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Document 31998R0823

    Verordnung (EG) Nr. 823/98 der Kommission vom 20. April 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 461/93 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen

    ABl. L 117 vom 21.4.1998, p. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/823/oj

    31998R0823

    Verordnung (EG) Nr. 823/98 der Kommission vom 20. April 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 461/93 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen

    Amtsblatt Nr. L 117 vom 21/04/1998 S. 0002 - 0003


    VERORDNUNG (EG) Nr. 823/98 DER KOMMISSION vom 20. April 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 461/93 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1589/96 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 338/91 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2536/97 (4), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 461/93 der Kommission (5) darf der Preis der Schlachtkörper in der Referenzaufmachung der Kategorien A und B gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 je 100 kg ausgezeichnet werden. Von dieser Möglichkeit ist auch für die Kategorie C Gebrauch zu machen, da erfahrungsgemäß die Schlachtkörper bei allen drei Kategorien gleich aufgemacht werden. Diese Maßnahme sollte rückwirkend angewendet werden, um die Preisangabe in der Kategorie C auf eine für das ganze Jahr 1998 einheitliche Grundlage zu stellen.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 461/93 regelt die vor Ort von der Überwachungsgruppe der Gemeinschaft gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 vorzunehmenden Kontrollen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Regelung geändert werden sollte, damit sich hinsichtlich der Zusammensetzung der Gruppe und der Organisation ihrer Kontrollen ein größerer Spielraum ergibt.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 461/93 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

    "(3) Weicht der am Haken gewogene und eingestufte Schlachtkörper von der Referenzaufmachung ab, passen die Mitgliedstaaten das Schlachtkörpergewicht durch Anwendung von Berichtigungskoeffizienten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die angewendeten Koeffizienten mit. Bei den Kategorien gemäß Anhang III der genannten Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch auch die für die jeweils übliche Schlachtkörperaufmachung je 100 kg erzielten Preise mitteilen. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Unterschiede zwischen dieser Aufmachung und der Referenzaufmachung."

    2. In Artikel 8 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

    "(1) Die Kontrollen vor Ort werden von einer Delegation der Gruppe mit höchstens sieben Mitgliedern vorgenommen. Diese Delegation setzt sich wie folgt zusammen:

    - Mindestens zwei Sachverständige der Kommission, von denen einer den Vorsitz der Delegation führt;

    - ein Sachverständiger des betreffenden Mitgliedstaates;

    - höchstens vier Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten."

    3. In Artikel 9

    - erhält der erste Unterabsatz von Absatz 1 folgende Fassung:

    "(1) Die Kontrollen vor Ort werden in regelmäßiger Folge nach Maßgabe insbesondere der relativen Bedeutung der Schaffleischerzeugung in dem jeweiligen Mitgliedstaat oder der mit der Anwendung des Handelsklassenschemas sich ergebenden Probleme durchgeführt. Sie können nötigenfalls durch weitere Besuche ergänzt werden. In diesem Fall kann die Delegation verkleinert werden";

    - erhält Absatz 5 folgende Fassung:

    "(5) Der Vorsitzende der Delegation erstellt einen Bericht zu den durchgeführten Kontrollen unter Einbeziehung der Schlußfolgerungen gemäß Absatz 4. Der Kontrollbericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat schnellstmöglich, den anderen Mitgliedstaaten später übermittelt."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 1 Punkt 1 gilt ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1998.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. April 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

    (2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 25.

    (3) ABl. L 214 vom 30. 7. 1992, S. 1.

    (4) ABl. L 347 vom 18. 12. 1997, S. 6.

    (5) ABl. L 49 vom 27. 2. 1993, S. 70.

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