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Document 31999D0643

    99/643/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1999 zur Änderung der Entscheidung 1999/507/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen mit Herkunft aus Malaysia (Halbinsel) und Australien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2975) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 255 vom 30.9.1999, p. 38–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/02/2006; Aufgehoben durch 32006D0146

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/643/oj

    31999D0643

    99/643/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1999 zur Änderung der Entscheidung 1999/507/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen mit Herkunft aus Malaysia (Halbinsel) und Australien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2975) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 255 vom 30/09/1999 S. 0038 - 0038


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 15. September 1999

    zur Änderung der Entscheidung 1999/507/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen mit Herkunft aus Malaysia (Halbinsel) und Australien

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2975)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (1999/643/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 41/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 1999/507/EG(3) hat die Kommission in bezug auf die Nipah- bzw. die Hendra-Krankheit Schutzmaßnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen mit Herkunft aus Malaysia (Halbinsel) und Australien erlassen. Die Testanforderungen für aus Australien eingeführte Katzen sind so zu ändern, daß die Verwendung eines validierten Diagnosetests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Hendra-Krankheit ermöglicht wird.

    (2) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Vetrinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der zweite Gedankenstrich von Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 1999/507/EG wird wie folgt geändert:

    1. Die Worte "IgM- und IgG-ELISA-Test" werden durch das Wort "Serumneutralisationstest" ersetzt.

    2. Die Worte "zehn Tage" werden durch die Worte "14 Tage" ersetzt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre gegenüber Australien angewandten Maßnahmen, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen.

    Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 15. September 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (2) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

    (3) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 66.

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