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Document 31995L0059

Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer

ABl. L 291 vom 6.12.1995, p. 40–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010; Aufgehoben durch 32011L0064

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/59/oj

31995L0059

Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer

Amtsblatt Nr. L 291 vom 06/12/1995 S. 0040 - 0045


RICHTLINIE 95/59/EG DES RATES vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (3) und die Zweite Richtlinie 79/32/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (4) sind mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich daher, diese Richtlinien zu kodifizieren und in einem einzigen Text zusammenzufassen.

(2) Ziel des Vertrags ist es, eine Wirtschaftsunion mit gesundem Wettbewerb und binnenmarktähnlichen Verhältnissen zu schaffen. Im Bereich der Tabakwaren setzt dies voraus, daß die in den Mitgliedstaaten auf die Erzeugnisse dieses Sektors erhobenen Verbrauchsteuern die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälschen und den freien Verkehr dieser Erzeugnisse im Gemeinsamen Markt nicht behindern.

(3) Die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern muß insbesondere dazu führen, daß der Wettbewerb zwischen den einer gleichen Gruppe angehörenden Kategorien von Tabakwaren durch die Folgen der Besteuerung nicht verfälscht wird und daß es zur Öffnung der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten kommt.

(4) Die Struktur der Verbrauchsteuer auf Zigaretten muß neben einem je Erzeugniseinheit festgelegten spezifischen Teilbetrag einen proportionalen, an Hand des Kleinverkaufspreises - alle Steuern einbegriffen - berechneten Teilbetrag umfassen. Da die auf Zigaretten erhobene Umsatzsteuer die gleiche Wirkung hat wie eine proportionale Verbrauchsteuer, ist es angebracht, die Umsatzsteuer bei der Festlegung des Verhältnisses zwischen dem spezifischen Teilbetrag der Verbrauchsteuer und der Gesamtsteuerbelastung zu berücksichtigen.

(5) Das vorgenannte Ziel wird bei Zigaretten am besten durch ein System erreicht, das eine Degression der Steuerauswirkung gewährleistet. Zu diesem Zweck ist es geboten, für die Besteuerung dieser Waren die proportionale Verbrauchsteuer mit einer spezifischen Verbrauchsteuer, deren Höhe jeder Mitgliedstaat nach gemeinschaftlichen Kriterien festlegt, zu verbinden.

(6) Die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sollte stufenweise erfolgen.

(7) Die Erfordernisse des freien Wettbewerbs bedingen eine freie Preisbildung für alle Gruppen von Tabakwaren.

(8) Es gibt mehrere Tabakwarensorten, die sich voneinander durch ihre Merkmale und durch ihren Verwendungszweck unterscheiden.

(9) Für diese verschiedenen Tabakwarensorten sollten Definitionen festgelegt werden.

(10) Aus wirtschaftlichen Gründen ist es angebracht, für einige Mitgliedstaaten vorübergehend Abweichungen vorzusehen.

(11) Es ist eine Unterscheidung zwischen Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten und anderem Rauchtabak zu treffen.

(12) Der Begriff des Herstellers ist dahingehend zu präzisieren, daß darunter jede natürliche oder juristische Person zu verstehen ist, die tatsächlich Tabakwaren herstellt und für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis festsetzt.

(13) Da die meisten Mitgliedstaaten bestimmte Tabakwaren je nach Verwendungszweck von der Verbrauchsteuer befreien bzw. die Verbrauchsteuern dafür erstatten, ist in dieser Richtlinie die Freistellung bzw. Erstattung für bestimmte Verwendungszwecke zu regeln.

(14) Tabakstränge, die sich als solche nach einem einfachen Vorgang nicht industrieller Art zum Rauchen eignen, sind im Hinblick auf eine einheitliche Besteuerung dieser Erzeugnisse ebenfalls als Zigaretten anzusehen.

(15) Der Bundesrepublik Deutschland ist zu gestatten, diese Tabakstränge bis längstens zum 31. Dezember 1998 mindestens nach dem für Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten geltenden Satz bzw. mit dem für diesen Tabak geltenden Betrag zu besteuern.

(16) Diese Richtlinie soll die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Umsetzungsfristen unberührt lassen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 1

(1) Die Strukturen der Verbrauchsteuer, der die Tabakwaren in den Mitgliedstaaten unterliegen, werden in mehreren Stufen harmonisiert.

(2) Die vorliegende Richtlinie bestimmt allgemeine Grundsätze dieser Harmonisierung sowie die während der Harmonisierungsstufen anzuwendenden besonderen Kriterien.

(3) Der Übergang von einer Harmonisierungsstufe zur folgenden wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Auswirkungen beschlossen, die sich in der laufenden Stufe aus den Maßnahmen ergeben haben, welche die Mitgliedstaaten in ihrem Verbrauchsteuersystem getroffen haben, um den in dieser Stufe geltenden Bestimmungen nachzukommen. Der Übergang von einer Stufe zur folgenden kann insbesondere dann verschoben werden, wenn er für einen Mitgliedstaat zu unangemessenen Einnahmeverlusten führen kann.

Artikel 2

(1) Als Tabakwaren gelten:

a) Zigaretten,

b) Zigarren und Zigarillos,

c) Rauchtabak:

- Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten,

- anderer Rauchtabak

entsprechend den Definitionen in den Artikel 3 bis 7.

(2) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission die für die Bestimmung und Einordnung der Tabakwaren notwendigen Vorschriften.

(3) Unbeschadet der bereits erlassenen Gemeinschaftsvorschriften greifen die in den Artikel 3 bis 7 vorgenommenen Definitionen weder der Bestimmung der Systeme noch der Festlegung der Höhe der Besteuerung vor, die auf die darin genannten Erzeugnisgruppen anzuwenden sind.

Artikel 3

Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen, gelten als Zigarren oder Zigarillos:

1. Tabakrollen, die ganz aus natürlichem Tabak bestehen;

2. Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;

3. Tabakrollen mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe und mit einem Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, wenn mindestens 60 Gewichtshundertteile der Tabakteile eine Breite und eine Länge von mehr als 1,75 mm haben und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse der Zigarre von mindestens 30 ° aufgelegt ist;

4. Tabakrollen mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 2,3 g oder mehr beträgt und wenn mindestens 60 Gewichtshundertteile der Tabakteile eine Breite und eine Länge von mehr als 1,75 mm haben und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.

Artikel 4

(1) Als Zigaretten gelten:

a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Artikel 3 sind;

b) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden;

c) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.

Die Bundesrepublik Deutschland kann bis zum 31. Dezember 1998 die unter Buchstabe b) genannten Tabakstränge mindestens nach dem für Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten geltenden Satz bzw. mit dem für diesen Tabak geltenden Betrag besteuern.

(2) Ein unter Absatz 1 fallender Tabakstrang gilt im Hinblick auf die Anwendung der Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 9 cm, aber nicht mehr als 18 cm hat; als drei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 18 cm, aber nicht mehr als 27 cm hat, usw.

Artikel 5

Als Rauchtabak gelten:

1. geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepreßter Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;

2. zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter die Artikel 3 und 4 fallen.

Artikel 6

Als Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten gilt der in Artikel 5 definierte Rauchtabak, wenn bei diesem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als einem Millimeter aufweisen. Den Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 nicht diese Schnittbreite von einem Millimeter anwenden, müssen dieser Bestimmung bis zum 31. Dezember 1997 nachkommen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten Rauchtabak, bei dem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von über einem Millimeter aufweisen und der als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten zum Verkauf gelangt ist oder dazu bestimmt ist, wie Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten behandeln.

Artikel 7

(1) Zigarren und Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikel 3 entsprechen, sofern sie versehen sind mit

- einem Deckblatt aus natürlichem Tabak,

- einem Deckblatt und einem Umblatt aus Tabak, beide aus rekonstituiertem Tabak,

- einem Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak.

(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien der Artikel 4 oder 5 entsprechen.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.

Artikel 8

(1) In der Gemeinschaft hergestellte Zigaretten und aus Drittländern eingeführte Zigaretten unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer nach dem Kleinverkaufshöchstpreis einschließlich Zölle berechneten proportionalen Verbrauchsteuer sowie einer nach Erzeugniseinheit berechneten spezifischen Verbrauchsteuer.

(2) Der Satz der proportionalen Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer müssen für alle Zigaretten gleich sein.

(3) In der Endstufe der Harmonisierung der Strukturen wird für Zigaretten in allen Mitgliedstaaten das gleiche Verhältnis zwischen der spezifischen Verbrauchsteuer und dem Gesamtbetrag aus proportionaler Verbrauchsteuer und Umsatzsteuer festgelegt, so daß der Fächer der Kleinverkaufspreise das Gefälle der Herstellerabgabepreise angemessen widerspiegelt.

(4) Soweit erforderlich, kann die Verbrauchsteuer auf Zigaretten eine Mindestbesteuerung enthalten, deren Hoechstgrenze für jede Stufe vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt wird.

Artikel 9

(1) Als Hersteller gilt jede in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die Tabak zu für den Kleinverkauf bestimmten Tabakwaren verarbeitet.

Die Hersteller bzw. ihre Vertreter oder Beauftragten in der Gemeinschaft sowie die Einführer aus Drittländern bestimmen frei für jedes ihrer Erzeugnisse und für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis.

Unterabsatz 2 steht jedoch der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise nicht entgegen, sofern diese Vorschriften mit der Gemeinschaftsregelung vereinbar sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können zur Erleichterung der Verbrauchsteuererhebung eine Tabelle der Kleinverkaufspreise je Gruppe von Tabakwaren unter der Voraussetzung festlegen, daß jede Tabelle so umfassend und so stark aufgefächert ist, daß sie der Verschiedenartigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse voll gerecht wird. Jede Tabelle gilt für alle Erzeugnisse der von ihr erfaßten Gruppe von Tabakwaren, ohne Rücksicht auf Qualität, Aufmachung, Ursprung der Erzeugnisse oder der verwendeten Rohstoffe, auf die Eigenschaft der Unternehmen oder auf anderen Kriterien.

Artikel 10

(1) Spätestens in der Endstufe werden die Modalitäten der Erhebung der Verbrauchsteuer harmonisiert. In den vorhergehenden Stufen wird die Verbrauchsteuer grundsätzlich mittels Steuerzeichen entrichtet. Die Mitgliedstaaten haben, falls sie die Verbrauchsteuer mittels Steuerzeichen erheben, diese Zeichen den Herstellern und Händlern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Falls die Mitgliedstaaten die Verbrauchsteuer auf anderem Wege erheben, haben sie darauf zu achten, daß hieraus weder verwaltungsmäßige noch technische Hemmnisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten entstehen.

(2) Für die Importeure und die Hersteller von Tabakwaren gelten die in Absatz 1 genannten Modalitäten für die Erhebung und Zahlung der Verbrauchsteuer.

Artikel 11

Eine Befreiung von der Verbrauchsteuer oder eine Erstattung bereits entrichteter Verbrauchsteuern kann für folgende Erzeugnisse gewährt werden:

a) für industrielle Zwecke oder im Gartenbau verwendete denaturierte Tabakwaren;

b) unter behördlicher Aufsicht vernichtete Tabakwaren;

c) Tabakwaren, die ausschließlich für wissenschaftliche Untersuchungen sowie für Tests im Zusammenhang mit der Qualität der Erzeugnisse bestimmt sind;

d) Tabakwaren, die vom Hersteller erneut verarbeitet werden.

Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen und Formschriften fest, die für die Gewährung dieser Befreiungen bzw. Erstattungen erfuellt bzw. eingehalten werden müssen.

TITEL II

Einzelvorschriften für die erste Harmonisierungsstufe

Artikel 12

(1) Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 3 umfaßt die erste Stufe der Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren einen Zeitraum von 60 Monaten, beginnend mit dem 1. Juli 1973.

(2) Während der ersten Harmonisierungsstufe finden die Artikel 13 und 14 Anwendung.

Artikel 13

(1) Der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer auf Zigaretten wird erstmalig unter Bezugnahme auf Zigaretten der Preisklasse festgelegt, die nach den am 1. Januar 1973 vorliegenden Angaben am meisten gefragt ist.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 darf, unbeschadet der späteren Lösung für das Verhältnis zwischen dem spezifischen und dem proportionalen Teilbetrag, weder niedriger sein als 5 v. H. noch höher als 75 v. H. des Gesamtbetrags aus proportionaler und spezifischer Verbrauchsteuer auf diese Zigaretten.

(3) Wird die Verbrauchsteuer auf die in Absatz 1 genannte Preisklasse nach dem 1. Januar 1973 geändert, so wird der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer unter Bezugnahme auf die neue steuerliche Belastung der in Absatz 1 genannten Zigaretten festgelegt.

Artikel 14

Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat die Zölle aus der Bemessungsgrundlage für die proportionale Verbrauchsteuer auf Zigaretten ausschließen.

TITEL III

Einzelvorschriften für die zweite Harmonisierungsstufe

Artikel 15

(1) Die zweite Stufe der Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuer auf Tabakwaren beginnt am 1. Juli 1978.

(2) Während der zweiten Harmonisierungsstufe findet Artikel 16 Anwendung.

Artikel 16

(1) Der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer auf Zigaretten wird unter Bezugnahme auf Zigaretten der Preisklasse festgelegt, die nach den am 1. Januar jedes Jahres - beginnend am 1. Januar 1978 - vorliegenden Angaben am meisten gefragt ist.

(2) Der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer darf weder niedriger als 5 v. H. noch höher als 55 v. H. des Betrags der Gesamtsteuerlast sein, die sich aus der proportionalen Verbrauchsteuer, der spezifischen Verbrauchsteuer und der Umsatzsteuer auf diesen Zigaretten zusammensetzt.

(3) Wird die Verbrauchsteuer oder Umsatzsteuer auf die in Absatz 1 genannte Preisklasse nach dem 1. Januar 1978 geändert, so wird der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer unter Bezugnahme auf die neue steuerliche Gesamtbelastung der in Absatz 1 genannten Zigaretten festgelegt.

(4) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat die Zölle von der Bemessungsgrundlage für die proportionale Verbrauchsteuer auf Zigaretten ausschließen.

(5) Die Mitgliedstaaten können auf Zigaretten und auf Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten eine Mindestverbrauchsteuer erheben, sofern diese nicht dazu führt, daß die gesamte Steuerbelastung 90 v. H. der gesamten Steuerbelastung von Zigaretten der am meisten gefragten Preisklasse bzw. von Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten der am meisten gefragten Preisklasse übersteigt.

TITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 17

Erforderlichenfalls erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

(1) Die in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien werden aufgehoben, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Umsetzungsfristen.

(2) Bezugnahmen auf die genannten Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang II zu lesen.

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES MIRA

(1) ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1995, S. 164.

(2) ABl. Nr. C 133 vom 31. 5. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 303 vom 31. 12. 1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/78/EWG (ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 5).

(4) ABl. Nr. L 10 vom 16. 1. 1979, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/78/EWG.

ANHANG I

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIEN (gemäß Artikel 19)

1. Richtlinie 72/464/EWG

2. Richtlinie 79/32/EWG

und ihre folgenden Änderungen:

- Richtlinie 74/318/EWG

- Richtlinie 75/786/EWG

- Richtlinie 76/911/EWG

- Richtlinie 77/805/EWG

- Richtlinie 80/369/EWG

- Richtlinie 80/1275/EWG

- Richtlinie 81/463/EWG

- Richtlinie 82/2/EWG

- Richtlinie 82/877/EWG

- Richtlinie 84/217/EWG

- Richtlinie 86/246/EWG

- Richtlinie 92/78/EWG

TEIL B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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