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Document 31999R1542

Verordnung (EG) Nr. 1542/1999 der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung sowie der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1997/98

ABl. L 180 vom 15.7.1999, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1542/oj

31999R1542

Verordnung (EG) Nr. 1542/1999 der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung sowie der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1997/98

Amtsblatt Nr. L 180 vom 15/07/1999 S. 0004 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 1542/1999 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 1999

zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung sowie der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1997/98

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 wurden ab 1. November 1998 grundlegende Änderungen der gemeinsamen Marktorganisation für Fette eingeführt. Insbesondere wurde die Beihilferegelung für die Olivenölerzeugung neu gefaßt. Für einen reibungslosen Übergang von der bisherigen auf die künftige Regelung müssen Bestimmungen über die Erzeugungsbeihilfe des Wirtschaftsjahres 1997/98 eingeführt werden, die bis zum Ende desselben Wirtschaftsjahr gelten.

(2) Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG in ihrer am 31. Oktober 1998 anwendbaren Fassung ist die einheitliche Erzeugungsbeihilfe zu senken, wenn die tatsächliche Erzeugung in einem gegebenen Wirtschaftsjahr die für dasselbe Wirtschaftsjahr festgesetzte garantierte Hoechstmenge überschreitet. Von dieser Beihilfesenkung sind jedoch die Erzeuger ausgenommen, die durchschnittlich nicht mehr als 500 kg Olivenöl je Wirtschaftsjahr erzeugen.

(3) Nach Artikel 17a der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98(4), in ihrer am 31. Oktober 1998 anwendbaren Fassung ist zur Bestimmung des einheitlichen Betrages der Beihilfe für die Olivenölerzeugung, der als Vorschuß gezahlt werden kann, die Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu schätzen. Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wurden die geschätzte Erzeugung und die vorschußfähige einheitliche Erzeugungsbeihilfe mit der Verordnung (EG) Nr. 2095/98 der Kommission(5) festgesetzt.

(4) Nach Artikel 17a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 in ihrer am 31. Oktober 1998 anwendbaren Fassung ist die tatsächliche Erzeugung, für die der Beihilfeanspruch anerkannt worden ist, spätestens acht Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres festzusetzen. Gemäß Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2455/97(7), teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission zu diesem Zweck spätestens am 31. Mai nach jedem Wirtschaftsjahr die in jedem Mitgliedstaat anerkannte Menge mit. Nach diesen Mitteilungen steht fest, daß die als beihilfefähig anerkannte Menge für das Wirtschaftsjahr 1997/98 für Italien 712847 Tonnen, für Frankreich 2480 Tonnen, für Griechenland 492364 Tonnen, für Spanien 1147000 Tonnen und für Portugal 39600 Tonnen beträgt.

(5) Die Anerkennung dieser Mengen als beihilfefähig durch die Mitgliedstaaten setzt voraus, daß die Kontrollen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2261/84 und (EWG) Nr. 3061/84 durchgeführt worden sind. Die Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung anhand der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben über die als beihilfefähig anerkannten Mengen greift jedoch den Schlußfolgerungen nicht vor, die sich aus der Überprüfung dieser Angaben im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens ergeben können.

(6) Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erzeugung ist auch die Höhe der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 136/66/EWG in ihrer am 31. Oktober 1998 anwendbaren Fassung festzusetzen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Olivenölwirtschaftsjahr 1997/98 beläuft sich die

- tatsächliche Erzeugung, für die der Anspruch auf Gewährung der Erzeugungsbeihilfe anerkannt worden ist, auf 2394291 Tonnen,

- einheitliche Erzeugungsbeihilfe auf 80,17 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

(3) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3.

(4) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38.

(5) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 62.

(6) ABl. L 288 vom 1.11.1984, S. 52.

(7) ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 26.

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