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Document 31998R1649

Verordnung (EG) Nr. 1649/98 der Kommission vom 27. Juli 1998 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1998/99 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben zu zahlenden Ankaufspreises

ABl. L 210 vom 28.7.1998, p. 72–72 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1649/oj

31998R1649

Verordnung (EG) Nr. 1649/98 der Kommission vom 27. Juli 1998 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1998/99 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben zu zahlenden Ankaufspreises

Amtsblatt Nr. L 210 vom 28/07/1998 S. 0072 - 0072


VERORDNUNG (EG) Nr. 1649/98 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1998 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1998/99 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben zu zahlenden Ankaufspreises

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kriterien, die bei der Festsetzung des von den Einlagerungsstellen für getrocknete Trauben zu zahlenden Ankaufspreises einzuhalten sind, sind festgelegt durch Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96. Für den Ankauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben im Wirtschaftsjahr 1998/99 sollte der Ankaufspreis gleich dem im Wirtschaftsjahr 1997/98 geltenden, unter Berücksichtigung des unveränderten Einfuhrmindestpreises, Ankaufspreis festgesetzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 wird der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Ankaufspreis für unverarbeitete getrocknete Trauben auf 46,91 ECU/100 kg netto festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

(2) ABl. L 303 vom 6. 11. 1997, S. 1.

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