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Document 31996R1228

Verordnung (EG) Nr. 1228/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossenen Interimsabkommen

ABl. L 161 vom 29.6.1996, p. 82–85 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1228/oj

31996R1228

Verordnung (EG) Nr. 1228/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossenen Interimsabkommen

Amtsblatt Nr. L 161 vom 29/06/1996 S. 0082 - 0085


VERORDNUNG (EG) Nr. 1228/96 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossenen Interimsabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3491/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3492/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3296/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (3), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3297/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (4), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die Gewährung bestimmter Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur autonomen und vorübergehenden Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse im Bereich Landwirtschaft zur Berücksichtigung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1194/96 (6), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 ist eine autonome und vorübergehende Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik andererseits aufgeführter landwirtschaftlicher Zugeständnisse vorgesehen, die für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Inkrafttreten der Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen gelten, über die derzeit mit den betreffenden Ländern verhandelt wird. Die Gültigkeitsdauer der vorstehenden Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1194/96 bis zum 31. Dezember 1996 verlängert.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 584/92 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/96 (8), wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen zu der Regelung, die diese Abkommen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse vorsehen. Die genannte Verordnung ist zu ändern, um der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der für die Milcherzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 eingeführten Maßnahmen Rechnung zu tragen. Außerdem ist der Titel der genannten Verordnung zu berichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 584/92 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EWG) Nr. 584/92 der Kommission vom 6. März 1992 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossenen Europa-Abkommen".

2. Anhang I wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 17.

(5) ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(6) Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.

(7) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1992, S. 34.

(8) ABl. Nr. L 84 vom 3. 4. 1996, S. 37.

ANHANG

"ANHANG I

A. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN POLEN

Zoll, ermäßigt um 80 %

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. 1. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

Zoll, ermäßigt um 80 %

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. 2. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK

Zoll, ermäßigt um 80 %

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN UNGARN

1. Zoll, ermäßigt um 80 %

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Zoll, ermäßigt um 80 %

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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