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Document 31997R2597

    Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch

    ABl. L 351 vom 23.12.1997, p. 13–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32007R1234

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2597/oj

    31997R2597

    Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch

    Amtsblatt Nr. L 351 vom 23/12/1997 S. 0013 - 0015


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2597/97 DES RATES vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (4) soll der Markt der Erzeugnisse des KN-Codes 0401 durch Gewährleistung ihrer Qualität und eine Anpassung an die Bedürfnisse und Wünsche der Verbraucher soweit wie möglich entwickelt werden. Die Festlegung von Vermarktungsnormen für die betreffenden Milcherzeugnisse trägt zur Stabilität des Marktes und somit zu einem angemessenen Lebensstandard der ländlichen Bevölkerung bei. Daher ist es im Interesse sowohl der Milcherzeuger als auch der Verbraucher, eine solche Regelung beizubehalten.

    Um die bisherigen Erfahrungen zu nutzen und die entsprechenden Bestimmungen im Interesse der Rechtssicherheit für alle Beteiligten einfacher und klarer zu gestalten, sind Änderungen an den Bestimmungen der vorgenannten Verordnung vorzunehmen und ihre Bestimmungen in einer neuen Verordnung zusammenzufassen.

    Um den Wünschen der Erzeuger zu entsprechen, die den nährwertbezogenen Aspekten des Milcheiweißes eine wachsende Bedeutung beimessen, ist dafür zu sorgen, daß der natürliche Milcheiweißgehalt auf keinen Fall verringert wird; außerdem ist zu erlauben, daß Konsummilch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen angereichert oder ihr Laktosegehalt verringert wird.

    Artikel 5 Nummer 9 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (5) enthält bestimmte Anforderungen an die Zusammensetzung der Konsummilch. Im Bestreben um Kohärenz sind diese Vorschriften in die Regelung der Vermarktungsnormen aufzunehmen, wobei bestimmte Anpassungen vorzusehen sind, um den gemachten Erfahrungen Rechnung zu tragen.

    Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (6) und die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (7) finden Anwendung.

    Um die Kohärenz der Regelung zu gewährleisten, müssen für die aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse gleichwertige Anforderungen gelten.

    Es ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollen und die im Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung angemessenen Sanktionen festlegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Mit dieser Verordnung werden Normen für die zum Verzehr in der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse des KN-Codes 0401 festgelegt; die Erfordernisse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit werden davon nicht berührt.

    (2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) Milch: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;

    b) Konsummilch: die in Artikel 3 aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden;

    c) Fettgehalt: das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden Milch;

    d) Eiweißgehalt: das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit 6,38).

    Artikel 2

    (1) Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert oder abgegeben werden.

    (2) Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Artikel 3 aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.

    (3) Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Käufers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Käufer irreführen könnte.

    Artikel 3

    (1) Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch:

    a) Rohmilch: Milch, die nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde;

    b) Vollmilch: wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts einer der folgenden Formeln entspricht:

    - standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt mindestens 3,50 % (m/m) beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere Klasse für Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 4,00 % (m/m) vorsehen;

    - nicht standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt seit dem Melken weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit Milch, deren natürlicher Fettgehalt geändert worden war, geändert worden ist. Der Fettgehalt darf jedoch nicht unter 3,50 % (m/m) liegen;

    c) teilentrahmte Milch (fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 % (m/m) und höchstens 1,80 % (m/m) beträgt;

    d) entrahmte Milch (Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,50 % (m/m) beträgt.

    (2) Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich sind nur folgende Änderungen erlaubt:

    a) zur Einhaltung der für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die Änderung des natürlichen Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung von Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch;

    b) die Anreicherung der Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen;

    c) die Verringerung des Laktosegehalts der Milch durch Umwandlung von Laktose in Glukose und Galaktose.

    Die in den Buchstaben b) und c) genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch müssen auf dem Erzeugnisetikett an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Richtlinie 90/496/EWG. Bei Anreicherung mit Eiweiß muß der Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch mindestens 3,8 % (m/m) betragen.

    Ein Mitgliedstaat kann jedoch die in den Buchstaben b) und c) genannten Änderungen der Zusammensetzung beschränken oder untersagen.

    Artikel 4

    Konsummilch muß folgende Anforderungen erfuellen: Sie muß

    a) einen Gefrierpunkt haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt annähert, der für Rohmilch im Ursprungsgebiet der gesammelten Milch festgestellt wurde;

    b) eine Masse von mindestens 1 028 g je Liter bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) und einer Temperatur von 20 °C bzw. einem entsprechenden Wert je Liter bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen;

    c) mindestens 2,9 % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) enthalten bzw. eine entsprechende Konzentration bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen;

    d) mindestens 8,50 % (m/m) fettfreie Trockenmasse bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) enthalten bzw. einen entsprechenden Wert bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen.

    Artikel 5

    Die in die Gemeinschaft eingeführten und zum Verkauf als Konsummilch bestimmten Erzeugnisse müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

    Artikel 6

    Die Richtlinie 79/112/EWG findet Anwendung, insbesondere hinsichtlich der einzelstaatlichen Vorschriften für die Etikettierung von Konsummilch.

    Artikel 7

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, Verstöße zu ahnden und Betrugshandlungen zu vermeiden und gegebenenfalls zu ahnden.

    Diese Maßnahmen sowie deren etwaige Änderungen werden der Kommission spätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitgeteilt.

    (2) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (8).

    Artikel 8

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Artikel 4 gilt jedoch erst ab dem 1. Januar 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. BODEN

    (1) ABl. C 267 vom 3. 9. 1997, S. 93.

    (2) ABl. C 339 vom 10. 11. 1997.

    (3) Stellungnahme vom 29. Oktober 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2138/92 (ABl. L 214 vom 30. 7. 1992, S. 6).

    (5) ABl. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10).

    (6) ABl. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG (ABl. L 43 vom 14. 2. 1997, S. 21).

    (7) ABl. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 40.

    (8) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21).

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