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Document 31996R0295

    Verordnung (EG) Nr. 295/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1892/87 des Rates hinsichtlich der Feststellung der Marktpreise anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

    ABl. L 39 vom 17.2.1996, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Aufgehoben durch 32008R1249

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/295/oj

    31996R0295

    Verordnung (EG) Nr. 295/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1892/87 des Rates hinsichtlich der Feststellung der Marktpreise anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

    Amtsblatt Nr. L 039 vom 17/02/1996 S. 0001 - 0004


    VERORDNUNG (EG) Nr. 295/96 DER KOMMISSION vom 16. Februar 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1892/87 des Rates hinsichtlich der Feststellung der Marktpreise anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1892/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über die Feststellung der Marktpreise für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2090/93 (3), wurden die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 (5), für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper erlassen.

    Damit die festgestellten Preise für die einzelstaatliche Erzeugung repräsentativ sind, ist vorzuschreiben, daß Schlachtbetriebe, die eine erhebliche Zahl von Rindern schlachten, und Personen, die eine erhebliche Zahl ausgewachsener Rinder zur Schlachtung liefern, Preisfeststellungen vornehmen, um zu gewährleisten, daß mindestens 25 % der Schlachtungen in den wichtigsten Erzeugungsregionen und mindestens 30 % der Schlachtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten erfaßt werden. Außerdem sind die für die einzelnen Regionen gemeldeten Preise so zu gewichten, daß sie dem Anteil der Rindfleischproduktion der betreffenden Region an der Gesamtproduktion des betreffenden Mitgliedstaats entsprechen.

    Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, ob ihr Hoheitsgebiet in Regionen - und gegebenenfalls in wie viele - unterteilt werden soll. Da die Interventionen für Rindfleisch im Vereinigten Königreich für Großbritannien und Nordirland getrennt vorgenommen werden, dürfen die vom Vereinigten Königreich festgelegten Regionen nur entweder in Großbritannien oder in Nordirland liegen.

    In mehreren Mitgliedstaaten wurden Regionalausschüsse eingesetzt, die für die Preisfeststellung zuständig sind. Sofern ihre Zusammensetzung eine ausgewogene und objektive Preisfeststellung gewährleistet, sollten die von ihnen festgestellten Preise bei der einzelstaatlichen Preisberechnung berücksichtigt werden.

    Eine zutreffende einzelstaatliche Preisberechnung ist nur möglich, wenn die Preise von den an der Preisfeststellung im Rahmen dieser Verordnung beteiligten Stellen um die im Rindfleischsektor gewährten Aufschläge berichtigt werden.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3310/86 der Kommission vom 30. Oktober 1986 über die gemeinschaftliche Feststellung der Marktpreise anhand des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2089/93 (7), ist aufzuheben.

    Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die einzelstaatliche und die gemeinschaftliche Marktpreisfeststellung anhand des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder erfolgt wöchentlich und erstreckt sich auf die folgenden Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen für die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 genannten fünf Kategorien:

    a) Schlachtkörper von jungen männlichen, nicht kastrierten Tieren von weniger als zwei Jahren: U2, U3, R2, R3, O2, O3;

    b) Schachtkörper von anderen männlichen, nicht kastrierten Tieren: R3;

    c) Schlachtkörper von männlichen kastrierten Tieren: U2, U3, U4, R3, R4, O3, O4;

    d) Schlachtkörper von weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben: R3, R4, O2, O3, O4, P2, P3;

    e) Schlachtkörper von anderen weiblichen Tieren: U2, U3, R2, R3, R4, O2, O3, O4.

    (2) Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob ihr Hoheitsgebiet als eine Region zählen oder in mehrere Regionen unterteilt werden soll. Diese Entscheidung wird auf Grundlage folgender Kriterien getroffen:

    - Größe des Hoheitsgebiets,

    - Bestehen von Verwaltungsebenen,

    - geographische Preisunterschiede.

    Das Vereinigte Königreich wird jedoch mindestens in die zwei Regionen Großbritannien und Nordirland unterteilt, die ihrerseits wiederum anhand der obengenannten Kriterien unterteilt werden können.

    Artikel 2

    (1) Die Preise werden festgestellt:

    a) durch die Betreiber von Schlachtbetrieben, in denen jährlich mindestens 20 000 von ihnen selbst oder auf ihre Rechnung aufgezogene, ausgewachsene Rinder und/oder von ihnen gekaufte ausgewachsene Rinder geschlachtet werden;

    b) durch die Betreiber von Schlachtbetrieben, die der Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannt hat und in denen jährlich weniger als 20 000 von ihnen selbst oder auf ihre Rechnung aufgezogene, ausgewachsene Rinder und/oder von ihnen gekaufte ausgewachsene Rinder geschlachtet werden;

    c) durch natürliche oder juristische Personen, die jährlich mindestens 10 000 ausgewachsene Rinder in einem Schlachtbetrieb schlachten lassen;

    d) durch natürliche oder juristische Personen, die der Mitgliedstaat zu diesem Zweck benennt und die jährlich weniger als 10 000 ausgewachsene Rinder in einem Schlachtbetrieb schlachten lassen.

    Jeder Mitgliedstaat hat sicherzustellen, daß sich die Preisfeststellung in seinem Hoheitsgebiet mindestens bezieht auf:

    - 25 % der Schlachtungen ausgewachsener Rinder in den Regionen, auf die insgesamt mindestens 75 % der Gesamtschlachtung entfallen, und

    - 30 % der insgesamt geschlachteten ausgewachsenen Rinder.

    (2) Ein Mitgliedstaat, in dem keine Stelle eine Preisfeststellung gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und c) vornehmen muß, kann sich auf Antrag bei der Kommission von der Anwendung des Absatzes 1 freistellen lassen. Die Kommission beschließt eine solche Freistellung unter Berücksichtigung des Strukturwandels im Schlachtsektor des betreffenden Mitgliedstaats, der Zahl der Gesamtschlachtungen dieses Mitgliedstaats und des Ziels, die Preisfeststellung und -übermittlung zu harmonisieren. Die Freistellungen werden befristet erteilt.

    (3) Bei den gemäß Absatz 1 festgestellten Preisen handelt es sich um die Preise für ausgewachsene Rinder, die im Bezugszeitraum geschlachtet wurden, bezogen auf das Schlachtkörpergewicht.

    Bei Schlachtbetrieben, die von ihnen selbst oder auf ihre Rechnung aufgezogene ausgewachsene Rinder schlachten, entspricht der festgestellte Preis dem Durchschnittspreis, der für die in der betreffenden Woche in diesem Betrieb geschlachteten Rinder gleicher Kategorie und Klasse gezahlt wird.

    Bei den Preisfeststellungen für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Klassen ist das jeweilige durchschnittliche Schlachtkörpergewicht anzugeben. Außerdem ist anzugeben, ob die Preise nach Maßgabe von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 berichtigt worden sind.

    Artikel 3

    (1) Die gemäß Artikel 2 zwischen Montag und Sonntag festgestellten Preise und die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 3 dritter Unterabsatz werden

    - der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats von den Schlachthofbetreibern sowie den natürlichen und juristischen Personen bis spätestens am folgenden Mittwoch und einer vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Uhrzeit schriftlich übermittelt

    oder

    - nach Wahl des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde im Schlachtbetrieb oder in den Betriebsstätten der natürlichen und juristischen Personen zur Kenntnis gebracht.

    Die Mitgliedstaaten, die zur Preisfeststellung für eine bestimmte Region einen Ausschuß eingesetzt haben, der sich paritätisch aus Käufern und Verkäufern von ausgewachsenen Rindern und ihren Schlachtkörpern zusammensetzt und dessen Vorsitz ein Bediensteter der zuständigen Behörde führt, können jedoch bestimmen, daß die Preise und die besonderen Angaben dem Vorsitzenden des Ausschusses für diese Region direkt zu übermitteln sind. Anderenfalls werden sie dem Ausschußvorsitzenden von der zuständigen Behörde übermittelt. Der Vorsitzende stellt sicher, daß die Herkunft der Preise für die Ausschußmitglieder nicht erkennbar ist.

    (2) Die übermittelten Preise sind die Durchschnittspreise je Klasse, ausgedrückt in Landeswährung.

    (3) Schlachtbetriebe sowie natürliche und juristische Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1, die Lieferanten von ausgewachsenen Rindern oder Schlachtkörpern Aufschläge gewähren, die nicht in die gemeldeten Preise einfließen, teilen der zuständigen Behörde die Höhe der letzten Aufschlagszahlung und den Zeitraum, für den sie gewährt wurde, mit. Danach sind dem Mitgliedstaat auch alle weiteren Aufschlagszahlungen und der Zeitraum, für den sie gewährt werden, mitzuteilen.

    (4) a) Die zuständige Behörde berechnet anhand der gemäß dem obigen Absatz 1 übermittelten Preise die regionalen Durchschnittspreise für jede der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Klassen.

    b) Die in Absatz 1 genannten Ausschüsse berechnen anhand der gemäß dem obigen Absatz 1 übermittelten Preise die regionalen Durchschnittspreise für jede der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Klassen und teilen sie der zuständigen Behörde mit.

    c) Bei Gruppenkäufen zu einem Pauschalpreis wird, wenn die Schlachtkörper in der Lieferung höchstens drei aufeinanderfolgenden Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen innerhalb einer Kategorie angehören, für die Preisfeststellung gemäß den Buchstaben a) und b) der Preis für die Fleischigkeitsklasse berücksichtigt, in die die größte Zahl von Schlachtkörpern eingestuft wurde; ist die Zahl der Schlachtkörper in den einzelnen Klassen gleich, wird der Preis bei drei Klassen für die mittlere Klasse berücksichtigt. In allen anderen Fällen bleibt der Preis unberücksichtigt.

    Machen die Gruppenkäufe zu einem Pauschalpreis jedoch weniger als 35 % der Gesamtschlachtungen von ausgewachsenen Rindern in dem betreffenden Mitgliedstaat aus, so kann der Mitgliedstaat beschließen, die bei diesen Käufen angewendeten Preise bei den Berechnungen gemäß den Buchstaben a) und b) unberücksichtigt zu lassen.

    d) Die zuständige Behörde berechnet sodann für jede Klasse einen vorläufigen Landesdurchschnitt, indem sie die regionalen Durchschnittspreise unter Berücksichtigung des Umfangs der regionalen Schlachtungen für diese Kategorie anhand der Gesamtschlachtungen für diese Kategorie in dem betreffenden Mitgliedstaat gewichtet.

    e) Die zuständige Behörde berichtigt den vorläufigen Landesdurchschnitt je Klasse,

    - um allen in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 genannten Bedingungen Rechnung zu tragen, falls diese Berichtigung noch nicht erfolgt ist;

    - um die Aufschläge gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen, wenn diese Berichtigung mindestens 1 % des für die betreffende Klasse festgestellten Preises ausmachen würde.

    Zur Berichtigung gemäß dem zweiten Gedankenstrich teilt die zuständige Behörde die Summe der im abgelaufenen Rechnungsjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat gezahlten Aufschläge durch das in Tonnen ausgedrückte Gesamtgewicht der in dem betreffenden Jahr geschlachteten ausgewachsenen Rinder, für die Preise übermittelt werden.

    (5) Wenn die übermittelten Preise nach Auffassung der zuständigen Behörde

    - sich nicht auf eine erhebliche Zahl von Schlachtkörpern beziehen, bleiben diese Preise unberücksichtigt;

    - nicht zuverlässig erscheinen, sind sie nur zu berücksichtigen, wenn ihre Zuverlässigkeit nachgewiesen wird.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel 3 Absatz 4 für den Zeitraum von Montag bis Sonntag einer Woche berechneten Preise zwischen Dienstag, 14.00 Uhr, und Mittwoch, 24.00 Uhr, der Folgewoche mit. Sie teilen diese Preise anderen Stellen erst mit, nachdem sie sie der Kommission mitgeteilt haben.

    (2) Können aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder aufgrund der saisonabhängigen Versorgung in einem Mitgliedstaat oder in einer Region keine Preise für eine erhebliche Zahl von Schlachtkörpern einer oder mehrerer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Klassen festgestellt werden, so kann die Kommission die für diese Klasse oder Klassen zuletzt festgestellten Preise zugrunde legen. Hält diese Lage während mehr als zwei Wochen hintereinander an, so kann die Kommission beschließen, diese Klasse oder Klassen zeitweilig nicht zur Preisfeststellung heranzuziehen und die entsprechende(n) Gewichtung(en) vorübergehend neu aufzuteilen.

    Artikel 5

    (1) Für eine bestimmte Kategorie

    a) entspricht der gemeinschaftliche Durchschnittspreis für jede der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen dem gewogenen Durchschnitt der für diese Klasse festgestellten einzelstaatlichen Marktpreise. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Mitgliedstaat an der gemeinschaftlichen Gesamtschlachtung in der betreffenden Klasse;

    b) entspricht der gemeinschaftliche Durchschnittspreis für eine Fleischigkeitsklasse dem gewogenen Durchschnitt der gemeinschaftlichen Durchschnittspreise für die Fettgewebeklassen, die zu dieser Fleischigkeitsklasse gehören; die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Fettgewebeklasse an der gemeinschaftlichen Gesamtschlachtung in der betreffenden Fleischigkeitsklasse;

    c) entspricht der gemeinschaftliche Durchschnittspreis dem gewogenen Durchschnitt der gemeinschaftlichen Durchschnittspreise gemäß Buchstabe a); die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen in jeder der unter Buchstabe a) genannten Klassen an der gemeinschaftlichen Gesamtschlachtung in der betreffenden Kategorie.

    (2) Der gemeinschaftliche Durchschnittspreis für alle Kategorien zusammengenommen entspricht dem gewogenen Durchschnitt der Durchschnittspreise gemäß Absatz 1 Buchstabe c). Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil jeder Kategorie an der Gesamtschlachtung von ausgewachsenen Rindern in der Gemeinschaft.

    (3) Die Gewichtungsbestandteile werden regelmäßig überprüft, um den auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene eingetretenen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Juli 1996 und danach jeweils vor dem 15. April folgendes mit:

    a) das vertrauliche Verzeichnis der Schlachtbetriebe, die die Preise gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) feststellen, sowie die Erzeugung von ausgewachsenen Rindern je Schlachtbetrieb im abgelaufenen Kalenderjahr, ausgedrückt in Stückzahlen und, wenn möglich, in Tonnen Schlachtkörpergewicht;

    b) das vertrauliche Verzeichnis der natürlichen oder juristischen Personen, die die Preise gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) oder d) feststellen, sowie die von ihnen im abgelaufenen Kalenderjahr zur Schlachtung gelieferten ausgewachsenen Rinder, ausgedrückt in Stückzahlen und, wenn möglich, in Tonnen Schlachtkörpergewicht, und

    c) das Verzeichnis der Regionen, für die Preise festgestellt werden, sowie die für jede Region vorgesehene Gewichtung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d).

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um folgendes zu gewährleisten:

    - die Genauigkeit der festgestellten Preise;

    - die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung

    und

    - die Ahndung von Verstößen gegen diese Verordnung.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3310/86 wird mit Wirkung vom 1. Juli 1996 aufgehoben.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für die Preise, die ab der am 1. Juli 1996 beginnenden Woche festgestellt werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Februar 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 29.

    (2) ABl. Nr. L 67 vom 11. 3. 1982, S. 23.

    (3) ABl. Nr. L 190 vom 30. 7. 1993, S. 9.

    (4) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3.

    (5) ABl. Nr. L 106 vom 26. 4. 1991, S. 2.

    (6) ABl. Nr. L 305 vom 31. 10. 1986, S. 28.

    (7) ABl. Nr. L 190 vom 30. 7. 1993, S. 8.

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