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Document 31995R3069

    Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO- Regelungsbereich

    ABl. L 329 vom 30.12.1995, p. 5–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/12/2007; Aufgehoben durch 32007R1386

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/3069/oj

    31995R3069

    Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO- Regelungsbereich

    Amtsblatt Nr. L 329 vom 30/12/1995 S. 0005 - 0010


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3069/95 DES RATES vom 21. Dezember 1995 zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik wurde vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 (3) genehmigt und ist am 1. Januar 1979 in Kraft getreten.

    Die mit diesem Übereinkommen gegründete Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat eine Regelung gemeinsamer Inspektion und Überwachung erlassen, die vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 (4) übernommen worden ist.

    Das von der NAFO für den Zeitraum 1993 bis 1995 eingeführte Pilotprogramm für Beobachter findet laut Verordnung (EWG) Nr. 3928/92 (5) in der Gemeinschaft Anwendung.

    Zur besseren Überwachung und Durchsetzung der Fischereivorschriften im NAFO-Regelungsbereich und zur Ergänzung der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion und Überwachung hat die Gemeinschaft im Rahmen der NAFO und des Fischereiabkommens mit Kanada beschlossen, Gemeinschaftsbeobachter an Bord der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zu stellen, die im NAFO-Regelungsbereich fischen.

    Die NAFO-Fischereikommission hat am 15. September 1995 einen Vorschlag zur Einführung eines globalen Beobachtersystems angenommen.

    Gemäß Artikel XI des NAFO-Übereinkommens wird die vorgeschlagene Maßnahme mit Wirkung vom 15. November 1995 für die Vertragsparteien bindend, wenn keine Einwände dagegen erhoben werden.Das genannte System ist für die Gemeinschaft annehmbar.

    Es empfiehlt sich, das Beobachtersystem durch eine einzige Verordnung zu regeln und dementsprechend die Verordnung (EWG) Nr. 3928/92 aufzuheben.

    Zu diesem System sind detaillierte Durchführungsbestimmungen zu erlassen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 stellt die Europäische Kommission Gemeinschaftsbeobachter an Bord eines jeden Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betreibt oder betreiben will. Vorschriftsmäßig bestellte Beobachter bleiben so lange an Bord der Fischereifahrzeuge, auf die sie gestellt wurden, bis sie durch andere Beobachter ersetzt werden.

    Außer in Fällen höherer Gewalt dürfen Fischereifahrzeuge ohne einen Beobachter an Bord den Fischfang im NAFO-Regelungsbereich nicht aufnehmen oder fortsetzen.

    Artikel 2

    Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im NAFO-Regelungsbereich tätig sind, nehmen die Gemeinschaftsbeobachter an Bord und unterstützen sie dort bei der Erfuellung ihrer Pflichten.

    Artikel 3

    Detaillierte Bestimmungen für die Bestellung der Beobachter, ihre Aufgaben und die Pflichten des Kapitäns sind in Anhang I festgelegt.

    Artikel 4

    Die Kommission zahlt die aus dem Beobachtersystem erwachsenden Kosten nach den Bestimmungen in Anhang II.

    Artikel 5

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die nach Ablauf des Beobachtungszeitraums den Schlußbericht erhalten, werten dessen Inhalt und Schlußfolgerungen aus. Enthält der Bericht Hinweise darauf, daß das beobachtete Schiff Fischereitätigkeiten ausgeübt hat, die mit den Erhaltungsmaßnahmen unvereinbar sind, so treffen die genannten Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären und solche Tätigkeiten künftig zu verhindern.

    Artikel 6

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3928/92 wird aufgehoben.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. ATIENZA SERNA

    (1) ABl. Nr. C 211 vom 15. 8. 1995, S. 13.

    (2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. L 378 vom 30. 12. 1978, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 175 vom 6. 7. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3067/95 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

    (5) ABl. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992, S. 78.

    ANHANG I

    BESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 3

    1. Bestellung von Beobachtern

    i) Zur Erfuellung der Verpflichtung zur Bestellung von Beobachtern bestellt die Kommission Personal mit der erforderlichen Qualifikation und Erfahrung, das die folgenden Befähigungen aufweisen sollte, um seinen Aufgaben nachzukommen:

    - ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fischgerät zu identifizieren;

    - Navigationserfahrung;

    - eine ausreichende Kenntnis der NAFO-Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen;

    - die Fähigkeit, grundlegende wissenschaftliche Aufgaben (z. B. Probenahmen) wie verlangt auszuführen und mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;

    - hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffes.

    ii) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Beobachter zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort an Bord der Fischereifahrzeuge genommen werden, und erleichtern ihnen das Verlassen des Schiffes nach Ablauf des Beobachtungszeitraums.

    2. Pflichten des Beobachters

    Wichtigste Aufgabe der Beobachter ist es, die Befolgung der einschlägigen NAFO-Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen durch das Fischereifahrzeug zu überwachen. Die Beobachter sind insbesondere gehalten,

    a) die Fischereitätigkeiten der beobachteten Schiffe unter Verwendung des Musters in der Anlage zu diesem Anhang zu registrieren;

    b) die Position der Schiffe während der Fischereitätigkeit zu überprüfen;

    c) die Fänge der einzelnen Fangeinsätze unter Berücksichtigung der Position, Tiefe und Verweildauer des Netzes im Wasser zu beobachten und die entsprechenden Mengen abzuschätzen;

    d) die Zusammensetzung der Fänge festzustellen;

    e) das Überbordwerfen, die Beifänge und den Fang untermaßiger Fische zu überwachen;

    f) die vom Kapitän eingesetzten Fanggeräte, Maschenöffnungen und Befestigungen aufzuzeichnen;

    g) Eintragungen ins Logbuch und ins Produktions-Logbuch zu überprüfen; die Überprüfung des Produktions-Logbuchs erfolgt anhand des Umrechungsfaktors, den der Kapitän verwendet;

    h) Funkmeldungen zu überprüfen;

    i) klare Hinweise auf einen Verstoß binnen 24 Stunden zu melden; diese Meldungen erfolgen an ein NAFO-Inspektionsschiff im NAFO-Regelungsbereich, das offensichtliche Verstöße dem Exekutivsekretär der NAFO weitermeldet. Die Beobachter verwenden für Mitteilungen an ein Inspektionsschiff einen festgesetzten Code;

    j) die täglichen Logbucheintragungen nach dem Muster der Anlage zu vervollständigen;

    k) die Funktion des automatischen Positionsmelders zu überwachen, falls ein solcher an Bord des beobachteten Schiffes ist und von ihm benutzt wird;

    l) die wissenschaftlichen Arbeiten und die Probenahmen durchzuführen, die von der Fischereikommission der NAFO oder den in Frage kommenden Behörden des Flaggenstaates des beobachteten Schiffs verlangt werden;

    m) der Kommission und den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats binnen zwanzig Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums einen Bericht vorzulegen. Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Festellungen des Beobachters und wird dem Exekutivsekretär der NAFO von der Kommission übermittelt;

    n) die bestellten Beobachter treffen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, daß ihre Gegenwart an Bord der Fischereifahrzeuge den ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes einschließlich der Fischereitätigkeiten nicht behindert oder beeinträchtigt;

    o) der Beobachter respektiert die Ausstattung und Einrichtungen an Bord der Fischereifahrzeuge sowie die Vertraulichkeit aller die genannten Fahrzeuge betreffenden Unterlagen;

    p) alle Beobachtungsaufgaben sind auf den NAFO-Regelungsbereich beschränkt.

    3. Kapitän des Fischereifahrzeugs

    i) Der Kapitän des Schiffes, das einen Beobachter an Bord nehmen soll, trägt nach Möglichkeit dazu bei, die Ankunft und die Abfahrt des genannten Beobachters zu erleichtern. Während seines Aufenthaltes an Bord werden dem bestellten Beobachter geeignete und angemessene Unterkunft und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Der Kapitän des Schiffes gestattet dem Beobachter den Zugang zu den Schiffsdokumenten (Logbuch, Übersicht über den Stauraum, Produktions-Logbuch sowie Stauplan) und zu verschiedenen Schiffsbereichen, um dem Beobachter die Erfuellung seiner Aufgaben zu erleichtern.

    ii) Der Kapitän wird rechtzeitig über Datum und Ort des Eintreffens des Beobachters und die voraussichtliche Dauer des Beobachtungszeitraums unterrichtet.

    iii) Der Kapitän des beobachteten Schiffes erhält auf Wunsch eine Kopie des Beobachtungsberichts.

    Anlage

    FANGEINSATZ-BERICHT

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    ORTSZEIT + .

    1. Laufende Nummer .............................. Datum .............................. Zeit .............................. Name des Beobachters .

    Schiff .............................. Registriernummer .............................. Nationalität .

    2. Art des Fanggeräts ............................................................ Hols ............................................................ Maschenöffnung . mm

    Anzahl Haken ..............................

    Anzahl Kiemennetze ............................................................ von . m

    Befestigungen an den Netzen ........................................ Maschenöffnung der Befestigungen . mm

    3.

    Position .............................. N . W

    Tiefe .............................. m Fangzeit .

    NAFO-Abteilung .

    Änderung der NAFO-Abteilung

    ja

    nein

    Position .......... N .......... W Uhrzeit .

    Funkbericht

    ja

    nein

    Code .............................. Bereich .

    Funk .

    Entspricht die derzeitige Position dem zuletzt übermittelten Funkbericht?

    ja

    nein

    4. Fänge an Bord. Alle Arten in Kilogramm.

    Art Vom Beobachter geschätztes Lebendgewicht (LG) EG-Logbuch LG Produktionslogbuch Art der Verarbeitung Umrechnungsfaktor Vom Beobachter geschätztes Verarbeitungsgewicht 3-Alpha-Codes Letzter Hol Insgesamt Blatt Nr. . Blatt Nr. . Beobachter Kapitän Letzter Hol Insgesamt

    5.

    Untermaßige Fische

    ja

    nein

    Arten . Menge in kg . in % .

    Über Bord geworfene untermaßige Fische

    ja

    nein

    Menge in kg .

    6.

    Andere über Bord geworfene Fische

    ja

    nein

    Arten . Menge in kg . 7. Andere Beobachtungen

    .

    .

    .

    .

    .

    8. Datum .

    Unterschrift .

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG II

    BESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 4

    Für den Fall, daß Beobachter von privaten Organisationen gestellt werden, gelten folgende Bestimmungen:

    i) Die privaten Organisationen verpflichten sich in einem Vertrag mit der Kommission, eine bestimmte Anzahl Personen mit der erforderlichen Qualifikation als Beobachter bereitzustellen.

    ii) In diesem Vertrag werden die Kosten der Beobachter je Tag, die Einzelheiten der Kostenerstattung sowie bilaterale Vereinbarungen über Vorschüsse festgesetzt.

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