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Document 31998R0011

    Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen

    ABl. L 4 vom 8.1.1998, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/12/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/11/oj

    31998R0011

    Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen

    Amtsblatt Nr. L 004 vom 08/01/1998 S. 0001 - 0009


    VERORDNUNG (EG) Nr. 11/98 DES RATES vom 11. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrags gehört zur Einführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße.

    (2) Entsprechende Regeln sind in der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (4) enthalten.

    (3) In Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ist vorgesehen, daß die Kommission dem Rat vor dem 1. Juli 1995 Bericht über die Durchführung jener Verordnung erstattet und der Rat vor dem 1. Januar 1997 auf Vorschlag der Kommission Regeln zur Vereinfachung der Verfahren und - entsprechend den Ergebnissen des Berichts - gegebenenfalls zum Wegfall der Genehmigungen erläßt.

    (4) Eine Vereinfachung und Verbesserung der Definition der verschiedenen Verkehrsdienste im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen ist zweckmäßig. Diese Verkehrsdienste können unterteilt werden in Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs und Gelegenheitsverkehr; das Konzept "Pendelverkehr" kann deshalb entfallen.

    (5) Für alle Beförderungen im Gelegenheitsverkehr, im Rahmen von Sonderformen des Linienverkehrs und im Werkverkehr sollte eine Regelung für den Zugang zum genehmigungsfreien Markt vorgesehen werden.

    (6) Für den Linienverkehr ist die Genehmigungsregelung beizubehalten, wobei aber in die Beförderungsbedingungen für diesen Verkehr eine gewisse Flexibilität eingebaut werden sollte.

    (7) Damit der Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern erhalten bleibt, sollte nach einer bestimmten Frist der Vorrang des Schienenverkehrs vor neuen Verkehrsdiensten mit Kraftomnibussen aufgehoben werden.

    (8) Um die Kontrolle der Verkehrsbewegungen zu erleichtern, sind alle Arten des gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße einer Gemeinschaftslizenz zu unterwerfen, die nach einem harmonisierten Muster im Wege eines raschen und effizienten Verwaltungsverfahrens erteilt wird.

    (9) Es ist erforderlich, einige im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgesehene Fristen flexibler zu gestalten.

    (10) Es obliegt den Mitgliedstaaten, die zur Anwendung dieser Verordnung und insbesondere zur Ahndung von Verstößen notwendigen Maßnahmen zu treffen, die effizient, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

    (11) Die Kommission sollte beim Erlaß der Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung in bezug auf die beim Beförderungsdienst erforderlichen Dokumente von einem beratenden Ausschuß unterstützt werden.

    (12) Für die Einführung der Gemeinschaftslizenz sollte eine angemessene Frist vorgesehen werden.

    (13) Die Anwendung dieser Verordnung sollte anhand eines von der Kommission zu erstellenden Berichts überwacht werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2

    - wird unter Nummer 1.1 folgender Absatz hinzugefügt: "Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.";

    - wird Nummer 1.2 Buchstabe d) gestrichen;

    - werden in Nummer 1.3 die Worte "der Einsatz zusätzlicher Fahrzeuge und die Durchführung von außerplanmäßigen Zusatzfahrten" gestrichen;

    - wird Nummer 2 gestrichen;

    - erhält Nummer 3.1 folgende Fassung:

    "3.1. Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, daß auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.

    Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt II festgelegten Verfahren.";

    - wird Nummer 3.2 gestrichen;

    - werden in Nummer 3.4 Absatz 2 die Worte "nach Anhörung der Mitgliedstaaten" durch "nach dem Verfahren des Artikels 16a" ersetzt;

    - erhält Nummer 4 folgende Fassung:

    "4. Werkverkehr

    Werkverkehr ist der nichtkommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt:

    - Bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person;

    - die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst geführt."

    2. Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    "- im Niederlassungsstaat die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat;".

    3. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 3a

    Gemeinschaftslizenz

    (1) Für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen muß jeder Verkehrsunternehmer, der den in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Kriterien entspricht, im Besitz einer Gemeinschaftslizenz sein, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung nach dem im Anhang enthaltenen Muster ausgestellt wurde.

    (2) Die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats stellen dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz die Originallizenz aus, die beim Verkehrsunternehmer aufbewahrt wird, sowie beglaubigte Kopien in einer Anzahl, die der Zahl der für den grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzten Fahrzeuge entspricht, über die der Lizenzinhaber entweder als Eigentümer oder anderweitig verfügt, insbesondere aufgrund eines Abzahlungskaufvertrags, eines Miet- oder eines Mietkaufvertrags (Leasingvertrags).

    (3) Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt. Sie kann von diesem nicht auf Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz ist in den Fahrzeugen mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

    (4) Die Gemeinschaftslizenz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und kann verlängert werden.

    (5) Die Gemeinschaftslizenz ersetzt das von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats ausgestellte Dokument, das die Zulassung des Verkehrsunternehmers zum grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße bescheinigt.

    (6) Die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats prüfen bei der Einreichung eines Lizenzantrags und anschließend zumindest alle fünf Jahre, ob der Verkehrsunternehmer den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 entspricht oder noch entspricht.

    (7) Sind die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfuellt, so verweigern die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats die Ausstellung oder die Verlängerung der Gemeinschaftslizenz durch eine mit Gründen versehene Entscheidung.

    (8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß Verkehrsunternehmer, die eine Gemeinschaftslizenz beantragt haben oder innehaben, gegen die Verweigerung oder den Entzug dieser Lizenz durch die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats Widerspruch erheben können.

    (9) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres die Anzahl der Verkehrsunternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und die Anzahl der beglaubigten Genehmigungen, die der Anzahl der zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge entspricht.

    (10) Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt."

    4. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 4

    Zugang zum Markt

    (1) Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 3.1 ist nicht genehmigungspflichtig.

    (2) Die Sonderformen des Linienverkehrs im Sinne des Artikels 2 Nummer 1.2 sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.

    (3) Leerfahrten im Zusammenhang mit dem Verkehr gemäß den Nummern 1 und 2 sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

    (4) Linienverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 1.1 Absatz 1 sowie die Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich geregelt sind, sind gemäß den Artikeln 5 bis 10 genehmigungspflichtig.

    (5) Die Regelung für die Beförderung im Werkverkehr ist in Artikel 13 festgelegt."

    5. Der Titel von Abschnitt II erhält folgende Fassung: "GENEHMIGUNGSPFLICHTIGER LINIENVERKEHR".

    6. In Artikel 5

    - erhält Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 folgende Fassung:

    "Bei für den Betrieb von Linienverkehr gebildeten Unternehmensvereinigungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt.";

    - erhält Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:

    "(2) Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre.";

    - erhält Absatz 3 Buchstabe d) folgende Fassung:

    "d) die Haltestellen und die Fahrpläne;";

    - werden in Absatz 4 die Worte "nach Anhörung der Mitgliedstaaten" durch "nach dem Verfahren des Artikels 16a" ersetzt;

    - erhält Absatz 5 folgende Fassung:

    "(5) Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, das durch die Streckenführung des Verkehrs berührt wird.";

    - wird folgender Absatz angefügt:

    "(6) Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Situation zu begegnen

    In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, daß folgende Dokumente in den Fahrzeugen mitgeführt werden:

    - eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr;

    - eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument;

    - eine beglaubigte Kopie der dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes ausgestellten Gemeinschaftslizenz."

    7. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    - Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Genehmigungsanträge für Linienverkehr sind bei der zuständigen Behörde (nachstehend "Genehmigungsbehörde" genannt) des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangsort befindet, zu stellen. Als Ausgangsort gilt eine der Endhaltestellen des Verkehrsdienstes."

    - In Absatz 2 werden die Worte "nach Anhörung der Mitgliedstaaten" durch "nach dem Verfahren des Artikels 16a" ersetzt.

    - Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Der Antragsteller erteilt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann, sowie eine Kopie der Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3a für die gewerbliche Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße."

    8. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 7

    Genehmigungsverfahren

    (1) Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den Behörden aller Mitgliedstaaten erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne daß Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen.

    (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Stellungnahme, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Hat die Genehmigungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde erteilt die Genehmigung.

    Die Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne daß Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, können der Genehmigungsbehörde innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist ihre Bemerkungen mitteilen.

    (3) Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 entscheidet die Genehmigungsbehörde binnen vier Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer.

    (4) Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn,

    a) der Antragsteller kann den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zu Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;

    b) der Antragsteller hat früher die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Straßenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten oder er hat schwerwiegend gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, verstoßen;

    c) im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfuellt;

    d) es wird nachgewiesen, daß der betreffende Verkehrsdienst das Bestehen der bereits genehmigten Liniendienste unmittelbar gefährden würde; dies gilt nicht für den Fall, daß die betreffenden Liniendienste nur von einem einzigen Verkehrsunternehmen oder einer einzigen Gruppe von Verkehrsunternehmen erbracht werden;

    e) es stellt sich heraus, daß der Betrieb der Verkehrsdienste, die Gegenstand des Antrags sind, nur auf die einträglichsten Dienste unter den vorhandenen Verkehrsdiensten auf den betreffenden Verbindungen abzielt;

    f) ein Mitgliedstaat entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, daß der genannte Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf den betreffenden direkten Teilstrecken ernsthaft beeinträchtigen würde. Jede aufgrund dieser Bestimmung getroffene Entscheidung wird zusammen mit ihrer Begründung den betroffenen Verkehrsunternehmern mitgeteilt.

    Ab 1. Januar 2000 kann ein Mitgliedstaat mit Zustimmung der Kommission sechs Monate nach Unterrichtung des Verkehrsunternehmers die Genehmigung für den Betrieb des grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls ein bestehender grenzüberschreitender Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt.

    Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrsunternehmen an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.

    (5) Die Genehmigungsbehörde und die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, die sich am Zustandekommen eines Einvernehmens gemäß Absatz 1 beteiligen müssen, dürfen Anträge nur aus Gründen ablehnen, die mit dieser Verordnung vereinbar sind.

    (6) Kommt das Einvernehmen gemäß Absatz 1 nicht zustande, so kann die Kommission innerhalb von fünf Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags durch den Verkehrsunternehmer damit befaßt werden.

    (7) Die Kommission entscheidet nach Anhörung der beteiligten Mitgliedstaaten binnen zehn Wochen; diese Entscheidung tritt 30 Tage nach ihrer Bekanntgabe an die beteiligten Mitgliedstaaten in Kraft.

    (8) Die Entscheidung der Kommission bleibt bis zum Zustandekommen eines Einvernehmens zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten in Kraft.

    (9) Nach Abschluß des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens teilt die Genehmigungsbehörde allen in Absatz 1 genannten Behörden ihre Entscheidung mit und übermittelt ihnen gegebenenfalls eine Kopie der Genehmigung; die zuständigen Behörden der Transitmitgliedstaaten können auf diese Unterrichtung verzichten."

    9. In Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 werden nach dem Wort "Anpassungen" die Worte "des Einsatzes der Verkehrsdienste," eingefügt.

    10. Artikel 9 Absatz 4 wird gestrichen.

    11. Der Titel von Abschnitt III erhält folgende Fassung: "GELEGENHEITSVERKEHR UND ANDERE NICHT GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE VERKEHRSDIENSTE".

    12. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 11

    Fahrtenblatt

    (1) Bei den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verkehrsdiensten ist ein Fahrtenblatt mitzuführen.

    (2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfuellen.

    (3) Das Fahrtenblatt enthält mindestens folgende Angaben:

    a) Art des Verkehrsdienstes,

    b) Hauptstreckenführung,

    c) den oder die beteiligten Verkehrsunternehmer.

    (4) Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.

    (5) Die Kommission legt das Muster des Fahrtenblatts sowie die Einzelheiten seiner Anwendung nach dem Verfahren des Artikels 16a fest."

    13. In Artikel 12 Unterabsatz 1 werden die Worte "des grenzüberschreitenden Pendelverkehrs mit Unterbringung sowie" gestrichen.

    14. In Artikel 13 wird

    - Absatz 2 gestrichen;

    - werden in Absatz 3 die Worte "nach Anhörung der Mitgliedstaaten" durch "nach dem Verfahren des Artikels 16a" ersetzt.

    15. In Artikel 14

    - werden im Einleitungssatz des Absatzes 1 die Worte "oder einen Pendelverkehr" gestrichen;

    - erhält der letzte Gedankenstrich in Absatz 1 folgende Fassung: "- den Beförderungspreis."

    16. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 16

    Ahndung von Verstößen und gegenseitige Amtshilfe

    (1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, entziehen die in Artikel 3a vorgesehene Gemeinschaftslizenz, wenn

    - der Inhaber die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht mehr erfuellt;

    - die für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz wesentlichen Angaben des Inhabers unrichtig waren.

    (2) Die Genehmigungsbehörde widerruft insbesondere auf Verlangen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, die aufgrund dieser Verordnung erteilte Genehmigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung ausschlaggebend waren, nicht mehr erfuellt. Sie unterrichtet davon unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

    (3) Bei einem schwerwiegenden Verstoß oder wiederholten geringfügigen Verstößen gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 2 Nummer 1.3 ohne entsprechende Genehmigung, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer, der gegen die betreffenden Vorschriften verstoßen hat, ansässig ist, insbesondere den Entzug der Gemeinschaftslizenz oder einen befristeten und/oder teilweisen Entzug von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz verfügen.

    Diese Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

    (4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten lassen in ihrem Hoheitsgebiet einen Verkehrsunternehmer zum grenzüberschreitenden Personenverkehr im Sinne dieser Verordnung nicht zu, wenn dieser wiederholt schwerwiegend gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, verstoßen hat. Sie unterrichten davon unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

    (5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen beteiligten Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen über

    - Verstöße gegen diese Verordnung und alle anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, sofern diese Verstöße in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von einem Verkehrsunternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat begangen werden, sowie über die Ahndung dieser Verstöße;

    - die Ahndung von Verstößen, die ihre eigenen Verkehrsunternehmen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen haben."

    17. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 16a

    Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die Kommission von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (*), eingesetzten beratenden Ausschuß unterstützt, in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

    Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    (*) ABl. L 4 vom 8. Januar 1998, S. 10."

    18. Artikel 19 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die insbesondere die Mittel der Überwachung sowie die Regelung der Ahndung von Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung betreffen, und treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Sanktionen zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und von abschreckender Wirkung sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und eventuelle spätere Änderungen jeweils schnellstmöglich mit. Sie gewährleisten, daß alle diese Maßnahmen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Verkehrsunternehmens durchgeführt werden."

    19. Der Anhang wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 11. Dezember 1998 nach Anhörung der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und teilen diese der Kommission mit.

    Artikel 3

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 1999 über die Ergebnisse der Durchführung dieser Verordnung Bericht.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 11. Dezember 1998 mit Ausnahme des Artikels 1 Nummer 3, der ab 11. Juni 1999 gilt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. DELVAUX-STEHRES

    (1) ABl. C 203 vom 13. 7. 1996, S. 11, und ABl. C 107 vom 5. 4. 1997, S. 3.

    (2) ABl. C 66 vom 3. 3. 1997, S. 23.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. November 1996 (ABl. C 380 vom 16. 12. 1996, S. 40), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. April 1997 (ABl. C 164 vom 30. 5. 1997, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 1997 (ABl. C 286 vom 22. 9. 1997, S. 85).

    (4) ABl. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 1.

    ANHANG

    "ANHANG

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    (a)

    (Kräftiges blaues Papier - Format DIN A 4)

    (Seite 1 der Lizenz)

    (Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefaßt, der die Lizenz erteilt)

    Nationalitätszeichen (1) des Mitglied- staats, der die Lizenz ausstellt

    Bezeichnung der zuständigen Behörde oder StelleLIZENZ Nr. . . . .

    für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit

    Kraftomnibussen

    Der Inhaber dieser Lizenz (2) ist zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, festgelegten Bedingungen sowie nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz im Gebiet der Gemeinschaft zum gewerblichen grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr zugelassen.

    Besondere Bemerkungen:Diese Lizenz gilt von bis Ausgestellt in , am (3)(1) (B) Belgien, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (IRL) Irland, (I) Italien, (L) Luxemburg, (NL) Niederlande, (A) Österreich, (P) Portugal, (FIN) Finnland, (S) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.

    (2) Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.

    (3) Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde oder Stelle.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    Allgemeine Bestimmungen

    1. Diese Lizenz wird erteilt aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98.

    2. Diese Lizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der gewerbliche Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, der

    - im Niederlassungsstaat die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat,

    - die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erfuellt und

    - die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfuellt.

    3. Diese Lizenz berechtigt zur Durchführung gewerblicher grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen auf allen Verkehrsverbindungen im Gebiet der Gemeinschaft,

    - wobei Ausgangs- und Bestimmungsort sich in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten,

    - von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten,

    - zwischen Drittstaaten, mit Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten,

    sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 684/92.

    Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat und umgekehrt gilt für die Fahrstrecke in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, die Verordnung (EWG) Nr. 684/92, sobald das erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat geschlossen worden ist.

    4. Diese Lizenz wird auf den Namen des Inhabers ausgestellt und ist nicht übertragbar.

    5. Diese Lizenz kann von der zuständigen Behörde des ausstellenden Mitgliedstaats insbesondere dann eingezogen werden, wenn

    - der Verkehrsunternehmer die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 nicht mehr erfuellt;

    - die für die Erteilung oder Verlängerung der Gemeinschaftslizenz wesentlichen Angaben des Verkehrsunternehmers unrichtig waren;

    - der Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholt geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 2 Nummer 1.3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ohne entsprechende Genehmigung, begangen hat. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer, der die Verstöße begangen hat, ansässig ist, können insbesondere den Entzug der Gemeinschaftslizenz oder einen befristeten und/oder teilweisen Entzug von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz verfügen.

    Die entsprechenden Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

    6. Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren. Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug, das im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird, mitzuführen.

    7. Diese Lizenz ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

    8. Der Lizenzinhaber hat im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere für den Straßenverkehr zu beachten.

    9. Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

    Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.

    Linienverkehr ist genehmigungspflichtig.

    Sonderformen des Linienverkehrs sind die regelmäßige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluß anderer Fahrgäste auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.

    Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere

    a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;

    b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt;

    c) die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Wohnort und Stationierungsort.

    Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, daß der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepaßt wird.

    Sonderformen des Linienverkehrs sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie durch einen Vertrag zwischen Veranstalter und Verkehrsunternehmen abgedeckt sind.

    Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, ist genehmigungspflichtig.

    Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, daß auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorabgebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt II der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 festgelegten Verfahren. Diese Dienste verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt werden.

    Gelegenheitsverkehr ist nicht genehmigungspflichtig."

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