Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997R2216

    Verordnung (EG) Nr. 2216/97 des Rates vom 3. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur autonomen Aussetzung der Erhebung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf bestimmte Waren der Informationstechnologie

    ABl. L 305 vom 8.11.1997, p. 1–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 31998R2261

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2216/oj

    31997R2216

    Verordnung (EG) Nr. 2216/97 des Rates vom 3. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur autonomen Aussetzung der Erhebung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf bestimmte Waren der Informationstechnologie

    Amtsblatt Nr. L 305 vom 08/11/1997 S. 0001 - 0015


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2216/97 DES RATES vom 3. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur autonomen Aussetzung der Erhebung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf bestimmte Waren der Informationstechnologie

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28 und 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) wurde eine Warennomenklatur eingeführt, die nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt wird.

    Der Beschluß 97/359/EG (2) sieht vor, daß die Zölle auf bestimmte Waren der Informationstechnologie konsolidiert und bis zum 1. Januar 2000 abgebaut werden. In den Anhängen zur Singapurer Ministererklärung vom 13. Dezember 1996 über den Handel mit Waren der Informationstechnologie wird angeregt, daß die Partner die Zölle noch vor dem 1. Januar 2000 autonom abbauen. Auf dieser Grundlage sollte eine autonome Aussetzung oder zusätzliche Ermäßigung der Zölle auf bestimmte Waren, einschließlich bestimmter Halbleiter, die unter den obengenannten Beschluß fallen, vorgenommen werden.

    Aufgrund des Beschlusses 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (3) wurden bestimmte Apparate für die Herstellung und Prüfung von Halbleitern von den Zöllen befreit. Auf bestimmte Teile, die zum Einbau in diese Apparate bestimmt sind, finden die Zollsätze der Tarifpositionen, in die sie eingereiht werden, weiterhin Anwendung. Für bestimmte andere Apparate für die Herstellung und Prüfung von Halbleitern und für Teile davon gilt diese Zollbefreiung nicht. Es erscheint angezeigt, die Zollbefreiung auf diese Teile und Apparate auszudehnen.

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4), insbesondere in den Artikeln 21, 82, 88 und 90, und in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 über den Gemeinsamen Zolltarif (5), insbesondere in Artikel 291 ff., sind die Bedingungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung festgelegt. Im Fall bestimmter Apparate erscheint die Anwendung dieser Bestimmungen gerechtfertigt.

    In die Kombinierte Nomenklatur sind Unterpositionen für diese Waren einzufügen, und einige dieser Unterpositionen sind mit einem Hinweis auf die besondere Verwendung zu versehen. Die genannte Nomenklatur ist entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Anhang I Teil II der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gelten als Taric-Unterpositionen, bis sie nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in die Kombinierte Nomenklatur übernommen werden.

    Artikel 2

    Der autonome Zollsatz, der für die in Anhang II genannten Waren vorgesehen ist, wird gemäß dem Zeitplan in diesem Anhang schrittweise gesenkt.

    Artikel 3

    Für die KN-Codes 8471 10 10 bis 8471 90 00, 8473 10 11, 8473 21 10 bis 8473 40 11, 8473 50 10, 8473 50 90 und 8541 10 10 bis 8542 90 00 wird in der dritten Spalte von Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 nach dem autonomen Zollsatz der Buchstabe (z) als Verweis auf die Fußnote eingefügt. Die Fußnote lautet wie folgt:

    "(z): Die Anwendung dieses Zollsatzes wird autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt."

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Die Artikel 1 und 2 gelten mit Wirkung vom 1. November 1997.

    Artikel 3 gilt ab 1. Januar 1998.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 3. November 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M.-J. JACOBS

    (1) ABl. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1734/96 (ABl. L 238 vom 19. 9. 1996, S. 1).

    (2) ABl. L 155 vom 12. 6. 1997, S. 1.

    (3) ABl. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 1.

    (4) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1).

    (5) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 89/97 der Kommission (ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 28).

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top