Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996R0466

    Verordnung (EG) Nr. 466/96 der Kommission vom 14. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf

    ABl. L 65 vom 15.3.1996, p. 6–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/466/oj

    31996R0466

    Verordnung (EG) Nr. 466/96 der Kommission vom 14. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf

    Amtsblatt Nr. L 065 vom 15/03/1996 S. 0006 - 0006


    VERORDNUNG (EG) Nr. 466/96 DER KOMMISSION vom 14. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/95 (4), wird die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 genannte Beihilfe gewährt, wenn das Wachstum der Pflanzen nach der Samenbildung beendet worden ist. Da die Worte "nach der Samenbildung" in den jeweiligen Erzeugermitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden könnten, sollten diese, damit die Beihilferegelung einheitlich angewendet wird, durch einen genaueren Wortlaut ersetzt werden. Eine wirksame Kontrolle setzt voraus, daß für die beihilfefähigen Flachs- und Hanfflächen eine Mindestgröße festgesetzt wird. Mit Rücksicht auf die Erzeuger sind jedoch zu bestimmende Grenzen einzuhalten.

    In den Anhängen A und B der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 sind Sorten, die hauptsächlich der Fasererzeugung dienen, und beihilfefähige Hanfsorten aufgelistet. Diese Anhänge sollten wegen Einführung neuer Sorten vervollständigt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 4 Buchstabe a) wird nach dem dritten Gedankenstrich folgender Satz angefügt:

    "Die unter dem ersten Gedankenstrich genannte Samenbildung gilt als abgeschlossen, wenn in einer für die betreffende Fläche repräsentativen Probe die in Form und Umfang endgültig ausgereiften Hanf- bzw. Leinsamen zahlenmäßig überwiegen."

    2. Anhang A wird durch den nachstehenden Anhang ersetzt:

    "ANHANG A

    Hauptsächlich für die Fasererzeugung bestimmte Flachssorten

    Aino

    Argos

    Ariane

    Belinka

    Bertelin

    Diane

    Electra

    Elise

    Escalina

    Evelin

    Hermes

    Ilona

    Laura

    Marina

    Martta

    Natasja

    Nike

    Nynke

    Opaline

    Raisa

    Regina

    Saskia

    Silva

    Viking

    Viola".

    3. Anhang B wird durch die Sorten "Epsilon 68" und "Santhica 23" vervollständigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. März 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) ABl. Nr. L 121 vom 29. 4. 1989, S. 4.

    (4) ABl. Nr. L 167 vom 18. 7. 1995, S. 11.

    Top