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Document 31998R1647

    Verordnung (EG) Nr. 1647/98 der Kommission vom 27. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 411/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft

    ABl. L 210 vom 28.7.1998, p. 59–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1647/oj

    31998R1647

    Verordnung (EG) Nr. 1647/98 der Kommission vom 27. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 411/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 210 vom 28/07/1998 S. 0059 - 0062


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1647/98 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 411/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2520/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 48,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/98 (4), bestimmt die Maßnahmen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme nicht berücksichtigt werden dürfen. Nach dem ersten Anwendungsjahr erweist es sich aus Gründen der Rechtssicherheit als notwendig, diese Bestimmung durch eine Liste zu ersetzen, in der die betreffenden Maßnahmen und Ausgaben genauer bezeichnet sind. Mehrere dieser Maßnahmen und Ausgaben sollten befristet oder bedingt zugelassen werden.

    Die Kriterien, die erfuellt sein müssen, damit ein operationelles Programm genehmigt wird, sind durch Artikel 5 Absatz 2 derselben Verordnung festgelegt. Es ist klarzustellen, daß die zuständigen einzelstaatlichen Behörden sich von der Richtigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und Ausgaben unter besonderer Beachtung der genannten Liste zu vergewissern haben, jedoch zusätzliche Kriterien einführen und einen Maßnahmenvorschlag unter Berücksichtigung der fallweise besonderen Umstände ablehnen können.

    Die vorliegende Verordnung betrifft alle ab 1999 durchzuführenden Programme. Um jedoch den Erzeugerorganisationen Gelegenheit zu geben, die Notwendigkeit einer Änderung der bereits genehmigten Programme festzustellen, sollte die Frist, die der Beantragung von Programmänderungen gesetzt ist, vom 15. September bis 15. Oktober 1998 verlängert werden.

    Der Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 411/97 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 4 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

    "(2) Der Entwurf des operationellen Programms darf nur Maßnahmen und Ausgaben betreffen, die im Anhang nicht als unzulässige Maßnahmen und Ausgaben aufgelistet sind."

    2. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) wird der nachstehende Unterbuchstabe a) angefügt:

    "a) ob die vorgeschlagenen Maßnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung der im Anhang aufgelisteten nicht erstattungsfähigen Maßnahmen und Ausgaben für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Frage kommen."

    Artikel 2

    Ein operationelles Programm, das der Mitgliedstaat vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt und dessen Durchführung nicht vor 1999 abgeschlossen wird, muß die Bedingungen dieser Verordnung erfuellen. Die der Beantragung einer solchen Änderung gesetzte Frist wird bis 15. Oktober 1998 verlängert.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Programme beibehalten werden, wenn eine Anpassung dieser Programme angesichts des Stands ihrer Durchführung nicht angemessen ist.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie betrifft die ab 1999 durchgeführten Programme.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Juli 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

    (2) ABl. L 346 vom 17. 12. 1997, S. 41.

    (3) ABl. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 9.

    (4) ABl. L 22 vom 29. 1. 1998, S. 10.

    ANHANG

    LISTE DER NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGEN MASSNAHMEN UND AUSGABEN

    1. Allgemeine Erzeugungskosten, insbesondere Ausgaben für

    - Saat- und Pflanzgut, ausgenommen Pflanzen für Dauerkulturen (mehrjährige Pflanzen, Bäume, Büsche);

    - Pflanzenschutzmittel, einschließlich Mittel des integrierten Pflanzenschutzes, Dünge- und sonstige Mittel;

    - Verpackung, Lagerhaltung, Aufbereitung, auch im Rahmen neuer Verfahren;

    - Anlieferung oder Transport, auch betriebsinterne Anlieferungs- und Transportmaßnahmen der Erzeugerorganisation;

    - Betriebskosten (insbesondere für Strom, Treibstoffe und Wartung).

    Im Fall der biologischen Erzeugung, der integrierten Produktion oder von Versuchs- und Pilotvorhaben (1) sowie bei Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen (einschließlich Verwendung von wiederverwertbarer Verpackung) und Qualitätsverbesserungsmaßnahmen (einschließlich Verwendung von zertifiziertem Saat- und Pflanzgut) sind die spezifischen Erzeugungskosten für die Laufzeit des operationellen Programms erstattungsfähig. Handelt es sich um ein kurzfristiges Programm gemäß Artikel 15 Absatz 1 mit Verpflichtung zur Vorlage der Entwürfe für normal lange Programme, kann die Kostenerstattung für einen Zeitraum von fünf Jahren beantragt werden.

    2. Allgemeine Kosten, insbesondere einschließlich

    - Betriebskosten;

    - Personalkosten: Personalkosten für Maßnahmen zur Erzielung eines erhöhten Niveaus in Qualität, Vermarktung und Umweltschutz, deren Durchführung im wesentlichen den Einsatz von qualifiziertem Personal erfordert, sind keine Allgemeinkosten. In diesem Fall muß die Arbeitszeit durch Zeitbelege dokumentiert werden, wenn die Erzeugerorganisation auf den Einsatz von Beschäftigten oder von Mitgliedern der Erzeugerorganisation zurückgreift;

    - Kosten der Vorbereitung und Begleitung der Durchführung des operationellen Programms;

    - Kosten der Erstellung der Jahresberichte, des Schlußberichts und der Bewertungsstudie gemäß Artikel 11;

    - Kosten der Führung der Bücher und getrennten Bankkonten gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b).

    Diese Kosten werden in Form eines Pauschbetrages von 2 % des Betriebsfonds und höchstens 60 000 ECU gewährt. Die Mitgliedstaaten können jedoch die finanzielle Beteiligung auf die tatsächlichen Kosten beschränken: in diesem Fall definieren sie die in Frage kommenden Kosten.

    3. Einkommens- oder Preiszuschläge.

    4. Versicherungskosten einschließlich der individuellen oder kollektiven Versicherungsprämien, Kosten der Einrichtung interner Versicherungskassen der Erzeugerorganisation.

    5. Rückerstattung von Darlehen (insbesondere in Form von Jahresraten, die ganz oder teilweise zur Durchführung einer Maßnahme vor Durchführung des operationellen Programms aufgenommen wurden.

    6. Erwerb nicht bebauter Grundstücke, außer in den Fällen, in denen dieser Erwerb für eine programmgemäße Investition erforderlich ist (2).

    7. Vergütungen für Erzeuger, die an Schulungskursen teilnehmen, gegebenenfalls ausgenommen Tagesgelder zur pauschalen Erstattung der Reise- und Unterbringungskosten.

    8. Kosten der Maßnahmen oder Ausgaben, die auf die von Mitgliedern der Erzeugerorganisation außerhalb der Gemeinschaft erzeugten Mengen entfallen.

    9. Maßnahmen, aus denen Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Wirtschaftstätigkeiten der Erzeugerorganisation entstehen könnten. Maßnahmen, die anderen Wirtschaftstätigkeiten der Erzeugerorganisation mittel- oder unmittelbar zugute kommen, werden nach Maßgabe ihres Nutzens für die Sektoren oder Erzeugnisse finanziert, auf welche sich die Anerkennung der Erzeugergemeinschaft bezieht.

    10. Gebrauchtes Material, außer in Sonderfällen und wenn für dieses Material noch keine Beihilfe beantragt ist.

    11. Investitionen in Transportmittel zum Versand im Rahmen der Vermarktung oder Verteilung durch die Erzeugerorganisation, ausgenommen solche Investitionen für den Transport mit kontrollierter Temperatur oder für Kühltransporte.

    12. Miete als Alternative zur Investition außer in Fällen, in denen letztere wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Die durch die Miete entstehenden Betriebskosten.

    13. Leasing, wenn die Kosten den Nettoverkehrswert des geleasten Investitionsgutes überschreiten. Die Leasing-Kosten (Steuern und Abgaben, Zinsen, Versicherung u. a.) sowie die Betriebskosten. Überschreitet die Laufzeit des Leasing-Vertrags die Anwendungsdauer des operationellen Programms, sind nur die auf die genannte Laufzeit entfallenden Kosten erstattungsfähig.

    14. Förderung bestimmter Markenzeichen. Einführung und/oder Förderung kollektiver Markenzeichen, sofern die Werbung andere geographische Angaben als die der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (3) einschließt, es sei denn, diese Angaben sind der Hauptaussage der Werbung nachgeordnet und nicht der Erzeugerorganisation vorbehalten.

    15. Werk- oder Dienstleistungsverträge über die in dieser Liste genannten Maßnahmen oder Ausgaben.

    16. Steuern und andere einzelstaatliche Abgaben, ausgenommen Lohnnebenkosten.

    (1) Die zuständige Behörde erläßt die Bedingungen für die Zulassung einer Maßnahme als Versuchs- oder Pilotvorhaben unter Berücksichtigung ihres innovativen Charakters und des Ergebnisses der Risikoanalyse.

    (2) Die zuständige Behörde legt die weiteren Bedingungen für die Zulassung dieser Art von Ausgaben fest, um Spekulationen zu vermeiden; diese Bedingungen können insbesondere das Verbot der Veräußerung der Investition/des Grundstücks für eine Mindestzeit sowie die Festsetzung eines maximalen Verhältnisses von Grundstücks- und Investitionswert umfassen.

    (3) ABl. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1.

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