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Document 31999D0343

    1999/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Entscheidung 97/468/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Wildfleisch zulassen [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1373] (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 131 vom 27.5.1999, p. 70–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/03/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32014D0160

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/343/oj

    31999D0343

    1999/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Entscheidung 97/468/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Wildfleisch zulassen [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1373] (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 131 vom 27/05/1999 S. 0070 - 0071


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 25. Mai 1999

    zur Änderung der Entscheidung 97/468/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Wildfleisch zulassen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1373)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (1999/343/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/603/EG(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 97/468/EG der Kommission(3) wurden vorläufige Listen der Betriebe aufgestellt, die Wildfleisch erzeugen.

    (2) Tunesien hat nunmehr den Namen eines Wildfleisch erzeugenden Betriebs übermittelt, für den die zuständigen Behörden bescheinigen, daß er den Gemeinschaftsvorschriften entspricht.

    (3) Für Tunesien kann somit eine vorläufige Liste der Betriebe aufgestellt werden, die Wildfleisch erzeugen.

    (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang dieser Entscheidung wird dem Anhang der Entscheidung 97/468/EG angefügt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab 25. Mai 1999.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. Mai 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17.

    (2) ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 36.

    (3) ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 30.

    ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA

    "País: TÚNEZ/Land: TUNESIEN/Land: TUNESIEN/Χώρα: ΤΥΝΗΣΙΑ/Country: TUNISIA/Pays: TUNISIE/Paese: TUNISIA/Land: TUNESIË/País: TUNÍSIA/Maa: TUNISIA/Land: TUNISIEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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