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Document 31999D0692
1999/692/EC, ECSC, Euratom: Council Decision of 20 October 1999 determining the appointing authority for the General Secretariat of the Council
1999/692/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Rates vom 20. Oktober 1999 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates
1999/692/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Rates vom 20. Oktober 1999 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates
ABl. L 273 vom 23.10.1999, p. 12–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2006; Aufgehoben durch 32006D0491
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repeal | 31963D0002 | ||||
Repeal | 31963D0009 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32006D0491 |
1999/692/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Rates vom 20. Oktober 1999 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates
Amtsblatt Nr. L 273 vom 23/10/1999 S. 0012 - 0013
BESCHLUSS DES RATES vom 20. Oktober 1999 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates (1999/692/EG, EGKS, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/98 des Rates vom 29. Februar 1968(1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1238/1999(2), insbesondere auf Artikel 2 dieses Statuts und Artikel 6 dieser Bedingungen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 207 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EGKS-Vertrags und Artikel 121 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags in ihrer durch den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung untersteht das Generalsekretariat des Rates einem Generalsekretär und Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (im folgenden "Generalsekretär" genannt), dem ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite steht. (2) Es empfiehlt sich, einen neuen Beschluß zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat zu verabschieden und die Beschlüsse 63/2/Euratom und 63/9/EWG(3) aufzuheben - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der Stelle, die zum Abschluß der Dienstverträge ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden hinsichtlich des Generalsekretariats des Rates wie folgt ausgeübt: a) durch den Rat bezüglich des Generalsekretärs und des Stellvertretenden Generalsekretärs; b) durch den Rat auf Vorschlag des Generalsekretärs zur Anwendung der Artikel 1 und 13, des Artikels 15 Absatz 2 und der Artikel 16, 22, 29, 30, 31, 32, 38, 41, 49, 50, 51, 78, 87, 88, 89 und 90 auf die Beamten oder Bediensteten der Besoldungsgruppe 1 der Laufbahngruppe A. Der Generalsekretär kann seine Vorschlagsbefugnis dem Stellvertretenden Generalsekretär übertragen; c) durch den Generalsekretär in den übrigen Fällen. Der Generalsekretär kann seine Befugnisse dem Stellvertretenden Generalsekretär übertragen. Der Stellvertretende Generalsekretär kann die ihm gegebenenfalls durch den Generalsekretär übertragenen Befugnisse dem Generaldirektor der Verwaltung ganz oder teilweise übertragen, soweit es sich um die Anwendung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie um die Anwendung des Statuts auf die Beamten der Laufbahngruppen B, C und D handelt. Diese Übertragung der Befugnisse darf sich jedoch nicht auf die Befugnisse erstrecken, die ihm gegebenenfalls für die Ernennung der Beamten und deren endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst sowie für die Einstellung der sonstigen Bediensteten übertragen worden sind. Artikel 2 Die Beschlüsse 63/2/Euratom und 63/9/EWG werden aufgehoben. Artikel 3 Dieser Beschluß wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 1999. Im Namen des Rates Der Präsident T. HALONEN (1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2) ABl. L 150 vom 17.6.1999, S. 1. (3) Beschlüsse des Rates vom 14. Mai 1962 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat der Räte (ABl. 5 vom 16.1.1963, S. 33 und S. 34).