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Document 31994R3234

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3234/94 DES RATES vom 20. Dezember 1994 zur Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors

    ABl. L 338 vom 28.12.1994, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3234/oj

    31994R3234

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3234/94 DES RATES vom 20. Dezember 1994 zur Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors

    Amtsblatt Nr. L 338 vom 28/12/1994 S. 0014 - 0015
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0148
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0148


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3234/94 DES RATES vom 20. Dezember 1994 zur Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gemeinschaft hat mit Island und Rumänien Selbstbeschränkungsabkommen geschlossen; gleichwertige Regelungen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 des Rates vom 19. Dezember 1985 über die ab 1986 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch (1) erlassen.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 3609/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors (2) wurde die Erhebung der Abschöpfung bei der Einfuhr lebender Schafe und Ziegen aus den vorgenannten Ländern bis zum 31. Dezember 1994 ausgesetzt.

    1981 wurde ein Selbstbeschränkungsabkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossen. Bestimmte Teile, die die Verwaltung der vorgesehenen Einfuhrregelung betreffen, sind unter Beibehaltung des Abkommens als solchem ausgesetzt und ersetzt worden durch die Verordnung (EWG) Nr. 3125/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Montenegro, Serbien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (3).

    Für den Handel mit Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors sind, bis die Ergebnisse der Uruguay-Runde des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zum 1. Juli 1995 angewendet werden, Interimsabkommen zu schließen.

    In den Verhandlungen mit Argentinien, Australien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Neuseeland, Polen, der Slowakischen Republik und Uruguay wurde die Gültigkeitsdauer der in den Selbstbeschränkungsabkommen vorgenommenen Änderungen bis zum 30. Juni 1995 verlängert; die Erhebung der für diese Länder geltenden Abschöpfung wird deshalb bis zu dem genannten Zeitpunkt ausgesetzt.

    Es empfiehlt sich, diese Aussetzung unter Beachtung bestimmter mengenmässiger Grenzen auf sämtliche Lieferländer auszudehnen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von den Selbstbeschränkungsabkommen mit Island, Rumänien und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sowie abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 wird bei der Einfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 0204, 0104 10 30, 0104 10 80 und 0104 20 90 aus Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Slowenien und den in der genannten Verordnung aufgeführten Ländern die Abschöpfung bis zum 30. Juni 1995 ausgesetzt.

    Für die in den in Absatz 1 genannten Abkommen aufgeführten Länder beläuft sich die auf das erste Halbjahr 1995 entfallende Menge auf 50 % der für das ganze Jahr 1995 vereinbarten Menge; diese Halbjahresmenge darf jedoch, bei Anrechnung auf den folgenden Zeitraum, um bis zu 20 % überschritten werden.

    Artikel 2

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 (4) erlassen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1995.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORCHERT

    (1) ABl. Nr. L 348 vom 24. 12. 1985, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3890/92 (ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 51).

    (2) ABl. Nr. L 328 vom 29. 12. 1993, S. 4.

    (3) ABl. Nr. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 3.

    (4) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1886/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 30).

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