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Document 31996R2480

    Verordnung (EG) Nr. 2480/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1226/92 hinsichtlich der Mitteilung der Angaben zur Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse durch die Mitgliedstaaten

    ABl. L 335 vom 24.12.1996, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2480/oj

    31996R2480

    Verordnung (EG) Nr. 2480/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1226/92 hinsichtlich der Mitteilung der Angaben zur Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse durch die Mitgliedstaaten

    Amtsblatt Nr. L 335 vom 24/12/1996 S. 0028 - 0029


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2480/96 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1226/92 hinsichtlich der Mitteilung der Angaben zur Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse durch die Mitgliedstaaten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates vom 7. Oktober 1996 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Abkommen über Freihandel und Handelsfragen mit Estland, Lettland und Litauen im Anschluß an das in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (1), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2479/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen zu der bei der Einfuhr von Beerenfrüchten aus Estland, Lettland und Litauen geltenden Mindestpreisregelung und zur Festsetzung der Einfuhrmindestpreise (2) ist die Einhaltung des Einfuhrmindestpreises zu überprüfen. Diese Überprüfung setzt voraus, daß die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig und schnell Angaben zur Einfuhr mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen machen.

    Die Mitteilung solcher Angaben für bestimmte Länder Mittel- und Osteuropas ist bereits geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1226/92 der Kommission vom 13. Mai 1992 über die Mitteilungspflicht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Angaben über die Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1032/95 (4). Die diesbezüglichen Bestimmungen sollten auch auf die drei baltischen Staaten angewandt werden.

    Die Bezeichnung der Länder, die aus dem früheren Jugoslawien entstanden sind, sollte auf den letzten Stand gebracht werden. Außerdem ist den Änderungen Rechnung zu tragen, die in der Kombinierten Nomenklatur und den Taric-Codes vorgenommen worden sind.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1226/92 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie ist anwendbar ab 1. Juli 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Dezember 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 254 vom 8. 10. 1996, S. 1.

    (2) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

    (3) ABl. Nr. L 128 vom 14. 5. 1992, S. 18.

    (4) ABl. Nr. L 105 vom 9. 5. 1995, S. 3.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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