

Die Fänge aller an Bord behaltenen Arten, deren Menge 50 kg in Lebendgewicht übersteigt, sind ins Logbuch einzutragen. Beim Fischfang im Mittelmeer allerdings müssen nur die Arten ins Logbuch eingetragen werden, die in der Liste in Anhang VII aufgeführt sind.

In den Fällen, in denen die Gesamtzahl der Spalten nicht ausreicht, ist eine neue Seite zu verwenden.

Geben Sie gegebenenfalls die verwendete Meßeinheit und das Durchschnittsnettogewicht des in dieser Einheit enthaltenen Lebendgewichts in kg an (Korb, Kiste usw.)."

6. Anhang IV Ziffer 3 dritter Gedankenstrich erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: "Geben Sie für jede Art das Gewicht oder die tatsächlich angelandeten oder umgeladenen Mengen an."

7. In Anhang IV Ziffer 3 vierter Gedankenstrich wird sowohl in der Überschrift als auch im Unterabsatz nach der Angabe "CECAF" die Angabe "/GFCM" zugefügt.

8. Anhang V Ziffer 2.4.2 erhält folgende Fassung: "2.4.2. An Bord behaltene Fangmengen

Die Fänge aller an Bord behaltenen Arten, deren Menge 50 kg in Lebendgewicht übersteigt, sind ins Logbuch einzutragen. Beim Fischfang im Mittelmeer allerdings sind nur die Arten ins Logbuch einzutragen, die in der Liste in Anhang VII aufgeführt sind.

In den Fällen, in denen die Gesamtzahl der Spalten nicht ausreicht, ist eine neue Seite zu verwenden."

9. Anhang V Ziffer 3 vierter Gedankenstrich erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: "Geben Sie für alle Arten das Gewicht oder die tatsächlich angelandeten oder umgeladenen Mengen an."

10. Anhang I der vorliegenden Verordnung wird nach Anhang II als Anhang IIa eingefügt.

11. Anhang VII wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

(3) ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

(4) ABl. L 196 vom 14.7.1998, S. 3.

ANHANG I

"ANHANG IIa

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ANHANG II

"ANHANG VII

TABELLE

Liste der beim Fischfang ausschließlich im Mittelmeer in das Fischereilogbuch und die Anlandeerklärung einzutragenden Arten

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