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Document 31995L0038

    Richtlinie 95/38/EG des Rates vom 17. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten

    ABl. L 197 vom 22.8.1995, p. 14–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/38/oj

    31995L0038

    Richtlinie 95/38/EG des Rates vom 17. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten

    Amtsblatt Nr. L 197 vom 22/08/1995 S. 0014 - 0028


    RICHTLINIE 95/38/EG DES RATES vom 17. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Hoechstgehalten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Rahmen der Richtlinie 90/642/EWG wurde die Kommission damit beauftragt, eine Liste der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und der entsprechenden Hoechstgehalte zu erstellen und dem Rat zur Annahme vorzulegen.

    Aufgrund der eingesetzten landwirtschaftlichen Verfahren können Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, auftreten. Von daher ist sowohl im Hinblick auf die zugelassene Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln als auch unter Berücksichtigung überwachter Versuche entsprechenden Werten Rechnung zu tragen.

    Damit die Aufnahme der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln mit der Nahrung besser eingeschätzt werden kann, sollten in geeigneten Fällen gleichzeitig Hoechstrückstandsgehalte für einzelne Schädlingsbekämpfungsmittel in den wichtigsten Nahrungsbestandteilen festgelegt werden. Diese Werte stehen für den Einsatz derjenigen Menge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die zu einer angemessenen Bekämpfung mindestens erforderlich ist und die so angewandt wird, daß die Rückstandsmengen so gering wie möglich und toxikologisch annehmbar sind.

    Es sollten nunmehr Hoechstgehalte für die Rückstände folgender Schädlingsbekämpfungsmittel in Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs festgelegt werden: Methidathion, Methomyl, Thiodicarb, Amitraz, Pirimiphos-methyl, Aldicarb und Thiabendazol. Aufgrund unvollständiger Daten können jedoch nicht für alle Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel-Rückständen und Erzeugnissen Hoechstrückstandsgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegt werden.

    In bezug auf Thiabendazol reichen die vorliegenden Daten nicht aus, um entsprechend den gängigen Vorschriften einen Hoechstrückstandsgehalt für Zitrusfrüchte festzulegen. Thiabendazol ist jedoch in das Verzeichnis der in der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (2) berücksichtigten Stoffe aufgenommen worden, und es gehört zur ersten Phase des Arbeitsprogramms im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3). Ein wichtiger Aspekt dieses Programms wird die Festlegung von Hoechstgehalten aufgrund der Verwendung als Pflanzenschutzmittel sein.

    Bestimmte Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln können vor allem in Gewürzen auftreten, bei denen eine Überwachung erforderlich sein kann. Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG ist dahin zu ändern, daß Gewürze in die Liste der Erzeugnisgruppen aufgenommen werden, für die Hoechstrückstandsgehalte gelten.

    Die Festlegung von Hoechstrückstandsgehalten in Gewürzen erscheint nur bei bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln wegen der toxikologischen Eigenschaften ihrer Rückstände und angesichts ihrer Verwendungsbedingungen erforderlich.

    Nach heutigen Standards reichen die Daten jedoch nicht aus, um Hoechstrückstandsgehalte für bestimmte Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel-Rückständen und Erzeugnissen festzulegen. In diesen Fällen erscheint ein Zeitraum von nicht mehr als vier Jahren für die Beschaffung der erforderlichen Daten sinnvoll. Daher sollten die Hoechstgehalte auf der Grundlage dieser Daten spätestens am 1. Juli 2000 festgelegt sein. Liegen diese Daten bis dahin nicht vor, so sind in der Regel als Hoechstgehalte die geeigneten Bestimmungsgrenzen festzulegen. Spätestens ein Jahr nach Erlaß dieser Richtlinie sind für die Beschaffung dieser Daten ausreichende Zusagen zu machen.

    Die in dieser Richtlinie festgelegten Hoechstrückstandsgehalte sind im Rahmen der Überprüfung der Wirkstoffe nach dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG zu überprüfen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Anhang I wird durch folgende Angaben ergänzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Anhang II wird Anhang II Teil A, und er wird wie folgt ergänzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1996 nachzukommen.

    Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 17. Juli 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. ATIENZA SERNA

    (1) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/30/EG (ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 70).

    (2) ABl. Nr. L 366 vom 15. 12. 1992, S. 10.

    (3) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/43/EG (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 31).

    (4*) Untere Grenze der analytischen Bestimmung.

    (5a) 0,02 (4*)

    (6b) 0,05 (5*)

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