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Document 31999R2737
Commission Regulation (EC) No 2737/1999 of 21 December 1999 amending Regulation (EEC) No 2807/83 laying down detailed rules for recording information on Member States' catches of fish
Verordnung (EG) Nr. 2737/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten
Verordnung (EG) Nr. 2737/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten
ABl. L 328 vom 22.12.1999, p. 54–58
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 06/05/2011; Aufgehoben durch 32011R0404
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31983R2807 | Ersetzung | Anhang 7 | 01/01/2000 | |
Modifies | 31983R2807 | Vervollständigung | Anhang 4 | 01/01/2000 | |
Modifies | 31983R2807 | Ersetzung | Artikel 1 | 01/01/2000 | |
Modifies | 31983R2807 | Vervollständigung | Artikel 2.1 | 01/01/2000 | |
Modifies | 31983R2807 | Zusatz | Anhang 2BIS | 01/01/2000 | |
Modifies | 31983R2807 | Änderung | Anhang 1 | 01/01/2000 | |
Modifies | 31983R2807 | Änderung | Anhang 5 | 01/01/2000 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 31999R2737R(01) | ||||
Corrected by | 31999R2737R(02) | ||||
Repealed by | 32011R0404 |
Verordnung (EG) Nr. 2737/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten
Amtsblatt Nr. L 328 vom 22/12/1999 S. 0054 - 0058
VERORDNUNG (EG) Nr. 2737/1999 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 muß ab 1. Januar 2000 jede an Bord behaltene Art ins Logbuch eingetragen werden, sobald ihre Menge 50 kg in Lebendgewichtäquivalent übersteigt. Beim Fischfang im Mittelmeer allerdings müssen nur die Arten ins Logbuch eingetragen werden, die in einer nach demselben Artikel verabschiedeten Liste aufgeführt sind. (2) Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten die Bestimmungen besagter Verordnung über Logbücher und Anlandeerklärungen für den Fischfang im Mittelmeer ab dem 1. Januar 2000. (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/98(4), muß demnach ab dem 1. Januar 2000 geändert werden, damit gewährleistet ist, daß diesen Verpflichtungen nachgekommen wird. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 (1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, deren Länge über alles mehr als 10 m beträgt, tragen die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 geforderten Angaben für sämtliche Fangggebiete mit Ausnahme der Gebiete NAFO 1/ICES Va und XIV unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang I und für die letztgenannten Gebiete unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang II in ihr Logbuch ein. Bei ausschließlich im Mittelmeer betriebenem Fischfang können die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von höchstens 18 m, die Tagesreisen in ein einziges Fanggebiet durchführen und nur eine Art von Fanggerät an Bord mitführen, auch das Formblatt gemäß Anhang IIa verwenden. (2) Das Fischereilogbuch gemäß Anhang I, II oder IIa wird in der in Absatz 1 beschriebenen Weise auch dann geführt, wenn die Schiffe in den Gewässern eines Nichtmitgliedstaats eingesetzt werden, es sei denn, der betreffende Nichtmitgliedstaat verlangt ausdrücklich ein anderes Logbuch. (3) Beim Fischfang im Mittelmeer wird jede an Bord behaltene Art, deren Menge 50 kg in Lebensgewichtäquivalent übersteigt und die in der Liste in Anhang VII aufgeführt ist, ins Logbuch eingetragen. (4) Zur Bezeichnung der verwendeten Fanggeräte und der gefangenen Arten in den entsprechenden Rubriken des Logbuchs werden die Codes in Anhang VI und die Alpha 3 Codes der FAO verwendet." 2. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt: "Erfolgt die Anlandung in einem Hafen eines Mittelmeeranrainer-Mitgliedstaats durch Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von höchsten 18 m, die Tagesreisen in ein einziges Fanggebiet durchführen und nur eine Art von Fanggerät an Bord mitführen, so kann auch das Formblatt gemäß Anhang IIa verwendet werden." 3. In Anhang I werden die Bezeichnungen "Kabeljau", "Schellfisch", "Seelachs (Köhler)", "Wittling", "Scholle", "Seezunge", "Hering" und "Makrele" gestrichen. 4. Im Titel von Anhang IV werden nach den Worten "Anhang I" die Worte "oder Anhang IIa" eingefügt. 5. Anhang IV Ziffer 2.4.2. erhält folgende Fassung: "2.4.2. An Bord behaltene Fangmengen [Logbuch-Bezugsnummer: (15)] Die Fänge aller an Bord behaltenen Arten, deren Menge 50 kg in Lebendgewicht übersteigt, sind ins Logbuch einzutragen. Beim Fischfang im Mittelmeer allerdings müssen nur die Arten ins Logbuch eingetragen werden, die in der Liste in Anhang VII aufgeführt sind." 6. Anhang IV Ziffer 3 dritter Gedankenstrich erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: "Geben Sie für jede Art das Gewicht oder die tatsächlich angelandenen oder umgeladenen Mengen an." 7. In Anhang IV Ziffer 3 vierter Gedankenstrich wird sowohl in der Überschrift als auch im Unterabsatz nach der Angabe "CECAF" die Angabe "/GFCM" zugefügt. 8. Anhang V Ziffer 2.4.2 erhält folgende Fassung: "2.4.2. An Bord behaltene Fangmengen Die Fänge aller an Bord behaltenen Arten, deren Menge 50 kg in Lebendgewicht übersteigt, sind ins Logbuch einzutragen. Beim Fischfang im Mittelmeer allerdings sind nur die Arten ins Logbuch einzutragen, die in der Liste in Anhang VII aufgeführt sind." 9. Anhang V Ziffer 3 vierter Gedankenstrich erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: "Geben Sie für alle Arten das Gewicht oder die tatsächlich angelandeten oder umgeladenen Mengen an." 10. Anhang I der vorliegenden Verordnung wird nach Anhang II als Anhang IIa eingefügt. 11. Anhang VII wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5. (3) ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. (4) ABl. L 196 vom 14.7.1998, S. 3. ANHANG I "ANHANG IIa >PIC FILE= "L_1999328DE.005603.EPS"> >PIC FILE= "L_1999328DE.005701.EPS">" ANHANG II "ANHANG VII TABELLE Liste der beim Fischfang ausschließlich im Mittelmeer in das Fischereilogbuch und die Anlandeerklärung einzutragenden Arten >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"