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Document 31999R2561

    Verordnung (EG) Nr. 2561/1999 der Kommission vom 3. Dezember 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Erbsen

    ABl. L 310 vom 4.12.1999, p. 7–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1221

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2561/oj

    31999R2561

    Verordnung (EG) Nr. 2561/1999 der Kommission vom 3. Dezember 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Erbsen

    Amtsblatt Nr. L 310 vom 04/12/1999 S. 0007 - 0010


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2561/1999 DER KOMMISSION

    vom 3. Dezember 1999

    zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Erbsen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Erbsen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzusetzen sind. Die Verordnung Nr. 58 der Kommission zur Festsetzung gemeinsamer Qualitätsnormen für einige Erzeugnisse in Anhang I B der Verordnung Nr. 23(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 888/97(4), ist zahlreiche Male geändert worden, so daß die rechtliche Klarheit nicht mehr gewährleistet ist.

    (2) Daher ist es notwendig, eine Neufassung der Regelung vorzunehmen und Anhang I 3 der Verordnung Nr. 58 zu streichen. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt ist es hierbei angezeigt, der Norm für Erbsen Rechnung zu tragen, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen empfohlen worden ist.

    (3) Die Anwendung dieser Norm hat den Zweck, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Nachfrage der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zu einer besseren Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

    (4) Die Norm ist auf allen Vermarktungsstufen anwendbar. Der Transport über eine große Entfernung, eine längere Lagerung oder die einzelnen Behandlungen können aufgrund der biologischen Entwicklung oder der Verderblichkeit der Erzeugnisse bestimmte Beeinträchtigungen zur Folge haben. Diese Beeinträchtigungen sind bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand zu berücksichtigen.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Vermarktungsnorm für Erbsen des KN-Codes 0708 10 ist im Anhang festgesetzt.

    Diese Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen nach Maßgabe der Verordnng (EG) Nr. 2200/96.

    Auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen dürfen die Erzeugnisse jedoch abweichend von der Norm einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad sowie geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse aufweisen.

    Artikel 2

    Anhang I 3 der Verordnung Nr. 58 wird gestrichen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat ihres Inkrafttretens.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Dezember 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (3) ABl. 56 vom 7.7.1962, S. 1606/62.

    (4) ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 11.

    ANHANG

    NORM FÜR ERBSEN

    I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Diese Norm gilt für Mark- und Schalerbsen der aus Pisum sativum L. hervorgegangenen Anbausorten, Zuckererbsen, die mit den Hülsen verzehrt werden, der aus Pisum sativum L. var macrocarpon hervorgegangenen Anbausorten und Knackerbsen ("sugar snap peas") der aus Pisum sativum L. var saccharatum hervorgegangenen Anbausorten, zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Erbsen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

    II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Erbsen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

    A. Mindesteigenschaften

    In allen Klassen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen

    i) müssen die Hülsen sein:

    - ganz,

    - gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

    - sauber, d. h. praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen (einschließlich Blütenteilen),

    - im Falle der Zuckererbsen frei von harten Fäden oder Innehäuten,

    - praktisch frei von Schädlingen,

    - praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

    - frei von anormaler äußerer Feuchtigkeit,

    - frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack;

    ii) müssen die Körner sein:

    - frisch,

    - gesund, d. h. frei von Schäden durch Schädlinge oder Krankheiten,

    - normal entwickelt.

    Entwicklung und Zustand der Erbsen müssen so sein, daß sie:

    - Transport und Hantierung aushalten und

    - in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

    B. Klasseneinteilung

    Erbsen werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

    i) Klasse I

    Erbsen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.

    Die Hülsen müssen sein:

    - sortentypisch in bezug auf Form, Größe und Färbung,

    - mit dem Stiel versehen,

    - frei von Hagelschäden,

    - frisch und prall,

    - frei von Hitzeschäden.

    Bei Zuckererbsen dürfen die Hülsen folgendes aufweisen:

    - sehr leichte Schalenfehler, Beschädigungen und Druckstellen,

    - sehr leichte Formfehler,

    - sehr leichte Farbfehler.

    Bei anderen als Zuckererbsen müssen die Hülsen

    - gut gefuellt sein und mindestens fünf Körner enthalten.

    Die Körner müssen sein:

    - wohlgeformt,

    - zart,

    - saftig und von ausreichender Festigkeit, d. h. beim Pressen zwischen zwei Fingern sollten sie nachgeben, aber nicht platzen,

    - mindestens halb, aber nicht voll ausgereift,

    - von sortentypischer Färbung,

    - nicht mehlig,

    - unbeschädigt.

    Bei Zuckererbsen müssen die Körner, soweit vorhanden, klein und unterentwickelt sein.

    ii) Klasse II

    Zu dieser Klasse gehören Erbsen, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

    Die Schalerbsen dieser Klasse dürfen reifer sein als Erzeugnisse der Klasse I.

    Die folgenden leichten Fehler sind zulässig, sofern die Erbsen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten.

    Bei Zuckererbsen dürfen die Hülsen folgendes aufweisen:

    - leichte Schalenfehler, Beschädigungen und Druckstellen,

    - leichte Formfehler, einschließlich Mängel aufgrund der Körnerbildung,

    - leichte Farbfehler,

    - leichte, nicht fortschreitende Schalenfehler durch Schädlinge,

    - leichte Austrocknung; ausgeschlossen sind welke oder farblose Hülsen.

    Bei anderen als Zuckererbsen dürfen die Hülsen folgendes aufweisen:

    - leichte Farbfehler,

    - leichte Schäden, sofern sie nicht fortschreitend sind und keine Gefahr der Beeinträchtigung der Körner besteht,

    - einen geringen Frischeverlust; ausgeschlossen sind jedoch welke Hülsen.

    Die Hülsen müssen mindestens drei Körner enthalten.

    Die Körner dürfen sein:

    - weniger wohlgeformt,

    - etwas abweichend in der Farbe,

    - etwas härter,

    - leicht beschädigt.

    Überreife Körner sind nicht zugelassen.

    III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

    Eine Größensortierung ist für Erbsen nicht vorgeschrieben.

    IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

    Gütetoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

    i) Klasse I

    10 % nach Gewicht Erbsen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II - genügen.

    ii) Klasse II

    10 % nach Gewicht Erbsen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, fortschreitenden Krankheiten oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

    V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

    A. Gleichmäßigkeit

    Der Inhalt jedes Packstücks muß einheitlich sein und darf nur Erbsen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen.

    Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

    B. Verpackung

    Die Erbsen müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind.

    Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendug von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

    Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

    VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

    Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

    A. Identifizierung

    - Packer und/oder Absender: Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung. Falls jedoch eine kodierte Bezeichnung verwendet wird, muß die Angabe "Packer und/oder Absender" (oder eine entsprechende Abkürzung) in unmittelbarem Zusammenhang mit der kodierten Bezeichnung angebracht sein.

    B. Art des Erzeugnisses

    - "Erbsen", "Zuckererbsen" oder "Knackerbsen", wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist.

    C. Ursprung des Erzeugnisses

    - Ursprungsland und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

    D. Handelsmerkmal

    - Klasse

    E. Amtlicher Kontrollstempel (fakultativ)

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