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Document 31999D0419

    1999/419/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1999 zur Änderung der Entscheidungen 1999/363/EG und 1999/389/EG über Schutzmaßnahmen in bezug auf die Dioxinkontamination bestimmter Erzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1832) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 159 vom 25.6.1999, p. 60–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/07/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/419/oj

    31999D0419

    1999/419/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1999 zur Änderung der Entscheidungen 1999/363/EG und 1999/389/EG über Schutzmaßnahmen in bezug auf die Dioxinkontamination bestimmter Erzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1832) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 159 vom 25/06/1999 S. 0060 - 0066


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 24. Juni 1999

    zur Änderung der Entscheidungen 1999/363/EG und 1999/389/EG über Schutzmaßnahmen in bezug auf die Dioxinkontamination bestimmter Erzeugnisse

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1832)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (1999/419/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(3) zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nachdem die Kommission über die Dioxinkontamination von Gefluegel-, Rind- und Schweinefleischerzeugnissen unterrichtet worden war, hat sie am 3. Juni 1999 die Entscheidung 1999/363/EG über Schutzmaßnahmen in bezug auf die Dioxinkontamination bestimmter tierischer Erzeugnisse, die für die menschliche Ernährung oder die Tierfütterung bestimmt sind(4), geändert durch die Entscheidung 1999/390/EG(5), und am 11. Juni 1999 die Entscheidung 1999/389/EG über Schutzmaßnahmen in bezug auf die Dioxinkontamination von für die menschliche Ernährung oder die Tierfütterung bestimmten Erzeugnissen, die von Rindern und Schweinen gewonnen worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 1999/368/EG(6), geändert durch die Entscheidung 1999/390/EG, erlassen.

    (2) Im Einklang mit den Vorschriften der Entscheidungen 1999/363/EG und 1999/389/EG haben die Mitgliedstaaten für die unter diese Entscheidungen fallenden Erzeugnisse Beschränkungen verfügt. Bei bestimmten belgischen Erzeugnissen, insbesondere Gefluegelerzeugnissen, die zwischen dem 15. Januar 1999 und dem 1. Juni 1999 hergestellt wurden, sowie Rinder- und Schweineerzeugnissen, die zwischen dem 15. Januar 1999 und dem 3. Juni 1999 hergestellt wurden, erweist sich die Herkunftssicherung als schwierig. Die belgischen Behörden haben sich bereit erklärt, gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/662/EWG die von belieferten Mitgliedstaaten zurückgewiesenen Erzeugnisse zurückzunehmen. Es ist angezeigt, strikte Verfahrensvorschriften für die Rücksendung nach Belgien festzulegen, um sicherzustellen, daß die Erzeugnisse auf keinen Fall wieder in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen, bevor ihre Unbedenklichkeit nicht zweifelsfrei überprüft worden ist.

    (3) Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(7) enthält spezifische Vorschriften für die Wiedereinfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft, die von einem Drittland zurückgewiesen wurden.

    (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 1999/363/EG wird wie folgt geändert:

    1. Es werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt: "Artikel 3a

    (1) Abweichend von Artikel 3 fünfter Gedankenstrich und in Einklang mit Artikel 7 der Richtlinie 89/662/EWG können die Mitgliedstaaten die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe A genannten und zwischen dem 15. Januar und dem 1. Juni 1999 hergestellten Erzeugnisse belgischen Ursprungs nach Belgien zurücksenden, wenn es nicht möglich war, die Herkunftsbetriebe zweifelsfrei zu identifizieren und wenn die betreffenden Erzeugnisse nicht auf Dioxin getestet wurden.

    (2) Absatz 1 gilt nur, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

    a) Belgien muß die Rücksendung des betreffenden Erzeugnisses unter Angabe der genauen Anschrift, an die die betreffenden Erzeugnisse zurückzusenden sind, und der in Artikel 1 der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission(8) genannten zuständigen Stelle schriftlich genehmigt haben;

    b) das Erzeugnis muß von einer amtlichen Bescheinigung gemäß Anhang C und einer Kopie des Handelspapiers oder der Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet sein, die dem Erzeugnis bei seiner Versendung aus Belgien in den betreffenden Mitgliedstaat beilag;

    c) die Erzeugnisse müssen in Behältnissen oder Fahrzeugen befördert werden, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats so verplombt wurden, daß die Plomben bei Öffnung des Behältnisses oder Fahrzeugs automatisch zerstört werden;

    d) die Erzeugnisse müssen auf direktem Wege an die von der zuständigen belgischen Behörde angegebene Anschrift befördert werden;

    e) Mitgliedstaaten, die Erzeugnisse nach Belgien zurücksenden, müssen der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörde über das ANIMO-System unter Angabe der im Anhang der Entscheidung 91/637/EWG der Kommission(9) festgelegten Einzelheiten den Herkunftsort und den Ort der Bestimmung der zurückgewiesenen Erzeugnisse mitteilen. Die ANIMO-Mitteilung muß den Vermerk 'Gemäß Artikel 3a der Entscheidung 1999/363/EG zurückgewiesenes Erzeugnis' enthalten;

    f) Belgien muß den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Erzeugnisse zurückgesendet haben, über das ANIMO-System die Ankunft jeder Erzeugnissendung bestätigen;

    g) Belgien muß sicherstellen, daß zurückgesandte Erzeugnisse gesperrt bleiben, bis sie nach einem behördlich festgelegten Verfahren vernichtet oder mit Negativbefund auf Dioxin getestet wurden;

    h) Belgien ist verpflichtet, zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels umfassend Buch zu führen.

    Artikel 3b

    Belgien stellt sicher, daß die aus Drittländern gemäß Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG des Rates(10) wieder nach Belgien eingeführten Erzeugnisse belgischen Ursprungs gesperrt bleiben, bis sie nach einem behördlich festgelegten Verfahren vernichtet oder mit Negativbefund auf Dioxin getestet wurden.

    Belgien ist verpflichtet, zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels umfassend Buch zu führen:"

    2. Die Anhänge werden um den Text in Anhang I dieser Entscheidung ergänzt.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 1999/389/EG wird wie folgt geändert:

    1. Es werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt: "Artikel 3a

    (1) Abweichend von Artikel 3 dritter Gedankenstrich und in Einklang mit Artikel 7 der Richtlinie 89/662/EG können die Mitgliedstaaten die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe A genannten und zwischen dem 15. Januar und dem 3. Juni 1999 hergestellten Erzeugnisse belgischen Ursprungs nach Belgien zurücksenden, wenn es nicht möglich war, die Herkunftsbetriebe zweifelsfrei zu identifizieren und wenn die betreffenden Erzeugnisse nicht auf Dioxin getestet wurden.

    (2) Absatz 1 gilt nur, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

    a) Belgien muß die Rücksendung des betreffenden Erzeugnisses unter Angabe der genauen Anschrift, an die die betreffenden Erzeugnisse zurückzusenden sind, und der in Artikel 1 der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission(11) genannten zuständigen Stelle schriftlich genehmigt haben;

    b) das Erzeugnis muß von einer amtlichen Bescheinigung gemäß Anhang C und einer Kopie des Handelspapiers oder der Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet sein, die dem Erzeugnis bei seiner Versendung aus Belgien in den betreffenden Mitgliedstaat beilag;

    c) die Erzeugnisse müssen in Behältnissen oder Fahrzeugen befördert werden, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats so verplombt wurden, daß die Plomben bei Öffnung des Behältnisses oder Fahrzeugs automatisch zerstört werden;

    d) die Erzeugnisse müssen auf direktem Wege an die von der zuständigen belgischen Behörde angegebene Anschrift befördert werden;

    e) Mitgliedstaaten, die Erzeugnisse nach Belgien zurücksenden, müssen der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörde über das ANIMO-System und unter Angabe der im Anhang der Entscheidung 91/637/EWG der Kommission(12) festgelegten Einzelheiten den Herkunftsort und den Ort der Bestimmung der zurückgewiesenen Erzeugnisse mitteilen. Die ANIMO-Mitteilung muß den Vermerk 'Gemäß Artikel 3a der Entscheidung 1999/389/EG zurückgewiesenes Erzeugnis' enthalten;

    f) Belgien muß den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Erzeugnisse zurückgesendet haben, über das ANIMO-System die Ankunft jeder Erzeugnissendung bestätigen;

    g) Belgien muß sicherstellen, daß zurückgesandte Erzeugnisse gesperrt bleiben, bis sie nach einem behördlich festgelegten Verfahren vernichtet oder mit Negativbefund auf Dioxin getestet wurden;

    h) Belgien ist verpflichtet, zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels umfassend Buch zu führen.

    Artikel 3b

    Belgien stellt sicher, daß die aus Drittländern gemäß Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG des Rates(13) wieder nach Belgien eingeführten Erzeugnisse belgischen Ursprungs gesperrt bleiben, bis sie nach einem behördlich festgelegten Verfahren vernichtet oder mit Negativbefund auf Dioxin getestet wurden

    Belgien ist verpflichtet, zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels umfassend Buch zu führen."

    2. Die Anhänge werden um den Text in Anhang II dieser Entscheidung ergänzt.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 24. Juni 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 20.

    (4) ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 24.

    (5) ABl. L 147 vom 12.6.1999, S. 29.

    (6) ABl. L 147 vom 12.6.1999, S. 26.

    (7) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (8) ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30.

    (9) ABl. L 343 vom 13.12.1991, S. 46.

    (10) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (11) ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30.

    (12) ABL. L 343 vom 13.12.1991, S. 46.

    (13) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    ANHANG I

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    ANHANG II

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