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Document 31998H0376

98/376/EG: Empfehlung des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte

ABl. L 167 vom 12.6.1998, p. 25–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1998/376/oj

31998H0376

98/376/EG: Empfehlung des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte

Amtsblatt Nr. L 167 vom 12/06/1998 S. 0025 - 0028


EMPFEHLUNG DES RATES vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte (98/376/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1,

nach Kenntnisnahme von dem Empfehlungsentwurf der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189 C des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gegenseitige Anerkennung eines entsprechend einem einheitlichen Gemeinschaftsmodell erstellten Parkausweises für Behinderte forderte die Kommission in ihrer Mitteilung über ein mittelfristiges sozialpolitisches Aktionsprogramm 1995-1997, die dem Rat und dem Europäischen Parlament sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen am 12. April 1995 übermittelt wurde, sowie in ihrem Bericht an den Rat vom 26. November 1993 über Maßnahmen in der Gemeinschaft zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Verkehrsmitteln für in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigte Personen.

(2) Gemäß der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Dezember 1996 zur Chancengleichheit für Behinderte müssen alle Behinderten konkrete ergänzende Maßnahmen, die ihre berufliche und soziale Eingliederung fördern, in Anspruch nehmen können.

(3) Die Nutzung eines anderen Transportmittels als der öffentlichen Verkehrsmittel stellt für viele Behinderte die einzige Möglichkeit dar, sich unabhängig fortzubewegen, was ihre berufliche und soziale Eingliederung fördert. Unter bestimmten Umständen und unter Beachtung der Verkehrssicherheit ist Behinderten, die Inhaber eines entsprechenden Parkausweises sind, das Parken ihres Fahrzeugs ohne anschließende lange Wege zu ermöglichen. Die Behinderten müssen in der gesamten Gemeinschaft in den Genuß der durch den Parkausweis eingeräumten Parkerleichterungen für Behinderte entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften des jeweiligen Aufenthaltslandes kommen.

(4) Da die Erteilung von Parkausweisen für Behinderte der Zuständigkeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften unterliegen kann, sollte auch der Ausschuß der Regionen gehört werden.

(5) Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip empfiehlt sich eine Gemeinschaftsaktion, um das Verständnis und die gegenseitige Anerkennung von Parkausweisen für Behinderte zu fördern und die Freizügigkeit von Behinderten zu erleichtern.

(6) Es ist wünschenswert, daß ein Parkausweis für Behinderte nach einem Gemeinschaftsmodell eingeführt und von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt wird.

(7) Für die Entscheidung, welche Arten der Behinderung in Betracht kommen und wie die Parkausweise für Behinderte ausgegeben werden, sind die Mitgliedstaaten zuständig.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten Sicherheitsfaktoren vorsehen, die verhindern, daß der Parkausweis gefälscht oder nachgeahmt wird.

(9) Die Europäische Verkehrsministerkonferenz (CEMT) hat bereits eine Entschließung angenommen, die darauf abzielt, die Bereitstellung und die gegenseitige Anerkennung von Parkausweisen für Behinderte zu fördern (CEMT-Entschließung vom 22. April 1997).

(10) Die Ausweisinhaber müssen umfassend über die Bedingungen der Verwendung des Parkausweises in den Mitgliedstaaten unterrichtet werden -

EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten,

1. den Parkausweis für Behinderte, der gemäß den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften ausgegeben wird, nach dem im Anhang beschriebenen Gemeinschaftsmodell zu gestalten, wobei dieser Ausweis gemäß Nummer 5 parallel zu den in den Mitgliedstaaten bereits ausgestellten Parkausweisen verwendet werden kann;

2. ab 1. Januar 1999 die von den einzelnen Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Gemeinschaftsmodell gestalteten Parkausweise für Behinderte anzuerkennen, damit der Inhaber eines solchen Ausweises die Parkerleichterungen nutzen kann, die mit dem Ausweis verbunden sind und die in dem Mitgliedstaat eingeräumt werden, in dem er sich gerade aufhält;

3. den Parkausweis für Behinderte an Personen auszugeben, deren Behinderung eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit mit sich bringt;

4. bei der Ausstellung des Parkausweises für Behinderte auf Antrag der Betroffenen eine Übersicht über die Bedingungen der Verwendung des Parkausweises in den einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines von der Kommission erstellten Merkblatts auszuhändigen;

5. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die Bereitstellung von Parkausweisen für Behinderte gemäß dem einheitlichen Gemeinschaftsmodell bis spätestens 1. Januar 2000 erfolgt.

Diese Empfehlung steht dem nicht entgegen, daß das in den Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2000 verwendete Parkausweismodell im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats bis zum Tag der Ersetzung des Ausweises weiterhin verwendet wird;

6. die Kommission vor dem 1. Juli 2000 über die Folgemaßnahmen aufgrund der vorliegenden Empfehlung zu unterrichten.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. BLUNKETT

(1) ABl. C 174 vom 17. 6. 1996, S. 27.

(2) ABl. C 42 vom 10. 2. 1997, S. 27.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 1996 (ABl. C 20 vom 20. 1. 1997, S. 386), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. Dezember 1997 (ABl. C 62 vom 26. 2. 1998, S. 4) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 30. März 1998 (ABl. C 138 vom 4. 5. 1998).

ANHANG

Bestimmungen zum Gemeinschaftsmodell des Parkausweises für Behinderte

A. Die Gesamtabmessungen des Parkausweises für Behinderte nach dem Gemeinschaftsmodell sind wie folgt:

- Höhe: 106 mm,

- Breite: 148 mm.

B. Die Farbe des Parkausweises ist hellblau mit Ausnahme des weißen Rollstuhlfahrersymbols, welches großflächig dunkelblau unterlegt ist.

C. Der Parkausweis für Behinderte ist plastifiziert, mit Ausnahme der für die Unterschrift des Inhabers vorgesehenen Zeile auf der linken Hälfte der Rückseite.

D. Der Parkausweis für Behinderte enthält Vorder- und Rückseite, jeweils vertikal in zwei Hälften unterteilt:

Die linke Seite der Vorderseite enthält:

- das Rollstuhlfahrersymbol in weiß auf dunkelblauem Hintergrund;

- den Tag des Ablaufs der Gültigkeit des Parkausweises;

- die Seriennummer des Parkausweises;

- Name und Stempel der Behörde/Organisation, die den Ausweis ausstellt.

Die rechte Hälfte der Vorderseite enthält:

- in Blockbuchstaben die Aufschrift "Parkausweis für Behinderte" in der/den Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Parkausweis ausstellt: in Kleinschrift und in angemessenem Abstand die Aufschrift "Parkausweis" in den anderen Sprachen der Europäischen Union;

- die Aufschrift "Modell der Europäischen Gemeinschaften" in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Parkausweis ausstellt;

- als Hintergrund das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Parkausweis ausstellt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

umgeben von dem Symbol der Europäischen Union, dem Kranz der 12 Sterne.

Die linke Hälfte der Rückseite enthält:

1. den Namen des Inhabers;

2. den Vornamen des Inhabers;

3. die Unterschrift oder ein anderes beglaubigtes Handzeichen des Inhabers, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen;

4. das Foto des Inhabers.

Die rechte Hälfte der Rückseite enthält:

1. den Hinweis:

"Dieser Ausweis berechtigt zur Inanspruchnahme der geltenden Parkerleichterungen in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Berechtigte aufhält."

2. den Hinweis:

"Der Ausweis ist im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen, daß die Vorderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist."

E. Mit Ausnahme der Eintragungen auf der rechten Hälfte der Vorderseite werden die Eintragungen in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats abgefaßt, der den Parkausweis ausstellt.

Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache als dänisch, deutsch, englisch, finnisch, französisch, griechisch, italienisch, niederländisch, portugiesisch, schwedisch oder spanisch abfassen, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der elf vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Parkausweises.

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