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Document 31999R1411

    Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 der Kommission vom 29. Juni 1999 zur Zulassung neuer Zusatzstoffe und neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe in der Tierernährung

    ABl. L 164 vom 30.6.1999, p. 56–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1411/oj

    31999R1411

    Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 der Kommission vom 29. Juni 1999 zur Zulassung neuer Zusatzstoffe und neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe in der Tierernährung

    Amtsblatt Nr. L 164 vom 30/06/1999 S. 0056 - 0062


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1411/1999 DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 1999

    zur Zulassung neuer Zusatzstoffe und neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe in der Tierernährung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1245/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9j,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß in Anbetracht des wissenschaftlich-technischen Fortschritts neue Zusatzstoffe oder neue Verwendungszwecke für Zusatzstoffe zugelassen werden können.

    (2) Mit der Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/40/EG(4), werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, in Abweichung von der Richtlinie 70/524/EWG in ihrem Gebiet vorübergehend die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen zuzulassen.

    (3) Die Prüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/113/EWG vorgelegten Unterlagen hat ergeben, daß eine Reihe von Zubereitungen, die zur Gruppe der Enzyme und Mikroorganismen gehören, vorläufig zugelassen werden können.

    (4) Der Wissenschaftliche Futtermittelausschuß hat eine befürwortende Stellungnahme zur Unbedenklichkeit dieser Stoffe abgegeben.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Anhang I aufgeführten, zur Gruppe der Enzyme gehörenden Stoffe können unter den Bedingungen desselben Anhangs gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen werden.

    Artikel 2

    Die in Anhang II aufgeführten, zur Gruppe der Mikroorganismen gehörenden Stoffe können unter den Bedingungen desselben Anhangs gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

    (2) ABl. L 150 vom 17.6.1999, S. 15.

    (3) ABl. L 334 vom 31.12.1993, S. 17.

    (4) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 21.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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