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Document 31999R0175

    Verordnung (EG) Nr. 175/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3942/92, (EG) Nr. 86/94, (EG) Nr. 1082/96 und (EG) Nr. 1459/98 zur Festlegung von Referenzmethoden für die Bestimmung bestimmter Kennzeichnungsstoffe in Butter, Butterfett und Rahm

    ABl. L 20 vom 27.1.1999, p. 22–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/02/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/175/oj

    31999R0175

    Verordnung (EG) Nr. 175/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3942/92, (EG) Nr. 86/94, (EG) Nr. 1082/96 und (EG) Nr. 1459/98 zur Festlegung von Referenzmethoden für die Bestimmung bestimmter Kennzeichnungsstoffe in Butter, Butterfett und Rahm

    Amtsblatt Nr. L 020 vom 27/01/1999 S. 0022 - 0025


    VERORDNUNG (EG) Nr. 175/1999 DER KOMMISSION vom 26. Januar 1999 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3942/92, (EG) Nr. 86/94, (EG) Nr. 1082/96 und (EG) Nr. 1459/98 zur Festlegung von Referenzmethoden für die Bestimmung bestimmter Kennzeichnungsstoffe in Butter, Butterfett und Rahm

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7a Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Referenzmethoden für die Bestimmung von Stigmasterin und Sitosterin in Butterfett und in Butter wurden festgesetzt mit der Verordnung (EWG) Nr. 3942/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2539/93 (4), beziehungsweise durch die Verordnung (EG) Nr. 86/94 der Kommission (5). Die Referenzmethode für die Bestimmung von beta-apo-8'-Karotinsäure-Ethylester in Butterfett und Butter wurde festgelegt mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/96 der Kommission (6); die Referenzmethode für die Bestimmung von Vanillin in Butterfett, Butter oder Rahm wurde festgelegt mit der Verordnung (EG) Nr. 1459/98 der Kommission (7).

    Die genannten Referenzmethoden wurden eingeführt, um die Erfuellung der Kennzeichnungsbedingungen für Butter, Butterfett und Rahm im Rahmen bestimmter Förderregelungen für diese Erzeugnisse zu kontrollieren. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1982/98 (9), mit der die Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 531/96 (11), aufgehoben und ersetzt worden ist, wurden die vormals geltenden Toleranzen für den Zusatz von Kennzeichnungsstoffen geändert.

    Die Toleranzen für den Zusatz von Kennzeichnungsstoffen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission (12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 101/1999 (13), sowie mit der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission (14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 124/1999 (15), analog geändert.

    Zudem hat sich gezeigt, daß unbedingt geklärt werden muß, wie die Kontrollbefunde zwecks Überprüfung der Beimischungsquote, Reinheit und Homogenität des Kennzeichnungsmittels anzuwenden sind.

    Daher sollten die Verordnungen zur Festlegung der Referenzmethoden geändert werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3942/92 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 wird "Verordnung (EWG) Nr. 570/88" ersetzt durch "Verordnung (EG) Nr. 2571/97".

    2. Nummer 8 des Anhangs wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 8.1 erhält folgende Fassung:

    "8.1. Zur Prüfung der richtigen Kennzeichnung des Erzeugnisses sind dem gekennzeichneten Erzeugnis drei Proben zu entnehmen."

    b) Die Nummern 8.2.2 und 8.2.3 erhalten folgende Fassung:

    "8.2.2. Die bei der Analyse der drei Proben des Erzeugnisses erzielten Ergebnisse werden zur Kontrolle der Kennzeichnungsstoff-Beimischungsquote und der Kennzeichnungsstoffreinheit verwendet, wobei das niedrigste Ergebnis mit folgenden Grenzwerten (kritische Differenz für einen 95 %-Vertrauensbereich (CrD95-Wert)) verglichen wird:

    - 120,0 mg/kg (95 % der Beimischungsmindestquote bei 95 % reinem Stigmasterin),

    - 122,0 mg/kg (95 % der Beimischungsmindestquote bei 85 % reinem Stigmasterin),

    - 84,0 mg/kg (70 % der Beimischungsmindestquote bei 95 % reinem Stigmasterin),

    - 86,0 mg/kg (70 % der Beimischungsmindestquote bei 85 % reinem Stigmasterin).

    Es wird die Kennzeichnungsmittelkonzentration der Probe mit dem niedrigsten Ergebnis, das man durch Interpolierung zwischen 120,0 mg/kg und 84,0 mg/kg bzw. 122,0 mg/kg und 86,0 mg/kg erhält, verwendet."

    c) Die Nummern 8.3.2 und 8.3.3 erhalten folgende Fassung:

    "8.3.2. Die bei der Analyse der drei Proben des Erzeugnisses erzielten Ergebnisse werden zur Kontrolle der Kennzeichnungsstoff-Beimischungsquote und der Kennzeichnungsstoffreinheit verwendet, wobei das niedrigste Ergebnis mit folgenden Grenzwerten (kritische Differenz für einen 95 %-Vertrauensbereich (CrD95-Wert)) verglichen wird:

    - 486,0 mg/kg (95 % der Beimischungsmindestquote bei 90 % reinem Sitosterin),

    - 358,0 mg/kg (70 % der Beimischungsmindestquote bei 90 % reinem Sitosterin).

    Es wird die Kennzeichnungsmittelkonzentration der Probe mit dem niedrigsten Ergebnis, das man durch Interpolierung zwischen 486,0 mg/kg und 358,0 mg/kg erhält, verwendet."

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 86/94 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 wird "Verordnung (EWG) Nr. 570/88" ersetzt durch "Verordnung (EG) Nr. 2571/97".

    2. Nummer 8 des Anhangs wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 8.1 erhält folgende Fassung:

    "8.1. Zur Prüfung der richtigen Kennzeichnung des Erzeugnisses sind dem gekennzeichneten Erzeugnis drei Proben zu entnehmen."

    b) Die Nummern 8.2.2 und 8.2.3 erhalten folgende Fassung:

    "8.2.2. Die bei der Analyse der drei Proben des Erzeugnisses erzielten Ergebnisse werden zur Kontrolle der Kennzeichnungsstoff-Beimischungsquote und der Kennzeichnungsstoffreinheit verwendet, wobei das niedrigste Ergebnis mit folgenden Grenzwerten (kritische Differenz für einen 95 %-Vertrauensbereich (CrD95-Wert)) verglichen wird:

    - 116,0 mg/kg (95 % der Beimischungsmindestquote bei 95 % reinem Stigmasterin),

    - 118,0 mg/kg (95 % der Beimischungsmindestquote bei 85 % reinem Stigmasterin),

    - 81,0 mg/kg (70 % der Beimischungsmindestquote bei 95 % reinem Stigmasterin),

    - 82,0 mg/kg (70 % der Beimischungsmindestquote bei 85 % reinem Stigmasterin).

    Es wird die Kennzeichnungsmittelkonzentration der Probe mit dem niedrigsten Ergebnis, das man durch Interpolierung zwischen 116,0 mg/kg und 81,0 mg/kg bzw. 118,0 mg/kg und 82,0 mg/kg erhält, verwendet."

    c) Die Nummern 8.3.2 und 8.3.3 erhalten folgende Fassung:

    "8.3.2. Die bei der Analyse der drei Proben des Erzeugnisses erzielten Ergebnisse werden zur Kontrolle der Kennzeichnungsstoff-Beimischungsquote und der Kennzeichnungsstoffreinheit verwendet, wobei das niedrigste Ergebnis mit folgenden Grenzwerten (kritische Differenz für einen 95 %-Vertrauensbereich (CrD95-Wert) verglichen wird:

    - 486,0 mg/kg (95 % der Beimischungsmindestquote bei 90 % reinem Sitosterin),

    - 358,0 mg/kg (70 % der Beimischungsmindestquote bei 90 % reinem Sitosterin).

    Es wird die Kennzeichnungsmittelkonzentration der Probe mit dem niedrigsten Ergebnis, das man durch Interpolierung zwischen 486,0 mg/kg und 358,0 mg/kg erhält, verwendet."

    Artikel 3

    Die Verordnung (EG) Nr. 1082/96 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 wird "Verordnung (EWG) Nr. 570/88" ersetzt durch "Verordnung (EG) Nr. 2571/97".

    2. Nummer 8 des Anhangs wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 8.1 erhält folgende Fassung:

    "8.1. Zur Prüfung der richtigen Kennzeichnung des Erzeugnisses sind dem gekennzeichneten Erzeugnis drei Proben zu entnehmen."

    b) Die Nummern 8.2.2 und 8.2.3 erhalten folgende Fassung:

    "8.2.2. Die bei der Analyse der drei Proben des Erzeugnisses erzielten Ergebnisse werden zur Kontrolle der Kennzeichnungsstoff-Beimischungsquote und der Kennzeichnungsstoffreinheit verwendet, wobei das niedrigste Ergebnis mit folgenden Grenzwerten (kritische Differenz für einen 95 %-Vertrauensbereich (CrD95-Wert)) verglichen wird:

    - 18,0 mg/kg (95 % der Beimischungsmindestquote),

    - 13,0 mg/kg (70 % der Beimischungsmindestquote).

    Es wird die Kennzeichnungsmittelkonzentration der Probe mit dem niedrigsten Ergebnis, das man durch Interpolierung zwischen 18,0 mg/kg und 13,0 mg/kg erhält, verwendet."

    c) Die Nummern 8.3.2 und 8.3.3 erhalten folgende Fassung:

    "8.3.2. Die bei der Analyse der drei Proben des Erzeugnisses erzielten Ergebnisse werden zur Kontrolle der Kennzeichnungsstoff-Beimischungsquote und der Kennzeichnungsstoffreinheit verwendet, wobei das niedrigste Ergebnis mit folgenden Grenzwerten (kritische Differenz für einen 95 %-Vertrauensbereich (CrD95-Wert)) verglichen wird:

    - 20,0 mg/kg (95 % der Beimischungsmindestquote),

    - 14,0 mg/kg (70 % der Beimischungsmindestquote).

    Es wird die Kennzeichnungsmittelkonzentration der Probe mit dem niedrigsten Ergebnis, das man durch Interpolierung zwischen 20,0 mg/kg und 14,0 mg/kg erhält, verwendet."

    Artikel 4

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1459/98 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 6 wird "SM = die Masse der Versuchsprobe in g (5.1.1, 5.1.2 oder 5.1.3)" ersetzt durch "SM = die Masse der Versuchsprobe in g (5.1.1, 5.1.2 oder 5.1.3).

    Bei der Untersuchung von Rahm auf Vanillin wird die Kennzeichnungsmittelkonzentration als mg Kennzeichnungsmittel/kg Milchfett ausgedrückt. Dazu wird C mit 100/f multipliziert. Bei f handelt es sich um den Fettgehalt von Rahm in Prozent (m/m)."

    2. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 8.2.1 erhält folgende Fassung:

    "8.2.1. Die Beimischungsquote für 4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd beträgt 250 Gramm je Tonne Butterfett oder Butter. Bei der Kennzeichnung von Rahm beträgt die Beimischungsquote 250 Gramm je Tonne Milchfett."

    b) Die Nummern 8.2.2 und 8.2.3 erhalten folgende Fassung:

    "8.2.2. Die bei der Analyse der drei Proben des Erzeugnisses erzielten Ergebnisse werden zur Kontrolle der Kennzeichnungsstoff-Beimischungsquote und der Kennzeichnungsstoffreinheit verwendet, wobei das niedrigste Ergebnis mit folgenden Grenzwerten (kritische Differenz für einen 95 %-Vertrauensbereich (CrD95-Wert)) verglichen wird:

    - 221,0 mg/kg (95 % der Beimischungsmindestquote),

    - 159,0 mg/kg (70 % der Beimischungsmindestquote).

    Es wird die Kennzeichnungsmittelkonzentration der Probe mit dem niedrigsten Ergebnis, das man durch Interpolierung zwischen 221,0 mg/kg und 159,0 mg/kg erhält, verwendet."

    c) Die Nummern 8.3.1, 8.3.2 und 8.3.3 erhalten folgende Fassung:

    "8.3.1. Die Beimischungsquote für 4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd beträgt 100 Gramm je Tonne Butterfett oder Butter. Bei der Kennzeichnung von Rahm beträgt die Beimischungsquote 100 Gramm je Tonne Milchfett.

    8.3.2. Die bei der Analyse der drei Proben des Erzeugnisses erzielten Ergebnisse werden zur Kontrolle der Kennzeichnungsstoff-Beimischungsquote und der Kennzeichnungsstoffreinheit verwendet, wobei das niedrigste Ergebnis mit folgenden Grenzwerten (kritische Differenz für einen 95 %-Vertrauensbereich (CrD95-Wert)) verglichen wird:

    - 79,0 mg/kg (95 % der Beimischungsmindestquote),

    - 54,0 mg/kg (70 % der Beimischungsmindestquote).

    Es wird die Kennzeichnungsmittelkonzentration der Probe mit dem niedrigsten Ergebnis, das man durch Interpolierung zwischen 79,0 mg/kg und 54,0 mg/kg erhält, verwendet."

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Januar 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    (2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21.

    (3) ABl. L 399 vom 31. 12. 1992, S. 29.

    (4) ABl. L 233 vom 16. 9. 1993, S. 1.

    (5) ABl. L 17 vom 20. 1. 1994, S. 7.

    (6) ABl. L 142 vom 15. 6. 1996, S. 26.

    (7) ABl. L 193 vom 9. 7. 1998, S. 16.

    (8) ABl. L 350 vom 20. 12. 1997, S. 3.

    (9) ABl. L 256 vom 18. 9. 1998, S. 9.

    (10) ABl. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31.

    (11) ABl. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 13.

    (12) ABl. L 298 vom 12. 11. 1985, S. 9.

    (13) ABl. L 11 vom 16. 1. 1999, S. 14.

    (14) ABl. L 45 vom 21. 2. 1990, S. 8.

    (15) ABl. L 16 vom 21. 1. 1999, S. 19.

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