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Document 31995D0165
95/165/EC: Commission Decision of 4 May 1995 establishing uniform criteria for the grant of derogations to certain establishments manufacturing milk-based products
95/165/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1995 zur Festsetzung einheitlicher Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen für Betriebe, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen
95/165/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1995 zur Festsetzung einheitlicher Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen für Betriebe, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen
ABl. L 108 vom 13.5.1995, p. 84–86
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 10/01/2006; Aufgehoben durch 32006D0765
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Implementation | 31992L0046 | Durchführung | Artikel 11.2 | 01/01/1996 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repealed by | 32006D0765 |
95/165/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1995 zur Festsetzung einheitlicher Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen für Betriebe, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen
Amtsblatt Nr. L 108 vom 13/05/1995 S. 0084 - 0086
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Mai 1995 zur Festsetzung einheitlicher Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen für Betriebe, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen (95/165/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates die von ihnen als angebracht erachteten Angaben zur Festsetzung einheitlicher Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen für Betriebe, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen, übermittelt. Angesichts der Vielfalt von Erzeugnissen auf Milchbasis und deren Herstellungsverfahren ist es angezeigt, die vom Betrieb zur Herstellung eines oder mehrerer Erzeugnisse auf Milchbasis jährlich verarbeitete Gesamtmenge Milch zugrundezulegen. Bei der Festlegung der Kriterien sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die Betriebe nur begrenzte Mengen von Erzeugnissen herstellen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG vorgesehenen einheitlichen Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen von Artikel 7 Buchstabe A Nummer 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG für Betriebe, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen, sind in Anhang A dieser Entscheidung festgelegt. Diese Ausnahmeregelung darf nur Anwendung finden, sofern Hygiene und Genußtauglichkeit des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt werden. Artikel 2 Die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vorgesehenen einheitlichen Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen von Anhang B Kapitel I und V der Richtlinie 92/46/EWG für Betriebe, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen, sind in Anhang B dieser Entscheidung festgelegt. Diese Ausnahmeregelung darf nur Anwendung finden, sofern Hygiene und Genußtauglichkeit des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt werden. Artikel 3 Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. Mai 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1. ANHANG A In Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vorgesehene einheitliche Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen von Artikel 7 Buchstabe A Nummer 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG für Betriebe, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen 1. Der Betrieb muß über Unterlagen verfügen, die eine Bestimmung der im vorangegangenen Jahr verarbeiteten Milchmenge zulassen. Er muß diese Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorlegen können. 2. Der Betrieb hat im vorangegangenen Jahr weniger als 500 000 Liter Milch verarbeitet oder verpflichtet sich schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde, nicht mehr als 500 000 Liter Milch pro Jahr zu verarbeiten. 3. Der Betrieb muß bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Ausnahmen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates einreichen. Unbeschadet der von der zuständigen Behörde geforderten besonderen Auskünfte muß der Antrag folgende Angaben enthalten: - Identität des Betriebs, - im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb verarbeitete Milchmenge oder die Verpflichtung, nicht mehr als 500 000 Liter Milch pro Jahr zu verarbeiten, - Art der für die Bestimmung der verarbeiteten Milchmenge verwendeten Unterlagen, - Art und Menge der im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis, - Art der vom Betrieb beantragten Ausnahmen. Des weiteren enthält dieser Antrag die Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls für den Betrieb das 2. Kriterium (Punkt 2 dieses Anhangs) nicht mehr zutrifft. ANHANG B In Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vorgesehene einheitliche Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen von Anhang B Kapitel I und V der Richtlinie 92/46/EWG für Betriebe, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen 1. Der Betrieb muß über Unterlagen verfügen, die eine Bestimmung der im vorangegangenen Jahr verarbeiteten Milchmenge zulassen. Er muß diese Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorlegen können. 2. Der Betrieb hat im vorangegangenen Jahr weniger als 2 000 000 Liter Milch verarbeitet oder verpflichtet sich schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde, nicht mehr als 2 000 000 Liter Milch pro Jahr zu verarbeiten. 3. Der Betrieb muß bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Ausnahmen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates einreichen. Unbeschadet der von der zuständigen Behörde geforderten besonderen Auskünfte muß der Antrag folgende Angaben enthalten: - Identität des Betriebs, - im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb verarbeitete Milchmenge oder die Verpflichtung, nicht mehr als 2 000 000 Liter Milch pro Jahr zu verarbeiten, - Art der für die Bestimmung der verarbeiteten Milchmenge verwendeten Unterlagen, - Art und Menge der im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis, - Art der vom Betrieb beantragten Ausnahmen. Des weiteren enthält dieser Antrag die Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls für den Betrieb das 2. Kriterium (Punkt 2 dieses Anhangs) nicht mehr zutrifft.