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Document 31999D0567

1999/567/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung des Bescheinigungsmusters gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2425) - (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 216 vom 14.8.1999, p. 13–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Aufgehoben durch 32008R1251

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/567/oj

31999D0567

1999/567/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung des Bescheinigungsmusters gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2425) - (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 216 vom 14/08/1999 S. 0013 - 0017


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juli 1999

zur Festlegung des Bescheinigungsmusters gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2425)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/567/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Tiere der Aquakultur, die für infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) und virale hämorrhagische Septikämie (VHS) empfänglich sind und innergemeinschaftlich zwischen nicht zugelassenen Gebieten gehandelt werden, können Seuchenerreger verschleppen, wenn sie aus einem infizierten Zuchtbetrieb stammen.

(2) Zur Verhütung einer Seuchenverschleppung muß dafür Sorge getragen werden, daß Tiersendungen bei der Verbringung eine Bescheinigung beiliegt, aus der hervorgeht, daß die betreffenden Tiere aus einem IHN- und VHS-freien Zuchtbetrieb stammen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen(3), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, können lebende Fische bzw. Fischeier und Gameten aus infizierten Zuchtbetrieben in andere infizierte Zuchtbetriebe verbracht werden.

(4) Um zu verhüten, daß im Zuge derartiger Verbringungen Seuchenerreger verschleppt werden, sollte die Mitführung einer besonderen Bescheinigung zur Auflage gemacht werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allen Sendungen lebender Zuchtfische, ihrer Eier oder Gameten, die innergemeinschaftlich zwischen nicht zugelassenen Gebieten gehandelt werden, muß hinsichtlich der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG genannten Seuchen eine nach dem Muster in Anhang I ausgestellte Bescheinigung beiliegen.

Artikel 2

Allen Sendungen lebender Zuchtfische, ihrer Eier oder Gameten, die innergemeinschaftlich zwischen infizierten Zuchtbetrieben gehandelt werden, muß hinsichtlich der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG genannten Seuchen eine nach dem Muster in Anhang II ausgestellte Bescheinigung beiliegen.

Artikel 3

Die in Artikel 1 und 2 genannten Bescheinigungen müssen folgende Anforderungen erfuellen:

- Sie sind zumindest in der (den) Landessprache(n) des Bestimmungsmitgliedstaats abgefaßt;

- sie liegen der betreffenden Fisch-, Eier- oder Gametensendung im Original bei;

- sie bestehen aus einem einzigen Blatt;

- sie sind auf einen einzigen Empfänger ausgestellt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

(2) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12.

(3) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23.

ANHANG I

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ANHANG II

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