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Document 31997L0058

    Richtlinie 97/58/EG der Kommission vom 26. September 1997 zur Änderung der Richtlinie 94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 274 vom 7.10.1997, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/06/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/58/oj

    31997L0058

    Richtlinie 97/58/EG der Kommission vom 26. September 1997 zur Änderung der Richtlinie 94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 274 vom 07/10/1997 S. 0008 - 0008


    RICHTLINIE 97/58/EG DER KOMMISSION vom 26. September 1997 zur Änderung der Richtlinie 94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1), insbesondere auf Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Anhang der Richtlinie 94/57/EG basiert auf der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Ermächtigung der im Auftrag der Verwaltung tätigen Organisationen.

    Die Versammlung der IMO hat auf ihrer 19. Tagung die Entschließung A.789(19) über Spezifikationen für die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben der im Auftrag der Verwaltung tätigen anerkannten Organisationen angenommen.

    Die in der IMO-Entschließung A.789(19) dargelegten Spezifikationen sind als Ergänzung zu den in der IMO-Entschließung A.739(18) dargelegten Leitlinien anzusehen.

    Die Bestimmungen der IMO-Entschließung A.789(19) sollten, soweit anwendbar, in den Anhang der Richtlinie 94/57/EG übernommen werden.

    Die Bestimmungen dieser Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Richtlinie 94/57/EG eingesetzten Ausschusses überein -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der folgende Absatz ist als Nummer 7 in den Abschnitt "A. Allgemeine Anforderungen" des Anhangs der Richtlinie 94/57/EG einzufügen:

    "7. Die Organisation sollte gemäß den Bestimmungen des Anhangs der IMO-Entschließung A.789(19) über Spezifikationen für die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben der im Auftrag der Verwaltung tätigen anerkannten Organisationen handeln, soweit im Sinne dieser Richtlinie anwendbar".

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. September 1998 nachzukommen.

    (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. September 1997

    Für die Kommission

    Neil KINNOCK

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 319 vom 12. 12. 1994, S. 20.

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