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Document 31998D0567

    98/567/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 1998 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2954) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 276 vom 13.10.1998, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/567/oj

    31998D0567

    98/567/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 1998 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2954) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 276 vom 13/10/1998 S. 0011 - 0012


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1998 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2954) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/567/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/360/EG (3), ist die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden auf Pferde beschränkt, die sich weniger als 30 Tage in einem Drittland aufgehalten haben.

    Um die Teilnahme von aus der Gemeinschaft stammenden Pferden an dem in Australien augetragenen Melbourne Cup zu erleichtern, sollte die obengenannte Aufenthaltsdauer auf 90 Tage ausgedehnt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 wird ein fünfter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut angefügt:

    "- die am Melbourne Cup teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster einer Gesundheitsbescheinigung in Anhang V dieser Entscheidung aufgeführt sind."

    2. Der Anhang dieser Entscheidung wird als Anhang V angefügt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. Oktober 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

    (2) ABl. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 1.

    (3) ABl. L 163 vom 6. 6. 1998, S. 44.

    ANHANG

    "ANHANG V

    GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden, die am Melbourne Cup teilgenommen haben, nach vorübergehender Ausfuhr von 90 Tagen

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Nummer der Gesundheitsbescheinigung:

    Versanddrittland: AUSTRALIEN

    Zuständiges Ministerium: Ministerium für Landwirtschaft - AQIS

    I. Identifizierung des Pferdes

    a) Nummer des Dokuments zur Identifizierung:

    b) Bestätigt von:

    (Name der zuständigen Behörde)

    II. Ursprung des Pferdes

    Das Pferd wird versandt von:

    (Versandort)

    nach:

    (Bestimmungsort)

    mit dem Flugzeug:

    (Flugnummer)

    Name und Anschrift des Versenders:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    III. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der Unterzeichnete bestätigt, daß das vorgenannte Pferd den Bedingungen von Anhang II Abschnitt III Buchstaben a), b), c), e), f), g) und h) der Entscheidung 93/195/EWG entspricht und daß es seit seiner Einreise in das Hoheitsgebiet Australiens am (höchstens 90 Tage) in amtlich zugelassenen Betriebenunter amtstierärztlicher Bewachung gehalten wurde und während dieses Zeitraums in getrennten Räumen untergebracht war, ohne, ausgenommen bei Wettkämpfen, mit anderen Equiden in Berührung gewesen zu sein, die nicht denselben Gesundheitszustand aufweisen.

    IV. Das Pferd wird in einem Transportmittel versandt, das vorher gereinigt und mit einem in Australien amtlich zugelassenen Mittel desinfiziert worden ist.

    V. Diese Bescheinigung ist zehn Tage gültig.

    Datum

    Ort

    Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes (1)

    Name in Großbuchstaben und Dienstbezeichnung

    (1) Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muß sich von der Druckfarbe unterscheiden."

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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