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Document 31995R1084

    Verordnung (EG) Nr. 1084/95 der Kommission vom 15. Mai 1995 zur Aufhebung der bei der Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in Taiwan anzuwendenden Schutzmaßnahme gegen Einführung einer Ursprungsbescheinigung

    ABl. L 109 vom 16.5.1995, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/11/2008; Aufgehoben durch 32008R0972

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1084/oj

    31995R1084

    Verordnung (EG) Nr. 1084/95 der Kommission vom 15. Mai 1995 zur Aufhebung der bei der Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in Taiwan anzuwendenden Schutzmaßnahme gegen Einführung einer Ursprungsbescheinigung

    Amtsblatt Nr. L 109 vom 16/05/1995 S. 0001 - 0003


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1084/95 DER KOMMISSION vom 15. Mai 1995 zur Aufhebung der bei der Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in Taiwan anzuwendenden Schutzmaßnahme gegen Einführung einer Ursprungsbescheinigung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), in der Fassung der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 22b und Artikel 29 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1859/93 der Kommission vom 12. Juli 1993 zur Anwendung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch aus Drittländern (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/94 (4), setzt die Überführung von eingeführtem Knoblauch in den freien Verkehr in der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz voraus.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2091/94 der Kommission (5) wurde eine Schutzmaßnahme getroffen, die sich gegen die Einfuhr von Knoblauch aus Taiwan und Vietnam richtet, und zu diesem Zweck die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr aus diesen beiden Ländern bis zum 31. Mai 1995 ausgesetzt.

    Diese Schutzmaßnahme sollte gegenüber Taiwan nicht mehr angewandt werden. Da jedoch begründete Zweifel am tatsächlichen Ursprung des von dort eingeführten Knoblauchs bestehen, ist diese Maßnahme, zur Vermeidung von durch falsche Dokumente ausgelösten Verkehrsverlagerungen, durch Ursprungsbescheinigungen der zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu ersetzen gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3254/94 (7). Aus demselben Grund ist vorzuschreiben, daß Knoblauch mit Ursprung in Taiwan unmittelbar in die Gemeinschaft eingeführt werden muß.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2091/94 ist ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht auf Taiwan anwendbar.

    Artikel 2

    (1) Knoblauch mit Ursprung in Taiwan wird in der Gemeinschaft zum zollrechtlich freien Verkehr nur abgefertigt, wenn

    a) eine Ursprungsbescheinigung der zuständigen Landesbehörden gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt wird

    und

    b) das Erzeugnis von Taiwan unmittelbar nach der Gemeinschaft befördert wurde.

    (2) Die für die Erteilung von Ursprungsbescheinigungen zuständigen Behörden sind im Anhang genannt.

    (3) Als unmittelbar von Taiwan nach der Gemeinschaft transportiert gelten Erzeugnisse,

    a) deren Transport durch kein anderes Drittland führt;

    b) deren Transport durch andere Drittländer als Taiwan führt und die in diesen Drittländern umgeladen oder zwischengelagert werden oder nicht, sofern die Durchquerung dieser Drittländer geographisch gerechtfertigt oder ausschließlich durch Transportzwänge begründet ist und die betreffenden Erzeugnisse

    - ständig unter der Kontrolle der Zollbehörden des Transit- bzw. Zwischenlagerungslandes stehen;

    - dort nicht in den Handel gebracht oder zum Verbrauch abgefertigt werden und

    - dort keinen anderen Maßnahmen als der Ent- oder Wiederverladung oder Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Frischhaltung unterzogen werden.

    (4) Die Erfuellung der Bedingungen nach Absatz 3 Buchstabe b) wird durch Vorlage der nachstehenden Unterlagen erbracht:

    a) Entweder durch einen in Taiwan ausgestellten einzigen Frachtbrief, mit dem das Transitland durchquert wird;

    b) oder durch eine Bescheinigung der Zollbehörden des Transitlandes mit

    - genauer Warenbeschreibung;

    - dem Zeitpunkt der Ent- und Wiederverladung oder gegebenenfalls der Anlandung oder Wiederverschiffung unter Angabe des betreffenden Schiffs;

    - einer Bestätigung der Bedingungen, unter denen der Aufenthalt dieser Erzeugnisse erfolgt ist;

    c) anderenfalls durch Vorlage geeigneter anderer Unterlagen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Mai 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) ABl. Nr. L 170 vom 13. 7. 1993, S. 10.

    (4) ABl. Nr. L 176 vom 9. 7. 1994, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 220 vom 25. 8. 1994, S. 8.

    (6) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 346 vom 31. 12. 1994, S. 1.

    ANHANG

    Liste der in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Behörden

    Bureau of Commodity Inspection & Quarantine

    Ministry of Economic Affairs

    for Export & Import Certificate

    issuing on behalf of

    Ministry of Economic Affairs

    Republic of China

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