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Document 31997R1417

    Verordnung (EG) Nr. 1417/97 des Rates vom 22. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

    ABl. L 196 vom 24.7.1997, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1417/oj

    31997R1417

    Verordnung (EG) Nr. 1417/97 des Rates vom 22. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

    Amtsblatt Nr. L 196 vom 24/07/1997 S. 0010 - 0011


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1417/97 DES RATES vom 22. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Den Mitgliedstaaten sind Neuanpflanzungen für Flächen zu erlauben, die für den Anbau von Mutterstöcken bestimmt sind. Es ist zu vermeiden, daß diese Ausnahme zu einer Erhöhung der Trauben- oder Weinproduktion führt.

    Um den besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen, unter denen in Spanien und Portugal Tafelwein erzeugt wird, sind hinsichtlich des Verschnitts der Weine in Spanien und des Gesamtsäuregehalts bestimmter Tafelweine in den beiden betreffenden Mitgliedstaaten befristete Ausnahmeregelungen vorzusehen. Die Ausnahmeregelung für den Gesamtsäuregehalt sollte auch auf den in Frankreich und Italien erzeugten Tafelwein erstreckt werden.

    Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (4) ist eine bestimmte Form der Entsäuerung nur vorläufig zulässig. Damit über das entsprechende Verfahren im Wirtschaftsjahr 1997/98 endgültig entschieden werden kann, sollte die betreffende Bestimmung noch für ein Wirtschaftsjahr verlängert werden.

    Die Merkmale der österreichischen Weinerzeugung sowie die Unzulänglichkeit der für die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung erforderlichen Gerätschaften erlauben es nicht, diese Maßnahme anzuwenden. Unter diesen Umständen ist die Destillationspflicht für Österreich durch eine kontrollierte Rücknahme der genannten Nebenerzeugnisse zu ersetzen.

    Bis der Rat die Beschlüsse über die Reform des Sektors faßt und um jede Rechtslücke zu vermeiden, sind die in Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Bestimmungen um ein Wirtschaftsjahr zu verlängern.

    Nach Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs bis zum Weinwirtschaftsjahr 1996/97 befristet. Um festzustellen, wie wirksam sie waren, sollten sie in einem weiteren Wirtschaftsjahr durchgeführt werden.

    Nach Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 legt die Kommission im Weinwirtschaftsjahr 1996/97 dem Rat einen Bericht über die Hoechstwerte für den Schwefeldioxidgehalt der Weine sowie gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vor. Da der Schwefeldioxidgehalt für den Weinsektor von großer Bedeutung ist, müssen Vorschläge ausgearbeitet werden, die insbesondere den laufenden Arbeiten des Internationalen Weinamts Rechnung tragen. Die vorgesehene Frist ist deshalb um ein Wirtschaftsjahr zu verlängern.

    Hinsichtlich des Weinbaupotentials unterliegt jede Wiederbepflanzung einer Regelung für das Recht auf Wiederbepflanzung. Eine bestimmte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern hat Rechte inne, die im Laufe der Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 auslaufen. In Anbetracht der Marktlage im Weinsektor ist - bis der Rat die Beschlüsse über die Reform des Sektors gefaßt hat - die Gültigkeit der genannten Rechte auf Wiederbepflanzung bis zum 1. Januar 1999 zu verlängern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 6 Absatz 2 wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

    "- für Flächen, die für den Anbau von Mutterstöcken bestimmt sind. Die Trauben dieser Stöcke dürfen nicht geerntet werden oder müssen, falls sie geerntet werden, zerstört werden. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Bestimmungen, um die Anwendung dieser Vorschrift zu gewährleisten;".

    2. In Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 3 wird "Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. August 1997" ersetzt durch "Zeitraum zwischen dem 1. September 1997 und dem 31. August 1998".

    3. In Artikel 17 Absatz 3 wird das Datum "31. August 1997" ersetzt durch "31. August 1998".

    4. Artikel 35 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in der Weinbauzone A oder im deutschen Teil der Weinbauzone B oder auf Weinanbauflächen in Österreich geerntete Trauben verarbeitet, hat die bei dieser Verarbeitung anfallenden Nebenerzeugnisse unter Kontrolle und unter festzulegenden Bedingungen zu beseitigen."

    5. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Unterabsatz 3 wird die Angabe "Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1996/97" ersetzt durch "Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1997/98";

    b) in Absatz 3 Unterabsatz 4 wird die Angabe "Vom Wirtschaftsjahr 1997/98 an" ersetzt durch "Vom Wirtschaftsjahr 1998/99 an";

    c) in Absatz 10 Unterabsätze 1 und 2 wird die Angabe "1996/97" ersetzt durch "1997/98";

    d) in Absatz 11 wird die Angabe "1996/97" ersetzt durch "1997/98".

    6. In Artikel 46 Absatz 4 wird die Angabe "1996/97" ersetzt durch "1997/98".

    7. In Artikel 65 Absatz 5 wird das Datum "1. April 1997" ersetzt durch "1. April 1998" und das Datum "1. September 1997" durch "1. September 1998".

    8. Anhang I Nummer 13 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    "Im Wirtschaftsjahr 1997/98 dürfen die in Frankreich, Italien, Portugal und in den spanischen Teilen der Weinbauzone C - mit Ausnahme der Regionen Asturias, Baleares, Cantabria, Galicia sowie der Provinzen Guipúzcoa und Vizcaya - erzeugten Tafelweine, die auf dem französischen, italienischen, portugiesischen bzw. spanischen Markt vermarktet werden, einen Gesamtsäuregehalt von nicht weniger als 3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure, enthalten."

    9. In Anhang V Buchstabe e) wird folgender Absatz hinzugefügt:

    "Die Dauer der Wiederbepflanzungsrechte, die im Laufe des Weinwirtschaftsjahres 1996/97 auslaufen, wird bis zum 1. Januar 1999 verlängert."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. September 1997.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. BODEN

    (1) ABl. Nr. C 101 vom 27. 3. 1997, S. 19.

    (2) ABl. Nr. C 200 vom 30. 6. 1997.

    (3) Stellungnahme vom 29. Mai 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 536/97 (ABl. Nr. L 83 vom 25. 3. 1997, S. 5).

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