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Document 31996R1215

Verordnung (EG) Nr. 1215/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 903/90 zur Festlegung der den Sektor Geflügelfleisch betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

ABl. L 161 vom 29.6.1996, p. 48–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1215/oj

31996R1215

Verordnung (EG) Nr. 1215/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 903/90 zur Festlegung der den Sektor Geflügelfleisch betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

Amtsblatt Nr. L 161 vom 29/06/1996 S. 0048 - 0048


VERORDNUNG (EG) Nr. 1215/96 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 903/90 zur Festlegung der den Sektor Gefluegelfleisch betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Umsetzung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde über die Landwirtschaft getroffenen Übereinkommens sind im Sektor Gefluegelfleisch Übergangsmaßnahmen anzuwenden, welche die Anpassung der Vorzugsbedingungen betreffen, die gewährt werden in Form einer Freistellung von der Abschöpfung bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Gefluegelfleisch aus den AKP-Staaten oder den überseeischen Ländern und Gebieten.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 903/90 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 (3), wurde die Anwendung der genannten Vorzugsbedingungen bei der Einfuhr der für Gefluegelfleisch festgelegten Kontingente geregelt. Da die Abschöpfungen zum 1. Juli 1995 durch Zölle ersetzt wurden, ist eine übergangsweise Anpassung der einschlägigen Bestimmungen erforderlich gemacht worden.

Der Zeitraum, in dem Übergangsmaßnahmen getroffen werden, wurde bis zum 30. Juni 1997 verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/96 des Rates vom 26. Juni 1996 zur Verlängerung des Zeitraums, in dem für die Landwirtschaft zur Umsetzung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte Übergangsmaßnahmen festgelegt werden (4). Die Anpassung der einschlägigen Bestimmungen sollte, bezogen auf den betreffenden Zeitraum, erneut veröffentlicht werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EWG) Nr. 903/90 wird das Wort "Abschöpfung" jeweils durch die Worte "Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(2) ABl. Nr. L 93 vom 10. 4. 1990, S. 20.

(3) ABl. Nr. L 305 vom 19. 12. 1995, S. 49.

(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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