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Document 31994R3269
Commission Regulation (EC) No 3269/94 of 21 December 1994 amending Regulation (EEC) No 3886/92 laying down detailed rules for the application of the premium schemes provided for in the beef and veal sector as regards the specific transitional measures applying to Austria, Finland and Sweden
Verordnung (EG) Nr. 3269/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 durch Einfügung besonderer Übergangsmaßnahmen für Österreich, Finnland und Schweden
Verordnung (EG) Nr. 3269/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 durch Einfügung besonderer Übergangsmaßnahmen für Österreich, Finnland und Schweden
ABl. L 339 vom 29.12.1994, p. 46–47
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31992R3886 | Vervollständigung | Anhang 3 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992R3886 | Änderung | Anhang 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992R3886 | Zusatz | Artikel 59BIS | 01/01/1995 |
Verordnung (EG) Nr. 3269/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 durch Einfügung besonderer Übergangsmaßnahmen für Österreich, Finnland und Schweden
Amtsblatt Nr. L 339 vom 29/12/1994 S. 0046 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0138
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0138
VERORDNUNG (EG) Nr. 3269/94 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 durch Einfügung besonderer Übergangsmaßnahmen für Österreich, Finnland und Schweden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt von Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 149 Absatz 1 und Artikel 150 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/94 (2), insbesondere auf die Artikel 4b und 4d, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags können die Institutionen der Europäischen Union die sich aus Artikel 149 der genannten Akte ergebenden Maßnahmen vor dem Beitritt erlassen. Diese Maßnahmen müssten vorbehaltlich des Inkrafttretens des genannten Vertrags ab seinem Inkrafttreten gelten. Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2526/94 (4), vorgesehenen Prämien werden gewährt gemäß Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates. Wegen des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden sind besondere Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen zu treffen. Schweden sollte von der Anwendung der gemeinschaftlichen Definition der Mutterkuh während einer bestimmten Übergangszeit freigestellt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 wird wie folgt geändert: 1. Der nachstehende Artikel 59a wird eingefügt: "Artikel 59a Übergangsweise Prämienregelungen für Österreich, Finnland und Schweden (1) Im Fall der in Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten, zwischen dem 1. Januar und 31. März 1995 zu stellenden Anträge auf Gewährung der Sonderprämie können Österreich, Finnland und Schweden den in Artikel 4 genannten Haltungszeitraum auf einen Monat je Altersklasse verkürzen. Im Fall der zwischen dem 1. Januar und 28. Februar 1995 zu stellenden Anträge können die genannten Mitgliedstaaten ausserdem vorsehen, daß der Haltungszeitraum vor der Antragstellung beginnt. Den Anträgen muß in einem solchen Fall eine Bescheinigung beigefügt sein, in der der Erzeuger die Mast bestätigt und erklärt, daß sein Betrieb zur Durchführung einer derartigen Mast in der Lage ist. Die genannte Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden in Form von Stichproben überprüft. (2) Im Fall der in Artikel 4d der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Anträge auf Gewährung der Mutterkuhprämie kann Schweden abweichend von Artikel 22 für die Jahre 1995 und 1996 vorsehen, daß von Fleischrinderbullen gedeckte oder künstlich besamte Kühe, die den in Anhang II dieser Verordnung genannten Rinderrassen zugehören bzw. bei denen es sich um eine Kreuzung dieser Rassen handelt, als Kühe von Fleischrinderrassen im Sinne von Artikel 4a gelten. Diese Bestimmung wird auf höchstens die Zahl von Mutterkühen angewandt, für welche die Erzeuger die Prämie gemäß der in Schweden geltenden Regelung für die Jahre 1992 oder 1993 erhalten haben. (3) Abweichend von Artikel 27 sowie Artikel 34 legen Österreich, Finnland und Schweden für die ersten zwei Anwendungsjahre der Prämienregelung die Bedingungen fest, unter denen die erzeugerspezifischen Hoechstgrenzen gemäß Artikel 4d Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 zuzuteilen, die Ansprüche auf die Mutterkuhprämien zu übertragen und/oder für einen befristeten Zeitraum abzutreten sind. Die genannten Mitgliedstaaten legen diese Bedingungen der Kommission bis zum 31. März 1995 zur Prüfung vor. (4) Die gemäß dieser Verordnung der Kommission zuzuschickenden Mitteilungen betreffen nur Angaben für die Zeit nach dem Beitritt." 2. In Anhang I erhält die Fußnote a) folgende Fassung: "a) Alphanumerische Zahl, von der die ersten beiden Ziffern den ausstellenden Mitgliedstaat bezeichnen (01 = Belgien, 02 = Dänemark, 03 = Deutschland, 04 = Griechenland, 05 = Spanien, 06 = Frankreich, 07 = Irland, 08 = Italien, 09 = Luxemburg, 10 = Niederlande, 11 = Portugal, 12 = Vereinigtes Königreich, 13 = Österreich, 14 = Finnland und 15 = Schweden). Diese beiden ersten Ziffern können durch die Buchstaben ersetzt werden, mit denen bei der Markierung der Rinderohren der Mitgliedstaat gekennzeichnet wird." 3. Anhang III wird in der alphabetischen Reihenfolge gemäß der Beitrittsakte durch die nachstehenden Angaben vervollständigt: "" ID="1"> "Österreich> ID="2">= 4 100 kg,"> ID="1">Finnland> ID="2">= 5 500 kg,"> ID="1">Schweden> ID="2">= 6 400 kg.""> Artikel 2 Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ab dem Inkrafttreten des genannten Vertrags. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 27. (3) ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 20. (4) ABl. Nr. L 269 vom 20. 10. 1994, S. 9.