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Document 31999D0609

1999/609/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 1999 zur Änderung der Entscheidung 94/360/EG betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2784) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 242 vom 14.9.1999, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2129

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/609/oj

31999D0609

1999/609/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 1999 zur Änderung der Entscheidung 94/360/EG betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2784) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 242 vom 14/09/1999 S. 0028 - 0028


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. September 1999

zur Änderung der Entscheidung 94/360/EG betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2784)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/609/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten(1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/201/EG ist es wichtig, im Bereich der Häufigkeit der Veterinärkontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zu treffen.

(2) Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG schreibt ausdrücklich vor, daß eine Verringerung der Häufigkeit der Kontrollen, die sich aus dem Abschluß eines Gleichstellungsabkommens im Veterinärbereich ergibt, in die Gemeinschaftsregelung übernommen werden muß.

(3) Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, Anhang II der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/302/EG(4), zu ändern, um den Anforderungen des Artikels 11 und des Anhangs VIII des Veterinärabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas Rechnung zu tragen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Entscheidung 94/360/EG wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- Für Kanada gilt die Kontrollhäufigkeit gemäß Artikel 11 und Anhang VIII des Beschlusses 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten(5)."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. September 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3) ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41.

(4) ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 58.

(5) ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.

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