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Document 31999D0143

    1999/143/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1998 über eine staatliche Beihilfe zugunsten von Fabricantes Vascos de Herramientas SA (Favahe SA) und deren Rechtsnachfolger (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2362) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 46 vom 20.2.1999, p. 56–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/143(1)/oj

    31999D0143

    1999/143/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1998 über eine staatliche Beihilfe zugunsten von Fabricantes Vascos de Herramientas SA (Favahe SA) und deren Rechtsnachfolger (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2362) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 046 vom 20/02/1999 S. 0056 - 0061


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Juli 1998 über eine staatliche Beihilfe zugunsten von Fabricantes Vascos de Herramientas SA (Favahe SA) und deren Rechtsnachfolger (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2362) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/143/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    nach der Aufforderung gemäß Artikel 93 an interessierte Dritte, sich zu dem Sachverhalt zu äußern,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I

    Mit Schreiben SG(96) D/9851 vom 19. November 1996 unterrichtete die Kommission Spanien über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 wegen Gewährung einer staatlichen Beihilfe an die Handwerkzeuge herstellende baskische Unternehmensgruppe Fabricantes Vascos de Herramientas SA (Favahe).

    Der Hauptgeschäftssitz und die Produktionsanlagen von Favahe befanden sich im Baskenland (Vitoria und Irún), das zu den förderungswürdigen Gebieten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) gehört.

    Die Holding wurde 1982 mit dem Ziel gegründet, das Angebot verschiedener baskischer Werkzeughersteller zu straffen und an die Nachfrage anzupassen. Trotz verschiedener Umstrukturierungsmaßnahmen bis zum Jahr 1991 besserte sich die Finanzlage des Unternehmens nicht. 1990 verzeichnete das Unternehmen Verluste in Höhe von 457 Mio. ESP, die 1991 auf 686 Mio. ESP anstiegen.

    1992 wurde ein neues Sanierungskonzept entworfen. Danach sollte bis 1994 ein positives Geschäftsergebnis erzielt werden. Das Konzept sah u.a. die Optimierung des Angebots der in der Holding zusammengefaßten Unternehmen, die Koordinierung der Verwaltungsstrukturen, die Reorganisation und Rationalisierung der Produktionstätigkeiten (Spezialisierung der einzelnen Unternehmen auf ein einziges Marktsegment) sowie die Reduzierung der Zahl der Mitarbeiter von 1 153 Beschäftigten im Jahr 1992 auf 714 Beschäftigte im Jahr 1994 vor.

    Zur Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen mußte Favahe mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt 825 Mio. ESP aufnehmen, für die die baskische autonome Regierung auf der Grundlage des Erlasses 628/91 eine Bürgschaft übernehmen sollte.

    Der genannte Erlaß enthielt eine Regelung, die die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen an in der Region ansässige Unternehmen ermöglichte. Die Beihilfe sollte in Form der Übernahme von Bürgschaften für Kredite erfolgen, sofern diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Schwierigkeiten des Unternehmens stehen. Mit Schreiben vom 28. April 1992 teilte die Kommission den spanischen Behörden ihren Beschluß mit, keine Einwände gegen die Beihilferegelung zu erheben, allerdings verbunden mit der Auflage, daß die Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten gewährten Bürgschaften der Kommission gemeldet werden müssen.

    Im Dezember 1992 wurde die Bürgschaft zugunsten von Favahe für die Dauer von sieben Jahren bei zwei tilgungsfreien Jahren gewährt, ohne daß die Kommission hiervon unterrichtet wurde, obwohl die Unternehmensgruppe mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigte.

    Da der Umstrukturierungsplan nicht die erhofften Ergebnisse brachte und das Unternehmen auch 1994 noch Verluste in Höhe von 580 Mio. ESP verzeichnete, stellte es am 7. April 1995 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens.

    Die Kommission erhielt in diesem Zusammenhang verschiedene Beschwerden wegen mutmaßlicher Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Konkursverfahrens. Die Beschwerdeführer behaupteten, die Aktiva von Favahe seien in ein neugegründetes Unternehmen namens Herramientas Eurotools SA umgelenkt worden, in dessen Verwaltungsrat mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung von Favahe saßen. Das neue Unternehmen ging anschließend in den Besitz des multinationalen US-Konzerns Snap-on über, der hierfür an die baskische Regierung und die Provinzräte von Guipúzcoa und Álava die Summe von 1,2 Mrd. ESP zahlte. Zur Vermarktung seiner Werkzeuge bediente sich das Unternehmen der gleichen Markennamen wie Favahe, nämlich "Acesa", "Irimo" und "Palmera".

    Die Kommission vertrat die Auffassung, daß die von der baskischen Regierung gewährte Beihilfe den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen erfuelle und damit unzulässig sei, da es die spanische Regierung versäumt habe, der ihr von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag anläßlich der Genehmigung der Beihilferegelung am 28. April 1992 auferlegten Meldepflicht für Beihilfen an Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmern nachzukommen.

    Der Kommission gelang es damals nicht, trotz Nachfrage bei der spanischen Regierung in Erfahrung zu bringen, ob im Anschluß an die ohne Rücksicht auf die Auflagen gewährte Beihilfe irgendwelche Maßnahmen ergriffen wurden und ob die Bürgschaft zum Zeitpunkt des Konkursverfahrens geleistet wurde. Die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen reichten auch nicht aus, um festzustellen, ob beim Konkurs von Favahe, der Gründung von Herramientas Eurotools SA und dem Erwerb des letzteren Unternehmens durch Snap-on möglicherweise weitere Beihilfen gewährt wurden.

    Die Kommission hielt deshalb eine ausführliche Untersuchung der Umstände der zugunsten von Favahe übernommenen Bürgschaft sowie der möglichen Existenz sonstiger Beihilfeelemente im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ereignissen entsprechend den Vorschriften des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag für erforderlich, um festzustellen, ob die Beihilfe aufgrund der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 3 EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

    II

    In dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Schreiben an die spanische Regierung (1) wurden die übrigen Mitgliedstaaten und Betroffenen aufgefordert, sich zu den fraglichen Maßnahmen zu äußern. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von zwei Wettbewerbern von Favahe (einem deutschen und einem britischen Unternehmen) sowie vom italienischen und französischen Verband der Handwerkzeughersteller. Diese behaupteten, daß die begünstigten Unternehmen durch die Beihilfe einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil erhalten hätten, der es ihnen ermöglicht habe, ihre Produkte unterhalb des Marktpreises zu verkaufen.

    Der britische Wettbewerber vertrat die Ansicht, die Beihilfe der regionalen Behörden habe es Favahe ermöglicht, ihre Produkte zu Niedrigpreisen anzubieten und ihre Stellung auf dem Markt zu festigen. Der übernehmende Konzern Snap-on habe so gegenüber anderen europäischen und britischen Werkzeugherstellern einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil erhalten.

    Der deutsche Wettbewerber erklärte unter anderem, er habe auf sein Kaufangebot für Herramientas Eurotools nie eine Antwort erhalten.

    Dem italienischen Verband Assoutensili (Associazione Nazionale Industrie degli Utensili a Mano e Strumenti di Misura) zufolge sahen sich dessen Mitglieder, zu denen die wichtigsten italienischen Hersteller von Erzeugnissen derselben Art, wie sie das spanische Unternehmen produzierte, gehören, einem aggressiven Wettbewerb seitens Favahe ausgesetzt, der auf die dem Unternehmen gewährte Beihilfe zurückgeführt wird. Darüber hinaus sei Favahe nicht öffentlich zum Kauf angeboten worden, so daß ein ausgesuchter Käufer aus einer den Wettbewerb verfälschenden Begünstigung habe Nutzen ziehen können.

    Der Verband der französischen metallverarbeitende Industrie behauptete, die Gründung von Herramientas Eurotools sei eine "künstliche" Maßnahme gewesen, um die Aktiva von Favahe auf Eurotools zu übertragen, ohne deren steuerliche und soziale Verpflichtungen mitübernehmen zu müssen. So konnte Eurotools in verschiedenen Mitgliedstaaten einen aggressiven Konkurrenzkampf führen und durch eine Niedrigpreispolitik den Wettbewerb verfälschen.

    Außerdem nannte der Verband die Vergleichspreise mehrerer Mitbewerber in verschiedenen Mitgliedstaaten (z. B. in Spanien, Italien, Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich) für die von Palmera und Acesa hergestellten Erzeugnisse und machte Angaben zu den Ausfuhr- und Einfuhrmengen für verschiedene "typische" Handwerkzeuge aus Deutschland, Frankreich, Italien, dem Vereinigten Königreich und Spanien (in Tonnen für das Jahr 1995).

    III

    Spanien äußerte sich in verschiedenen Schreiben (vom 24. Juli 1997, 9. Oktober 1997, 20. Oktober 1997 und 30. Oktober 1997) zu dem Verfahren.

    Darin verwies es erneut auf die schwierige Finanzlage des Unternehmens Anfang der 90er Jahre.

    Als Abhilfemaßnahme sei 1992 ein Sanierungskonzept erarbeitet worden. Dieses Konzept, das der Kommission übermittelt worden sei, habe u. a. eine Umstellung der gesamten Produktionslinien, die Verbesserung der Absatzstrategie, die Einführung eines Systems nach dem Motto "absolute Qualität" und die Suche nach einem Teilhaber zur mittel- und langfristigen Stärkung der Marktposition des Unternehmens vorgesehen. Angaben zur Marktsituation in dem betreffenden Produktionssektor sowie zur voraussichtlichen Entwicklung von Angebot und Nachfrage unter Zugrundelegung verschiedener Szenarien (optimistische, pessimistische und durchschnittliche Entwicklungsprognosen) seien hingegen nicht gemacht worden.

    Favahe sei nicht in der Lage gewesen, aus eigenen Kräften die Umstrukturierung zu finanzieren, und habe deshalb bei der autonomen baskischen Regierung im Rahmen des Erlasses 628/91 eine Bürgschaft für ein Bankdarlehen in Höhe von 825 Mio. ESP zur Durchführung des Umstrukturierungsplans beantragt.

    Die baskische Regierung habe den Plan geprüft und sei zu dem Schluß gekommen, daß die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und die finanzielle Gesundung des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums gegeben seien. Sie habe sich daher im Dezember 1992 bereit erklärt, die Bürgschaft zu übernehmen.

    Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die gewährte Beihilfe sei unzulässig, räumte Spanien ein, daß es es versäumt habe, die Maßnahme anzumelden, doch sei dies darauf zurückzuführen gewesen, daß ein sofortiger Handlungsbedarf bestanden habe, da die Beantragung der Beihilfe und die Vorlage des Plans bereits ein Jahr zurückgelegen habe.

    Spanien räumte ferner ein, daß die langfristige Rentabilität des Unternehmens nicht habe wiederhergestellt werden können, weil der Markt stärker eingebrochen sei als erwartet und die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung seit 1991 negative Auswirkungen auf das Unternehmen gehabt habe. Der drastische Rückgang des Absatzes habe zu einem Anstieg der Verluste geführt. Am 27. April 1995 sei daher das Konkursverfahren eröffnet worden.

    Spanien wies des weiteren darauf hin, daß Herramientas Eurotools gegründet worden sei, bevor das Konkursverfahren eröffnet wurde. Dies sei ein in der Geschäftswelt durchaus übliches Verfahren. Die zu Favahe gehörenden Unternehmen hätten nicht nur einen Teil ihrer damaligen Aktiva, sondern auch ihre Passiva in das neu gegründete Unternehmen eingebracht. Das Gesellschaftskapital von Eurotools sei daher aufgestockt worden, um die Differenz zwischen beiden wettzumachen. Die Buchführung der Favahe-Unternehmen gebe genauen Aufschluß hierüber. Die auf den Aktiva ruhenden Belastungen seien mitübertragen worden. Nach dem Konkurs seien die Anteile an Eurotools wie auch alle sonstigen Aktiva in die Konkursmasse zur Deckung der Verbindlichkeiten des Unternehmens eingeflossen.

    Die Gerichte hätten den Konkurs für "freiwillig" erklärt; nach spanischem Recht bedeute dies, daß kein Betrug vorliege.

    Als der Konkurs von Favahe bekannt geworden sei, habe das amerikanische Unternehmen Snap-on sein Interesse am Kauf der in der Konkursmasse enthaltenen Eurotools-Anteile sowie sonstiger Aktiva des Unternehmens bekundet. Snap-on habe den Konkursverwaltern ein Kaufangebot für die verschiedenen Unternehmen in Höhe von 1,2 Mrd. ESP für sämtliche Anteile vorgelegt.

    Snap-on habe außerdem angeboten, Eurotools finanziell zu sanieren und die bestehende Vereinbarung mit den Betriebsräten der Unternehmen zu finanzieren, d. h. die mit dem Personalabbau einhergehenden Abfindungen zu zahlen, die nach spanischem Recht in jedem Fall zu den bevorrechtigten und gesondert vollstreckbaren Forderungen zählen. Die von Snap-on angebotenen zusätzlichen Zuwendungen hätten sich auf 1,8 Mrd. ESP belaufen, so daß der Gesamtbetrag sogar 3 Mrd. ESP betragen habe. Auf diese Weise habe ein weiterer Anstieg der Verbindlichkeiten der in Konkurs gegangenen Unternehmen vermieden werden können, der dazu geführt hätte, daß die Gläubiger, darunter die baskische Regierung, nicht hätten befriedigt werden können.

    Nachdem die Konkursverwalter dem Kaufangebot von Snap-on zugestimmt hätten, sei dieses den Gerichten vorgelegt worden, die den Kauf der Anteile für rechtens erklärt hätten, nachdem das Unverschulden des Konkursunternehmens festgestellt worden sei. Anschließend seien die der Holding angehörenden Unternehmen entsprechend den geltenden Vorschriften aufgelöst worden.

    Im Zusammenhang mit der Frage, ob abgesehen von Snap-on noch andere potentielle Käufer konkrete Angebote vorgelegt haben, hält Spanien daran fest, daß der Verkauf der Anteile entsprechend den Vorschriften des Konkursverfahrens ohne irgendwelche Einflußnahme seitens der in Konkurs gegangenen Unternehmen erfolgt sei. Die Konkursverwalter von Favahe hätten seinerzeit vor Gericht erklärt, daß außer Snap-on noch andere Unternehmen ihr Interesse an einer Übernahme bekundet hätten. Ein Unternehmen habe anfänglich Interesse gezeigt, aber kein definitives Angebot vorgelegt. Auch mit anderen Unternehmen seien Gespräche geführt worden, die jedoch zu keinem Kaufangebot geführt hätten. Die meisten Interessenten hätten lediglich einen symbolischen Kaufpreis, d. h. 1 ESP, für die Anteile zahlen wollen. Das Angebot von Snap-on sei von den Konkursverwaltern deshalb ausgewählt worden, weil es das günstigste war.

    IV

    Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 hat zur Klärung der Situation von Favahe sowie der Umstände, unter denen das Unternehmen staatliche Unterstützung erhielt, beigetragen. Zu den Maßnahmen, die zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 geführt haben, läßt sich daher zusammenfassend folgendes sagen:

    a) Aus den Angaben der spanischen Behörden geht hervor, daß sich der Konkurs des Unternehmens unter rechtlich einwandfreien Umständen vollzog und daß sich die Gläubiger durch den Verkauf der Aktiva des Unternehmens in größtmöglicher Weise schadlos halten konnten. Die baskische Regierung brachte ihre Forderung in die Konkursmasse ein und betrieb im Rahmen des Konkursverfahrens die größtmögliche Befriedigung ihrer Ansprüche. Ein Schuldenerlaß fand nicht statt und ein nationales Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Konkursverfahrens und befand, daß der baskischen Regierung keine Sonderbehandlung zuteil wurde.

    b) Spanien versicherte schriftlich, daß Eurotools keinerlei Beihilfen erhalten habe.

    c) Die 1992 übernommene Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 825 Mio. ESP stellt fraglos eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 EWG-Abkommen dar. Bei einer Bürgschaft besteht das Beihilfeelement für gewöhnlich in der Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz für ein Darlehen und dem dank der Bürgschaft erhaltenen realen Zinssatz. Die Kommission hat wiederholt erklärt, daß, wann immer ein Unternehmen sich in einer wirtschaftlich derart schwierigen Lage befindet, daß kein Kreditinstitut ein Darlehen ohne staatliche Bürgschaft gewähren würde, die Gesamtdarlehenssumme als Beihilfe anzusehen ist (siehe Entscheidung 94/696/EG der Kommission "Olympic Airways" (2)).

    Da die Bürgschaft eine Voraussetzung für das finanzielle Engagement der Banken im Fall Favahe war (sie gewährten die Darlehen zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans), beinhaltet diese ganz offensichtlich ein Beihilfeelement, das in seiner Höhe aufgrund des hohen Risikos der vollen finanziellen Beteiligung der Banken gleichzusetzen ist.

    Die Beihilfe war geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Im Handwerkzeugsektor besteht zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten ein Güteraustausch. Den statistischen Angaben von Eurostat (3) zufolge exportierte Spanien 1996 Erzeugnisse dieser Art in einer Größenordnung von 11 262 Tonnen und im Wert von 10,2 Mio. ECU in die übrigen Mitgliedstaaten, importierte aber nur 263 Tonnen im Wert von 0,9 Mio. ECU. 1997 erreichten die spanischen Ausfuhren 17 345 Tonnen im Wert von 14,5 Mio. ECU, während nur 277 Tonnen im Wert von 0,8 Mio. ECU eingeführt wurden. Auch Favahe war an den Exportgeschäften beteiligt, wie aus den Stellungnahmen Dritter hervorgeht und von den spanischen Behörden nicht bestritten wird. Jede Form der Beihilfe an Favahe war daher dazu angetan, deren Position auf dem Binnenmarkt im Vergleich zu anderen Wettbewerbern, die ohne staatliche Beihilfe auskommen müssen, zu verbessern.

    Die Gewährung der Bürgschaft war unzulässig, da sie von Spanien nicht gemeldet wurde, obwohl die regionale Beihilferegelung, die die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Bürgschaft an Favahe im Jahr 1992 bildete, vorsah, daß Bürgschaften an Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten meldepflichtig sind.

    Die in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag verankerten Ausnahmebestimmungen können im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden.

    Eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 EG-Vertrag scheidet aufgrund der besonderen Merkmale der fraglichen Beihilfe aus, zumal diese ohnehin nicht den Anspruch erhebt, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu erfuellen.

    Favahe ist auch nicht in einem nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag förderungswürdigen Gebiet ansässig.

    Richtig ist, daß die Unternehmenszentrale und die Produktionsanlagen von Favahe in einem Gebiet liegen, das sich wirtschaftlich im Niedergang befindet und somit in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag fällt, doch bestand das Ziel der Beihilfe nicht so sehr in der wirtschaftlichen Förderung und Entwicklung einer benachteiligten Wirtschaftsregion, sondern vielmehr darin, einem Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten die weitere Betätigung auf dem Markt zu ermöglichen.

    Schließlich käme noch die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) in Verbindung mit den "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" (4) in Frage.

    Favahe war zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung 1992 zweifellos ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der genannten Leitlinien (Ziffer 2.1) und nicht in der Lage, sich aus eigener Kraft zu erholen.

    Die von den baskischen Behörden gewährte Bürgschaft sollte die Finanzierung des Umstrukturierungsplanes der Holding sichern. Gemäß Ziffer 3.2.2.i der Leitlinien ist eine derartige Umstrukturierungsbeihilfe jedoch nur genehmigungsfähig, wenn der Kommission ein Umstrukturierungsplan vorgelegt wird, der geeignet ist, die Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherzustellen. In dem Umstrukturierungsplan sind daher zu berücksichtigen:

    a) die Umstände, die den Schwierigkeiten des Unternehmens zugrunde liegen;

    b) die Marktsituation in dem Produktionssektor, in dem das Unternehmen tätig ist;

    c) die voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf dem betreffenden Markt (optimistische, pessimistische und durchschnittliche Entwicklungsprognosen);

    d) die besonderen Stärken und Schwächen des Unternehmens.

    Der der Kommission im Fall Fahave vorgelegte Umstrukturierungsplan enthält jedoch weder Hinweise auf die Marktsituation im Handwerkzeugsektor noch Prognosen für die zukünftige Entwicklung des Unternehmens. Anderenfalls hätte der Plan die rückläufige Entwicklung auf dem Handwerkzeugmarkt berücksichtigen müssen. Nach Informationen der Kommission (5) ging die jährliche Produktion auf dem EU-Handwerkzeugsektor in den Jahren 1990 bis 1994 um 10 % zurück, während zwischen 1985 und 1990 noch ein Produktionszuwachs von 9,1 % zu verzeichnen war.

    Zum Zeitpunkt der Konzipierung des Umstrukturierungsplans war eine solche wirtschaftliche Entwicklung des Handwerkzeugmarktes bereits absehbar, denn 1992 befand sich der Sektor bereits mitten in der Rezession. Bei einem so kurzen und überschaubaren Referenzzeitraum (1992-1994) lassen sich ziemlich genaue Vorhersagen in bezug auf die Entwicklung des Produktionssektors machen.

    Weder im Rahmen des Umstrukturierungsplans noch von den baskischen Behörden wurde jedoch bei der Prüfung der Aussichten auf Wiederherstellung der Rentabilität von Favahe auf diese sektorspezifischen Umstände eingegangen.

    Hätte die Kommission die Möglichkeit gehabt, die Bürgschaftsübernahme im Rahmen der Vorschriften für die Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen zu beurteilen, hätte sie diese Umstände berücksichtigt und die geplante Bürgschaft nicht ohne eine ausführliche Analyse der für das Überleben des Unternehmens erforderlichen Voraussetzungen vor dem Hintergrund einer vermutlich anhaltenden rückläufigen Marktentwicklung genehmigt.

    Da die Kommission den Umstrukturierungsplan und das Bürgschaftsvorhaben seinerzeit (1992) nicht genehmigt hätte, käme dies auch jetzt (1998) im Rahmen der genannten Leitlinien nicht in Frage.

    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission daher zu dem Schluß, daß keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag auf die zugunsten von Favahe übernommene Bürgschaft in Höhe von 825 Mio. ESP anwendbar sind, und diese daher mit den Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen unvereinbar ist.

    V

    Stellt die Kommission fest, daß eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die Beihilfe von dem Begünstigten zurückzufordern (Mitteilung der Kommission vom 24. November 1983 (6); siehe auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 bzw. vom 24. Februar 1987 in den Rechtssachen 70/72 ("Kommission/Bundesrepublik Deutschland" (7)) und 310/85 ("Deufil/Kommission" (8)). Da dies bei den hier in Frage stehenden Maßnahmen zugunsten der Favahe SA der Fall ist, muß die Beihilfe zurückgefordert werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß Favahe SA inzwischen Konkurs angemeldet hat und nicht mehr auf dem Markt vertreten ist.

    Bei der Rückforderung der Beihilfe ist nach spanischem Recht zu verfahren; dabei sind auch die Vorschriften über die bei Zahlungsverzug gegenüber dem Staat fälligen Zinsen zu beachten (siehe Schreiben der Kommission SG (91) D/4577 vom 4. März 1991 an die Mitgliedstaaten und das Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990 in der Rechtssache C/142/87 "Belgien/Kommission" (9)). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen bei der Rückforderung der Beihilfe die innerstaatlichen Vorschriften in einer Weise angewendet werden, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschriebene Rückforderung dadurch nicht praktisch unmöglich wird. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der Entscheidung können keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit haben (10) -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gewährung einer Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 825 Mio. ESP durch die autonome baskische Regierung an Fabricantes Vascos de Herramientas SA und deren Rechtsnachfolger ist rechtswidrig, da Spanien es unterlassen hat, die Kommission hiervon so rechtzeitig zu unterrichten, daß sich diese, wie in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehen, zur beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung der Beihilfe äußern kann.

    Die Beihilfe ist gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und erfuellt auch nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 enthaltenen Ausnahmebestimmungen.

    Artikel 2

    Spanien sorgt dafür, daß die in Artikel 1 genannte Beihilfe innerhalb von zwei Monaten ab Veröffentlichung dieser Entscheidung rückgängig gemacht und in vollem Umfang, einschließlich Zinsen, zurückgefordert wird.

    Die Rückforderung der Beihilfe einschließlich der ab dem Datum der Gewährung der Beihilfe angefallenen Zinsen erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des spanischen Rechts. Der Zinssatz errechnet sich anhand des am Fälligkeitstag geltenden Bezugssatzes für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents für Regionalbeilhilfen in Spanien.

    Die geltenden Rechtsvorschriften sind so anzuwenden, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschriebene Rückforderung der Beihilfe nicht praktisch unmöglich gemacht wird. Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Vollstreckung haben keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung.

    Artikel 3

    Spanien setzt die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Brüssel, den 14. Juli 1998

    Für die Kommission

    Karel VAN MIERT

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. C 71 vom 7. 3. 1997, S. 2.

    (2) ABl. L 273 vom 25. 10. 1994, S. 22.

    (3) Produkt Nr. 4417 - Deklarant: Spanien.

    (4) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

    (5) Panorama der EU-Industrie 1997, Kapitel 12.26.

    (6) ABl. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3.

    (7) Slg. 1973, S. 813.

    (8) Slg. 1987, S. 901.

    (9) Slg. 1990, S. I-959.

    (10) Siehe obiges Urteil, Entscheidungsgründe 58 bis 63.

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