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Document 31996R0315

    Verordnung (EG) Nr. 315/96 der Kommission vom 21. Februar 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die Beihilfe zur Förderung der Kuhmilcherzeugung in den französischen überseeischen Departements sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1756/93

    ABl. L 44 vom 22.2.1996, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1913

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/315/oj

    31996R0315

    Verordnung (EG) Nr. 315/96 der Kommission vom 21. Februar 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die Beihilfe zur Förderung der Kuhmilcherzeugung in den französischen überseeischen Departements sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1756/93

    Amtsblatt Nr. L 044 vom 22/02/1996 S. 0012 - 0013


    VERORDNUNG (EG) Nr. 315/96 DER KOMMISSION vom 21. Februar 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die Beihilfe zur Förderung der Kuhmilcherzeugung in den französischen überseeischen Departements sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1756/93

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95 (2), insbesondere auf Artikel 9,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wird eine Beihilfe zur Förderung der Kuhmilcherzeugung in den französischen überseeischen Departements gewährt, die auf den örtlichen Verbraucherbedarf sowie eine jährliche Hoechstmenge von 20 000 Tonnen begrenzt ist. Gewährt wird die Beihilfe den Erzeugern und Erzeugergemeinschaften für die an die Molkereien gelieferten Mengen. Es ist nunmehr notwendig, bestimmte Durchführungsbestimmungen zu dieser Maßnahme zu erlassen sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 693/95 (6), hinsichtlich des anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses zu ergänzen. Die Beihilfe wird jedoch nicht für Milchmengen gezahlt, aus denen Magermilch zur Tierfütterung hergestellt wird.

    Die für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen Behörden müssen mit den erforderlichen Instrumenten ausgestattet werden, damit die betreffende Beihilfe nicht ihrem Zweck entfremdet wird, der darin besteht, die Kuhmilcherzeugung in den französischen überseeischen Departements im Rahmen des örtlichen menschlichen Verbrauchs zu fördern.

    Um das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung zu überprüfen, haben die nationalen Behörden geeignete Kontrollmaßnahmen einzurichten. Ferner sind der Kommission regelmäßige Mitteilungen zu machen.

    Da die Änderungsverordnung (EG) Nr. 2598/95, mit der die Beihilferegelung zur Förderung der Kuhmilcherzeugung eingeführt wurde, am 12. November 1995 in Kraft getreten ist, müssen auch die Durchführungsbestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Verordnung gilt als

    a) Vollmilch: das von einer oder mehreren Kühen stammende Gemelk, dessen Zusammensetzung seit dem Melkstadium nicht verändert worden ist;

    b) Molkerei: ein Unternehmen oder eine Vereinigung, die Milch oder andere Milchprodukte beim Erzeuger kauft, um sie zu behandeln oder zu verarbeiten und/oder um sie an ein oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milchprodukte behandeln oder verarbeiten.

    Artikel 2

    (1) Die Beihilfe wird aufgrund eines von der Molkerei gestellten schriftlichen Antrags gewährt, in dem sich diese verpflichtet,

    a) eine Buchführung zu unterhalten, aus der insbesondere zumindest die Monatsmengen, die von jedem Milcherzeuger geliefert werden, sowie gegebenenfalls die wiederverkauften Milchmengen oder die Mengen der verschiedenen von der Molkerei hergestellten Produkte ersichtlich sind;

    b) sich jeder von dem Mitgliedstaat eingerichteten Kontrollmaßnahme zu unterwerfen, insbesondere zur Überprüfung der Buchführung und zur Qualitätskontrolle der betreffenden Produkte.

    (2) Die Beantragung der Beihilfeauszahlung für die in jedem Quartal erzeugten Mengen hat bei der zuständigen Behörde spätestens am letzten Tag des Monats zu erfolgen, der auf das Quartalsende folgt. Hierzu ist ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegtes Standardformular zu verwenden, in das mindestens folgende Angaben einzutragen sind:

    - die Milchmenge, die von jedem Erzeuger geliefert wurde;

    - gegebenenfalls die wiederverkauften Milchmengen oder die Milchmengen, die für jedes Produkt verwendet wurden, einschließlich der Magermilchmengen zur Tierfütterung;

    - der Name und die Anschrift der Molkerei;

    - der Betrag der entsprechenden Beihilfe.

    Die Beihilfebeantragung für die im Zeitraum vom 12. November bis 31. Dezember 1995 erzeugten Mengen hat jedoch gleichzeitig mit der Beantragung für die im ersten Quartal 1996 erzeugten Mengen zu erfolgen.

    (3) Die Beihilfe wird, nachdem die Richtigkeit der vorgenannten Angaben überprüft worden ist, spätestens am letzten Tag des zweiten Monats nach Ende des betreffenden Quartals an die Molkerei gezahlt.

    (4) Die Molkerei gibt den Beihilfebetrag vollständig an den Erzeuger oder die Erzeugergemeinschaft weiter, die diesen Betrag spätestens am 15. Tag nach der Zahlung an die Molkerei erhalten.

    Artikel 3

    Die Französische Republik übermittelt der Kommission bis spätestens 15. Oktober eines jeden Jahres die Mengen, für die die Beihilfe im vorangegangenen Milchwirtschaftsjahr gezahlt worden ist.

    Artikel 4

    (1) Die Französische Republik trifft alle geeigneten Maßnahmen, um insbesondere durch Kontrollen zu gewährleisten, daß die Beihilfe tatsächlich dem Erzeuger oder der Erzeugergemeinschaft zugute kommt und nicht für Magermilch zur Tierfütterung gewährt wird.

    (2) Über die gemäß Artikel 2 Absatz 1 durchgeführten Kontrollen ist ein Bericht anzufertigen, aus dem folgendes hervorgeht:

    - Datum der Kontrolle,

    - Ort der Kontrolle,

    - Kontrollergebnisse.

    (3) Die zuständigen Behörden haben der Kommission Fälle von Unregelmäßigkeiten innerhalb von vier Wochen zu melden.

    Artikel 5

    Teil A des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 wird durch folgenden Punkt 5 ergänzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 12. November 1995.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Februar 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 267 vom 9. 11. 1995, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 48.

    (6) ABl. Nr. L 71 vom 3. 3. 1995, S. 52.

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