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Document 31995R2268
Commission Regulation (EC) No 2268/95 of 27 September 1995 concerning the second list of priority substances as foreseen under Council Regulation (EEC) No 793/93
Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission vom 27. September 1995 über die zweite Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates
Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission vom 27. September 1995 über die zweite Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates
ABl. L 231 vom 28.9.1995, p. 18–19
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 31995R2268R(01) |
Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission vom 27. September 1995 über die zweite Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates
Amtsblatt Nr. L 231 vom 28/09/1995 S. 0018 - 0019
VERORDNUNG (EG) Nr. 2268/95 DER KOMMISSION vom 27. September 1995 über die zweite Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1), insbesondere auf die Artikel 8 und 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 sieht ein System zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe vor. Zur Bewertung dieser Umweltrisiken sollte festgelegt werden, welche Stoffe vorrangig zu prüfen sind und besondere Aufmerksamkeit erfordern. Aus diesem Grund ist die Kommission nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Erstellung einer Prioritätenliste verpflichtet. Artikel 8 gibt ferner Aufschluß darüber, welche Kriterien bei der Erstellung dieser Liste berücksichtigt werden müssen. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 ist für jeden Stoff auf der Prioritätenliste ein Mitgliedstaat zu benennen, der für dessen Bewertung zuständig ist. Bei der Zuweisung der Stoffe soll eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Eine erste Prioritätenliste wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission (2) erlassen. Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Prioritätenliste (1) Hiermit wird die zweite Prioritätenliste festgelegt, die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt wird. (2) Für jeden Stoff auf der Prioritätenliste wird hiermit ein Mitgliedstaat benannt, der für dessen Bewertung zuständig ist und im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt wird. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. September 1995 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 5. 4. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1994, S. 3. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>