Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995R1533

Verordnung (EG) Nr. 1533/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1995/96

ABl. L 148 vom 30.6.1995, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1533/oj

31995R1533

Verordnung (EG) Nr. 1533/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1995/96

Amtsblatt Nr. L 148 vom 30/06/1995 S. 0009 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 1533/95 DES RATES vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1995/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Festsetzung der Preise für Zucker ist den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen. Die gemeinsame Agrarpolitik hat insbesondere zum Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Versorgung sicherzustellen sowie für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

Zur Erreichung dieser Ziele ist es notwendig, den Richtpreis für Zucker auf einer Höhe festzusetzen, die insbesondere unter Berücksichtigung der sich daraus für den Interventionspreis ergebenden Höhe den Erzeugern von Zuckerrüben oder Zuckerrohr unter Wahrung der Verbraucherinteressen einen angemessenen Erlös sichert und mit der ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den Preisen für die wichtigsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleistet werden kann.

Die Vermarktung des Zuckers ist wegen der Besonderheiten des Zuckermarktes nur mit relativ begrenzten Risiken verbunden. Daher kann bei der Festsetzung des Interventionspreises für Zucker der Unterschied zwischen Richtpreis und Interventionspreis verhältnismäßig niedrig gehalten werden.

Der Grundpreis für Zuckerrüben muß unter Berücksichtigung des Interventionspreises, der Erlöse der Unternehmen aus den Melasseverkäufen, die auf 7,61 ECU/100 kg veranschlagt werden können - dieser Betrag ist von dem Preis für Melasse nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 abgeleitet, der seinerseits auf 8,21 ECU/100 kg veranschlagt wird - sowie der Kosten für die Verarbeitung und Lieferung der Zuckerrüben an die Fabriken und unter Zugrundelegung eines Ausbeutesatzes festgelegt werden, der für die Gemeinschaft auf 130 Kilogramm Weißzucker je Tonne Zuckerrüben mit 16 v. H. Zuckergehalt veranschlagt werden kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Richtpreis für 100 Kilogramm Weißzucker wird auf 66,50 ECU festgesetzt.

(2) Der Interventionspreis für 100 Kilogramm Weißzucker wird für die Gebiete der Gemeinschaft ohne Zuschußbedarf auf 63,19 ECU festgesetzt.

Artikel 2

Der in der Gemeinschaft gültige Grundpreis für Zuckerrüben wird auf 47,67 ECU je Tonne auf der Stufe der Lieferung zur Sammelstelle festgesetzt.

Artikel 3

Zuckerrüben der Standardqualität sind von folgender Beschaffenheit:

a) einwandfreie und handelsübliche Qualität,

b) Zuckergehalt von 16 v. H. bei der Annahme.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für das Wirtschaftsjahr 1995/96.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BARROT

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95 (ABl. Nr. L 110 vom 17. 5. 1995, S. 1).

(2) ABl. Nr. C 99 vom 21. 4. 1995, S. 8.

(3) ABl. Nr. C 151 vom 19. 6. 1995.

(4) ABl. Nr. C 155 vom 21. 6. 1995, S. 21.

Top