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Document 31996R0330
Commission Regulation (EC) No 330/96 of 23 February 1996 amending Regulation (EEC) No 3929/87 on harvest, production and stock declarations relating to wine- sector products
Verordnung (EG) Nr. 330/96 der Kommission vom 23. Februar 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors
Verordnung (EG) Nr. 330/96 der Kommission vom 23. Februar 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors
ABl. L 47 vom 24.2.1996, p. 8–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 12/07/1996
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31987R3929 | Ersetzung | Artikel 11 | 27/02/1996 | |
Modifies | 31987R3929 | Zusatz | Artikel 11BIS | 27/02/1996 | |
Implicit repeal | 31992R0605 | 28/02/1996 |
Verordnung (EG) Nr. 330/96 der Kommission vom 23. Februar 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors
Amtsblatt Nr. L 047 vom 24/02/1996 S. 0008 - 0009
VERORDNUNG (EG) Nr. 330/96 DER KOMMISSION vom 23. Februar 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 7 und Artikel 81, in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Anwendung der Interventionsmaßnahmen im Weinsektor müssen Umfang der Erzeugung, Anbaufläche und Hektarertrag bekannt sein. Diese Angaben werden von den Erzeugern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1991/94 (4), übermittelt. Die Ertrags- und/oder Anbauflächenmeldungen können sich als fehlerhaft erweisen, ohne daß die meldepflichtigen Erzeuger die erforderlichen Überprüfungen vornehmen konnten. Für derartige Fälle sollte deshalb die Möglichkeit vorgesehen werden, festgestellte Fehler je nach ihrer Schwere zu ahnden. Da die geltende Regelung keine ausreichende Verhältnismäßigkeit im Fall der Strafen zuläßt, die für Meldungen zu verhängen sind, welche sich bei ihrer Überprüfung als unvollständig oder ungenau herausstellen, sollten die Mitgliedstaaten die Strafen nach Maßgabe der vorgenommenen Berichtigung abstufen können. Die einschlägigen Bestimmungen sind deshalb entsprechend zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 11 erhält folgende Fassung: "Artikel 11 Ausgenommen in Fällen höherer Gewalt werden auf die zur Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldung verpflichteten Personen, die ihre Meldungen innerhalb den in Artikel 5 genannten Fristen nicht vorlegen, die Maßnahmen nach den Artikeln 32, 38, 41, 45 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 im laufenden und folgenden Wirtschaftsjahr nicht angewandt. Die für das laufende Wirtschaftsjahr zu zahlenden Beträge werden jedoch nur um 15 % und 30 % gekürzt, wenn die im vorstehenden Absatz genannten Fristen um bis zu fünf bzw. zehn Arbeitstage überschritten werden." 2. Der nachstehende Artikel wird eingefügt: "Artikel 11a (1) Auf die zur Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldung verpflichteten Personen, deren Meldungen die zuständigen Behörden als unvollständig oder ungenau festgestellt haben, werden die Maßnahmen nach den Artikeln 32, 38, 41, 45 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nur angewandt, wenn die Kenntnis der fehlenden oder ungenauen Angaben für ihre ordnungsgemäße Anwendung unwesentlich ist. (2) Die Mitgliedstaaten wenden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt und unbeschadet einzelstaatlicher Folgemaßnahmen, die nachstehenden Strafen an, wenn die Meldungen der Personen bzw. Zusammenschlüsse im Sinne von Artikel 2 betreffend die Erzeugung von Tafelwein von den zuständigen Behörden als unvollständig oder ungenau festgestellte Angaben enthalten, deren Kenntnis für die ordnungsgemäße Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen wesentlich ist und die eine Unterbewertung der Erträge zur Folge haben: a) Bei Anwendung der Maßnahmen nach den Artikeln 32, 45 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 werden die Beihilfen gekürzt - um den Prozentsatz der erforderlichen Ertragsberichtigung, wenn diese bis zu 5 % beträgt; - um den doppelten Prozentsatz der erforderlichen Ertragsberichtigung, wenn diese über 5 % bis einschließlich 20 % beträgt. Beträgt die erforderliche Ertragsberichtigung über 20 %, so werden die betreffenden Beihilfen im laufenden und im folgenden Wirtschaftsjahr nicht gewährt. Beruht der in den Meldungen festgestellte Fehler auf von den meldepflichtigen Erzeugern nicht ohne weiteres überprüfbaren Informationen anderer Personen bzw. Zusammenschlüsse, deren Namen in den vorgeschriebenen Unterlagen genannt sind, so werden die betreffenden Beihilfen nur um den Prozentsatz der erforderlichen Berichtigung gekürzt. b) Bei Anwendung der Maßnahmen nach den Artikeln 38 und 41 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 i) wird, wenn der zur Destillation gelieferte Wein noch nicht bezahlt ist, der von der Brennerei an die meldepflichtigen Erzeuger zu zahlende Preis gekürzt - um den Prozentsatz der erforderlichen Ertragsberichtigung, wenn diese über 5 % beträgt; - um den doppelten Prozentsatz der erforderlichen Ertragsberichtigung, wenn diese über 5 % bis einschließlich 20 % beträgt. Beträgt die erforderliche Ertragsberichtigung über 20 %, so werden die betreffenden Preise im laufenden und im folgenden Wirtschaftsjahr nicht gezahlt. Beruht der in den Meldungen festgestellte Fehler auf von den meldepflichtigen Erzeugern nicht ohne weiteres nachprüfbaren Informationen anderer Personen bzw. Zusammenschlüsse, deren Namen in den vorgeschriebenen Unterlagen genannt sind, so werden die betreffenden Preise nur um den Prozentsatz der erforderlichen Berichtigung gekürzt. Die von den zuständigen Behörden der Brennerei zu zahlenden Beihilfen werden den an die Erzeuger gezahlten Preisen angepaßt. ii) verpflichten die zuständigen Behörden die Brennerei, die unter Ziffer i) genannten Beträge bei den meldepflichtigen Erzeugern wiedereinzuziehen, wenn der zur Destillation gelieferte Wein bereits bezahlt ist. Die der Brennerei zu zahlenden Beihilfen werden den an die Erzeuger definitiv zu zahlenden Preisen angepaßt. c) Wurden die unter den Buchstaben a) und b) genannten Beihilfen bereits ausgezahlt, so ziehen die zuständigen Behörden die zuviel gezahlten Beihilfenteile zuzüglich der in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Zeit zwischen ihrer Gewährung und Wiedereinziehung üblichen Zinsen wieder ein. d) Von den Beihilfenvorschüssen, die gemäß der geltenden Regelung gezahlt wurden, sind die zuviel gezahlten Teile zuzüglich der in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Zeit zwischen ihrer Gewährung und Wiedereinziehung üblichen Zinsen der zuständigen Stelle zu erstatten." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Februar 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31. (3) ABl. Nr. L 369 vom 29. 12. 1987, S. 59. (4) ABl. Nr. L 200 vom 3. 8. 1994, S. 10.