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Document 31999O0003
Guideline of the European Central Bank of 26 August 1998 on certain provisions regarding euro banknotes, as amended on 26 August 1999 (ECB/1999/3)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. August 1998 über bestimmte Vorschriften für Euro-Banknoten in der geänderten Fassung vom 26. August 1999 (EZB/1999/3)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. August 1998 über bestimmte Vorschriften für Euro-Banknoten in der geänderten Fassung vom 26. August 1999 (EZB/1999/3)
ABl. L 258 vom 5.10.1999, p. 32–33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/08/2001
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31999O0003R(01) | ||||
Modified by | 32001D0007(01) | Aufhebung | Artikel 1.4 | 31/08/2001 | |
Modified by | 32003O0005 | Aufhebung | Artikel 2 | 26/03/2003 | |
Modified by | 32003O0005 | Aufhebung | Artikel 1 | 26/03/2003 | |
Modified by | 32003O0005 | Aufhebung | Artikel 4 | 26/03/2003 |
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. August 1998 über bestimmte Vorschriften für Euro-Banknoten in der geänderten Fassung vom 26. August 1999 (EZB/1999/3)
Amtsblatt Nr. L 258 vom 05/10/1999 S. 0032 - 0033
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 26. August 1998 über bestimmte Vorschriften für Euro-Banknoten in der geänderten Fassung vom 26. August 1999 (EZB/1999/3) (1999/656/EG) DER EZB-RAT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet), und zwar insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1, gestützt auf Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), gestützt auf den EZB-Beschluß EZB/1998/6 vom 7. Juli 1998 über die Stückelung, Spezifikation und Reproduktion sowie den Umtausch und den Einzug von Euro-Banknoten(1) in der durch den EZB-Beschluß vom 26. August 1999 EZB/1999/2(2) geänderten Fassung (nachfolgend als "EZB-Beschluß EZB/1998/6" bezeichnet), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat vom Europäischen Währungsinstitut (EWI) das Urheberrecht an den Gestaltungsentwürfen der Euro-Banknoten erhalten; ein solches Urheberrecht muß unter anderem in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Rechtssystemen verwaltet und geltend gemacht werden, und diese Situation rechtfertigt eine Übertragung dieser Aufgaben an die nationalen Zentralbanken (NZBen). (2) Um den Schutz der Euro-Banknoten vor Fälschung zu verbessern, erscheint es ratsam, ein Falschgeld-Analysezentrum zu errichten, in dem die Ressourcen der NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der EZB zusammengeführt werden könnten, und dies würde die Aufstellung bestimmter Regeln innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erfordern. (3) Zur besseren Unterrichtung der Öffentlichkeit über alle von der EZB getroffenen Beschlüsse, Banknotenstückelungen oder -serien einzuziehen, wird es als zweckmäßig erachtet, zusätzlich zur amtlichen Veröffentlichung des jeweiligen Beschlusses durch die EZB im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in den nationalen Medien Bekanntmachungen zu verbreiten und diese Aufgabe den NZBen zu übertragen. (4) Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts - HAT FOLGENDE LEITLINIE BESCHLOSSEN: Artikel 1 Geltendmachung des Urheberrechts (1) Die NZBen treffen alle nach ihren jeweiligen nationalen Rechtssystemen notwendigen und durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Urheberrecht der EZB an den Gestaltungsentwürfen der Euro-Banknoten nicht verletzt wird. (2) Wenn eine NZB von einer nicht genehmigten Reproduktion von Euro-Banknoten auf ihrem Staatsgebiet erfährt, leitet sie sofortige Schritte ein, um sicherzustellen, daß diese Reproduktion eingestellt wird und daß sämtliche auf diese Art und Weise erstellten Kopien eingezogen werden, und unterrichtet unverzüglich die EZB. (3) Das Direktorium der EZB kann Weisungen erteilen, ob die Lage die Einleitung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Verfahren gegen die für die Reproduktion verantwortliche Person erfordert. Für die Durchführung von Gerichtsverfahren nimmt die EZB die NZBen in Anspruch. Sie erteilt diesen den entsprechenden Auftrag und stattet sie mit den notwendigen Vollmachten aus. Sämtliche Verfahrenskosten trägt die EZB. (4) Die NZBen unterrichten die EZB über jede spezifische Genehmigung zur Reproduktion der Gestaltungsentwürfe der Euro-Banknoten, die gemäß dem EZB-Beschluß EZB/1998/6 gewährt wird. Artikel 2 Umtausch schadhafter oder beschädigter Banknoten (1) Die NZBen setzen den EZB-Beschluß EZB/1998/6 ordnungsgemäß um. (2) Bei der Umsetzung des EZB-Beschlusses EZB/1998/6 vernichten die NZBen vorbehaltlich eventueller rechtlicher Beschränkungen alle schadhaften Banknoten bzw. Teile davon nach Ablauf von sechs Monaten, sofern nicht rechtliche Gründe für ihre Erhaltung bzw. Rückgabe an den Antragsteller vorliegen. (3) Die NZBen benennen ein einheitliches Organ bzw. Gremium, das in den in Artikel 3.1 Buchstabe b) des EZB-Beschlusses EZB/1998/6 genannten Fällen Entscheidungen über den Umtausch schadhafter bzw. beschädigter Banknoten trifft, und unterrichten die EZB hierüber. Artikel 3 Falschgeld-Analysezentrum und Falschgeld-Datenbank (1) Das Falschgeld-Analysezentrum und die Falschgeld-Datenbank des ESZB werden von der EZB errichtet und unter ihrer Schirmherrschaft betrieben. Die Gründung des Falschgeld-Analysezentrums soll die technische Analyse und die Daten hinsichtlich der Fälschung der von der EZB und den NZBen ausgegebenen Euro-Banknoten zentralisieren. Alle relevanten technischen und statistischen Daten über die Fälschung von Euro-Banknoten werden in der Falschgeld-Datenbank zentral erfaßt. (2) Das Falschgeld-Analysezentrum und die Falschgeld-Datenbank werden in Frankfurt am Main angesiedelt sein Der EZB-Rat ernennt den Leiter des Falschgeld-Analysezentrums, genehmigt dessen Haushaltsplan und organisiert dessen Ausstattung mit Personal und Ressourcen. (3) Vorbehaltlich eventueller rechtlicher Beschränkungen liefern die NZBen dem Falschgeld-Analysezentrum Originale neuer Arten gefälschter Euro-Banknoten, die sich in ihrem Besitz befinden, zur technischen Untersuchung und zentralen Klassifizierung. Die vorläufige Bewertung, ob eine bestimmte Fälschung zu einer bereits klassifizierten Art oder zu einer neuen Kategorie gehört, führen die NZBen durch. (4) Alle in der Falschgeld-Datenbank enthaltenen technischen Daten stehen der EZB und den NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung. Das Falschgeld-Analysezentrum arbeitet, je nach Lage des Falls, mit den Polizeibehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit Europol und mit der Europäischen Kommission in deren jeweiligen Fachkompetenzbereichen zusammen. Die einzelnen Mitarbeiter des Falschgeld-Analysezentrums können in Gerichtsverfahren auftreten, um in Fälschungsfällen technisches Fachwissen zur Verfügung zu stellen, falls dies gewünscht wird. Jede Kontaktaufnahme des Falschgeld-Analysezentrums zu einzelnen nationalen Behörden erfolgt im Verbund mit der jeweiligen NZB. Artikel 4 Einzug von Banknoten Die NZBen geben den vom EZB-Rat beschlossenen Einzug einer Euro-Banknotenstückelung oder -serie auf eigene Kosten gemäß den Weisungen, die vom Direktorium der EZB erteilt werden könnten, in nationalen Zeitungen bekannt. Artikel 5 Schlußbestimmungen Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Diese Richtlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. August 1999. Im Auftrag des EZB-Rates Willem F. DUISENBERG (1) ABl. L 8 vom 14.1.1999, S. 36. (2) Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.