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Document 31998R1804
Council Regulation (EC) No 1804/98 of 14 August 1998 establishing an autonomous duty applicable for residues from the manufacture of starch from maize falling within CN codes 2303 10 19 and 2309 90 20 and introducing a tariff rate quota on imports of residues from the manufacture of starch from maize (corn gluten feed) falling within CN codes 2303 10 19 and 2309 90 20 originating in the United States of America
Verordnung (EG) Nr. 1804/98 des Rates vom 14. August 1998 zur Festlegung eines autonomen Zollsatzes für Rückstände aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 und zur Einführung eines Zolltarifkontingents für Einfuhren von Rückständen aus der Maisstärkegewinnung (Futter auf Maisglutinbasis) der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
Verordnung (EG) Nr. 1804/98 des Rates vom 14. August 1998 zur Festlegung eines autonomen Zollsatzes für Rückstände aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 und zur Einführung eines Zolltarifkontingents für Einfuhren von Rückständen aus der Maisstärkegewinnung (Futter auf Maisglutinbasis) der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
ABl. L 233 vom 20.8.1998, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2009; Aufgehoben durch 32009R1139
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repealed by | 32009R1139 |
Verordnung (EG) Nr. 1804/98 des Rates vom 14. August 1998 zur Festlegung eines autonomen Zollsatzes für Rückstände aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 und zur Einführung eines Zolltarifkontingents für Einfuhren von Rückständen aus der Maisstärkegewinnung (Futter auf Maisglutinbasis) der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
Amtsblatt Nr. L 233 vom 20/08/1998 S. 0001 - 0002
VERORDNUNG (EG) Nr. 1804/98 DES RATES vom 14. August 1998 zur Festlegung eines autonomen Zollsatzes für Rückstände aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 und zur Einführung eines Zolltarifkontingents für Einfuhren von Rückständen aus der Maisstärkegewinnung (Futter auf Maisglutinbasis) der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Vereinigten Staaten von Amerika haben beschlossen, ab 1. Juni 1998 eine Schutzmaßnahme in Form einer mengenmäßigen Beschränkung für Einfuhren von Weizengluten, unter anderem der Gemeinschaft, anzuwenden. Diese Maßnahme verursacht den betreffenden Gemeinschaftserzeugern beträchtlichen Schaden und stellt das Gleichgewicht von Zugeständnissen und Verpflichtungen, die aus den WTO-Übereinkommen resultieren, in Frage. Das Kontingent wird Ausfuhren der Gemeinschaft von Weizengluten nach den Vereinigten Staaten von Amerika mit einem Verlust für die Gemeinschaftsexporte von mindestens 13,65 Millionen ECU pro Jahr deutlich begrenzen. Die Konsultationen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Gemeinschaft gemäß Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen brachten keine zufriedenstellende Lösung. Nach Artikel 8 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen hat jedes betroffene Ausfuhrmitglied das Recht, die Anwendung im wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder sonstiger Verpflichtungen auszusetzen, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keinen Einwand erhebt. Die Aussetzung im wesentlichen gleichwertiger Handelszugeständnisse sollte im gleichen Sektor erfolgen. Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (Futter auf Maisglutinbasis) der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 sind Agrarerzeugnisse. Die Einführung eines Zollkontingents mit einem Zollsatz von 5 ECU/Mt auf 2 730 000 Tonnen Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (Futter auf Maisglutinbasis) der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die jedes Jahr in die Gemeinschaft eingeführt werden, stellt ein im wesentlichen gleichwertiges Handelszugeständnis dar. Ein autonomer Zollsatz sollte festgelegt werden, um die Beachtung des Kontingents zu gewährleisten. Die Gemeinschaft hat dem Rat für Warenverkehr am 29. Juli 1998 eine schriftliche Mitteilung über diese Aussetzung übermittelt. Der Rat für Warenverkehr hat innerhalb der 30 Tage, die in Artikel 8 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen vorgesehen sind, keinen Einwand erhoben. Diese Verordnung berührt die Vereinbarkeit der von den Vereinigten Staaten von Amerika angewandten Schutzmaßnahme mit den WTO-Übereinkommen nicht. Nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sollte die Aussetzung ab 1. Juni 2001 gelten, d. h. bis die Schutzmaßnahme der Vereinigten Staaten von Amerika aufgehoben wird. Die Aussetzung sollte sofort nach einer Entscheidung des WTO-Streitbeilegungsgremiums, daß die Schutzmaßnahme der Vereinigten Staaten von Amerika mit den WTO-Übereinkommen unvereinbar ist, erfolgen. Diese Verordnung sollte unter Berücksichtigung der Entwicklungen, besonders im Hinblick auf den Markt für Weizengluten in den Vereinigten Staaten von Amerika, überprüft werden. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sollten nach Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1) angenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der autonome Zollsatz, der für Rückstände aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 anwendbar ist, wird auf 50 ECU/mt festgesetzt. (2) Der vertragsmäßige Zollsatz soll auf Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (Futter auf Maisglutinbasis) der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht angewandt werden. Artikel 2 (1) Vom 1. Juni bis 31. Mai wird ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 2 730 000 Tonnen Rückstände aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet. (2) Der innerhalb des Kontingents anwendbare Zollsatz beträgt 5 ECU/mt. Artikel 3 Für den freien Verkehr der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 kann die Vorlage eines Ursprungsbeweises verlangt werden. Artikel 4 Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 5 die notwendigen Bestimmungen, um den Zollsatz auf "frei" auszusetzen, sobald die 2 730 000 Tonnen Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (Futter auf Maisglutinbasis) der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt wurden. Artikel 5 Die Kommission erläßt alle notwendigen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92. Artikel 6 Alle notwendigen Änderungen dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 5 angenommen. Artikel 7 (1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt - ab 1. Juni 2001 oder - fünf Tage nach dem Zeitpunkt einer Entscheidung des WTO-Streitbeilegungsgremiums, daß die Schutzmaßnahme der Vereinigten Staaten von Amerika mit den WTO-Übereinkommen unvereinbar ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, und solange bis die Vereinigten Staaten von Amerika die Schutzmaßnahme aufheben. In letzterem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über das Datum der Entscheidung des WTO-Streitbeilegungsgremiums. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 14. August 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. SCHÜSSEL (1) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37).