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Document 31994R3107

VERORDNUNG (EG) Nr. 3107/94 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates über Maßnahmen bei der Einfuhr von Pilzen der Agaricus-Arten der KN-Codes 0711 90 40, 2003 10 20 und 2003 10 30

ABl. L 328 vom 20.12.1994, p. 37–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 395R2125

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3107/oj

31994R3107

VERORDNUNG (EG) Nr. 3107/94 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates über Maßnahmen bei der Einfuhr von Pilzen der Agaricus-Arten der KN-Codes 0711 90 40, 2003 10 20 und 2003 10 30

Amtsblatt Nr. L 328 vom 20/12/1994 S. 0037 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0070
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0070


VERORDNUNG (EG) Nr. 3107/94 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates über Maßnahmen bei der Einfuhr von Pilzen der Agaricus-Arten der KN-Codes 0711 90 40, 2003 10 20 und 2003 10 30

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über Maßnahmen bei der Einfuhr von Pilzen der Agaricus-Arten der KN-Codes 0711 90 40, 2003 10 20 und 2003 10 30 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1122/92 (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 ist die ohne Zusatzbetrag einzuführende Menge unter Berücksichtigung der herkömmlichen Handelsströme sowie neuer Lieferanten auf die Lieferländer aufzuteilen.

Die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1707/90 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2429/94 (4), niedergelegt. Wegen der mehrmaligen Änderungen, die aufgrund der gewonnenen Erfahrungen an der Verordnung (EWG) Nr. 1707/90 vorgenommen wurden, erscheint es im Interesse der Klarheit angebracht, diese aufzuheben und durch einen neuen Verordnungstext zu ersetzen.

Die Aufteilung der Einfuhrmenge sollte im Jahresverlauf aufgrund der zum Ende des ersten Halbjahrs vorliegenden Angaben angepasst werden können. Um eine Unterbrechung des Handels mit einem Lieferland vor Ausschöpfung der Gesamtmenge zu vermeiden, ist eine Reservemenge vorzusehen.

Durch die Europaabkommen wurde Bulgarien (5), Polen (6) und Rumänien (7) ein präferentieller Zugang zum Gemeinschaftsmarkt für bestimmte Mengen eingeräumt.

Durch geeignete Bestimmungen ist sicherzustellen, daß der Zusatzbetrag auf die Mengen erhoben wird, die über die Zollkontingente hinausgehen. Dabei sind unter anderem die Erteilung der Lizenzen nach Ablauf der zur Mengenkontrolle erforderlichen Frist und die notwendigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten zu regeln. Die genannten Bestimmungen sind Ergänzungen bzw. Abweichungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2405/89 der Kommission vom 1. August 1989 mit besonderen Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 556/94 (9), sowie zur Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2746/94 (11).

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1707/90 wurde neuen Einführern ein bestimmter Anteil an dem Kontingent eingeräumt, ohne daß sie bestimmte Voraussetzungen erfuellen mussten. Aufgrund der Erfahrung erscheint es im Interesse einer ordnungsmässigen Verwaltung des Kontingents angezeigt, diesen Anteil zu verringern und bestimmte Kriterien betreffend den Status der Antragsteller und die Nutzung der zugeteilten Lizenzen festzulegen.

Es empfiehlt sich eine Aufteilung auf die traditionellen Einführer, die sich auf die eingeführten Mengen und nicht auf die erteilten Lizenzen stützt. Aus Verwaltungsgründen sollte jedoch eine Übergangszeit vorgesehen werden.

Um die ordnungsmässige Nutzung der Kontingente zu gewährleisten, ist von den Mitgliedstaaten regelmässig mitzuteilen, für welche Mengen die Lizenzen nicht verwendet worden sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Abfertigung von Pilzen der Gattung Agaricus der KN-Codes 0711 90 40, 2003 10 20 und 2003 10 30 zum freien Verkehr in der Gemeinschaft ohne Erhebung eines Zusatzbetrags im Rahmen der Gesamtmenge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 gelten die Durchführungsbestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 2

(1) Die Gesamtmenge wird mit Ausnahme eines Teils, der als Reserve vorgesehen wird, gemäß Anhang I auf die Lieferländer aufgeteilt.

(2) Die Aufteilung kann geändert werden aufgrund der Angaben über die Mengen, für die bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres Lizenzen erteilt worden sind.

Artikel 3

(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2405/89 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Die Einfuhrlizenzen sind sechs Monate ab Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 längstens jedoch bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres gültig.

(3) Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2405/89 ist nicht anwendbar.

Artikel 4

(1) Von den beiden Mengen, die gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 Polen bzw. den anderen Lieferländern zustehen, werden jeweils

a) 85 % den traditionellen Importeuren zugewiesen.

"Traditionelle Importeure" sind Importeure, die in jedem der vorhergehenden drei Kalenderjahre Einfuhrlizenzen erhalten und zumindest in zwei der betreffenden drei Jahre die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eingeführt haben.

Die, den Erhalt von Einfuhrlizenzen betreffende, erste Voraussetzung gilt erst ab dem vierten Jahr nach dem Inkrafttreten des Vertrags über den Beitritt von Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden für Einführer der genannten neuen Mitgliedstaaten;

b) 15 % den neuen Importeuren zugewiesen.

"Neue Importeure" sind andere als die unter Buchstabe a) definierten Importeure, Wirtschaftsbeteiligte, natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder Gruppierungen, die seit mindestens einem Jahr eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Die Erfuellung dieser Voraussetzung wird bestätigt durch die Eintragung in ein Handelsregister des betreffenden Mitgliedstaats oder durch einen anderen, vom Mitgliedstaat zugelassenen Nachweis. Hat ein Importeur dieser Gruppe Einfuhrlizenzen im vorhergehenden Kalenderjahr erhalten, so muß er nachweisen, daß er für eigene Rechnung mindestens 50 % der ihm zugeteilten Menge in den freien Verkehr gebracht hat.

(2) Die Importeure im Sinne von Absatz 1 müssen bei ihrem Antrag den zuständigen einzelstaatlichen Behörden nachweisen, daß sie die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bzw. Buchstabe b) erfuellen.

(3) Die zum 15. Oktober des Jahres jeweils noch verfügbaren Mengen werden unterschiedslos Importeuren beider Gruppen zugewiesen.

Artikel 5

(1) Die Lizenzanträge eines Importeurs im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) dürfen sich pro Halbjahr auf höchstens 60 % des Jahresdurchschnitts seiner Einfuhren in den drei vorhergehenden Kalenderjahren beziehen.

Im Fall der Jahre 1992, 1993 und 1994 sind jedoch für die Importeure der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994 die Mengen zugrundezulegen, welche auf die erteilten Einfuhrlizenzen entfallen.

(2) Die Einfuhrlizenzen eines Importeurs im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) dürfen sich pro Halbjahr auf höchstens 8 % der unter Buchstabe b) zugewiesenen Gesamtmenge beziehen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2405/89 die Mengen mit, für die Lizenzen ohne Erhebung des Zusatzbetrags beantragt wurden, wobei nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) bzw. Buchstabe b) zu unterscheiden ist.

(2) Die Einfuhrlizenzen werden am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags erteilt, sofern während dieser Frist keine besonderen Maßnahmen getroffen werden.

(3) Überschreiten die beantragten Mengen die verfügbare Menge eines Lieferlandes, so rechnet die Kommission die Übermengen auf die Reserve nach Artikel 2 Absatz 1 an.

(4) Überschreiten die beantragten Mengen nach Anrechnung auf die Reserve die verfügbare Menge, so setzt die Kommission einen einheitlichen Kürzungssatz für die betreffenden Anträge fest und erteilt für spätere Anträge keine Lizenzen mehr.

Artikel 7

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmässig über den Stand der Nutzung der Kontingente und gegebenenfalls über deren Ausschöpfung.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. jedes Monats mit, für welche Mengen die erteilten Einfuhrlizenzen nicht genutzt wurden.

Artikel 9

(1) Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet Anwendung.

(2) Auf die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 eingeführten Mengen ist der Zusatzbetrag anwendbar.

Artikel 10

(1) Die Abfertigung von Pilzen mit Ursprung in China zum freien Verkehr unterliegt den Bestimmungen der Artikel 55 und 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (12).

Abweichend von Artikel 57 Absatz 2 der genannten Verordnung können die zuständigen Behörden im Falle des Verlusts ein Doppel des Originals des Ursprungszeugnisses annehmen.

(2) Die für die Erteilung des Ursprungszeugnisses zuständigen Behörden sind in Anhang II aufgeführt.

(3) Gemäß Protokoll Nr. 4 der Europaabkommen werden Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Polen und Rumänien auf Vorlage der von den Behörden dieser Länder ausgestellten Bescheinigung EUR 1 zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt.

Artikel 11

(1) Die Einfuhrlizenzen müssen in Feld 24 folgenden Vermerk in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft tragen:

"Befreiung vom Zusatzbetrag - Verordnung (EWG) Nr. 1796/81".

(2) Bei Erzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien, Polen oder Rumänien muß die Einfuhrlizenz in Feld 24 ausserdem folgenden Vermerk in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft tragen:

"Abkommen . . ." (Name des betreffenden Landes): "Ermässigter Zollsatz gemäß dem Abkommen".

Artikel 12

(1) Der Inhaber einer Einfuhrlizenz kann eine Änderung des KN-Codes beantragen, auf den die Lizenz ausgestellt war, vorausgesetzt

a) der Antrag betrifft einen der anderen in Artikel 1 genannten KN-Codes;

b) der Antrag wird unter Beifügung der ursprünglichen Lizenz sowie aller Teillizenzen bei der Behörde eingereicht, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat.

(2) Die ausstellende Behörde verwahrt die ursprüngliche Lizenz sowie alle Teillizenzen und erteilt eine Ersatzlizenz und gegebenenfalls eine oder mehrere Ersatzteillizenzen.

(3) Die Ersatzlizenz und gegebenenfalls die Ersatzteillizenz bzw. -lizenzen müssen

- für eine nach der ursprünglichen Lizenz noch verfügbare Erzeugnismenge erteilt werden;

- in Feld 20 die Nummer und das Datum der ursprünglichen Lizenz tragen;

- in den Feldern 13, 14 und 15 die Angaben für das betreffende neue Erzeugnis tragen;

- in Feld 16 den neuen KN-Code tragen;

- in den anderen Feldern die gleichen Angaben tragen wie die ursprüngliche Lizenz, insbesondere dasselbe Verfalldatum.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die Angaben über eine Änderung des KN-Codes bereits erteilter Einfuhrlizenzen mit.

Artikel 13

Die Verordnung (EWG) Nr. 1707/90 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung. Die Konkordanz der Artikel ist der Tabelle in Anhang III zu entnehmen.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 183 vom 4. 7. 1981, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 117 vom 1. 5. 1992, S. 98.

(3) ABl. Nr. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 34.

(4) ABl. Nr. L 259 vom 7. 10. 1994, S. 10.

(5) ABl. Nr. L 323 vom 23. 12. 1993, S. 2.

(6) ABl. Nr. L 348 vom 31. 12. 1993, S. 2.

(7) ABl. Nr. L 81 vom 2. 4. 1993, S. 2.

(8) ABl. Nr. L 227 vom 4. 8. 1989, S. 34.

(9) ABl. Nr. L 71 vom 15. 3. 1994, S. 7.

(10) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 290 vom 11. 11. 1994, S. 6.

(12) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

ANHANG I

Aufteilung gemäß Artikel 2:

"(in Tonnen Abtropfgewicht)"" ID="1">Bulgarien> ID="2">1 240> ID="3">1 300> ID="4">1 360"> ID="1">Polen> ID="2">32 480> ID="3">33 880> ID="4">33 880"> ID="1">Rumänien> ID="2">350> ID="3">370> ID="4">380"> ID="1">China> ID="2">22 750> ID="3">22 750> ID="4">22 750"> ID="1">Andere> ID="2">3 440> ID="3">3 360> ID="4">3 290"> ID="1">Reserve> ID="2">1 000> ID="3">1 000> ID="4">1 000"> ID="1">Insgesamt > ID="2">61 260> ID="3">62 660> ID="4">62 660">

ANHANG II

Zuständige Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 2:

- Shanghai Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Fujian Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Guangxi Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Zhejiang Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Jiangsu Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Sichuan Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Chongquing Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Anhui Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Guangdong Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Foreign Trade Administration, Ministry of Foreign Trade and Economic Cooperation (MOFTEC).

ANHANG III

In Artikel 13 genannte Übereinstimmungstabelle

"" ID="1">Artikel 1> ID="2">Artikel 1"> ID="1">Artikel 3"> ID="1">Artikel 3 Absatz 1> ID="2">Artikel 2 Absatz 3"> ID="1">Artikel 3 Absatz 2> ID="2">Artikel 2 Absatz 2"> ID="1">Artikel 3 Absatz 3> ID="2">Artikel 2 Absatz 1"> ID="1">Artikel 4> ID="2">Artikel 10"> ID="1">Artikel 4 Absatz 1> ID="2">Artikel 10 Absatz 1"> ID="1">Artikel 4 Absatz 2> ID="2">Artikel 10 Absatz 2"> ID="1">Artikel 4 Absatz 3> ID="2">Artikel 10 Absatz 3"> ID="1">Artikel 5"> ID="1">Artikel 5 Absatz 1> ID="2">Artikel 3 Absatz 1"> ID="1">Artikel 5 Absatz 2> ID="2">Artikel 3 Absatz 2"> ID="1">Artikel 5 Absatz 3> ID="2">Artikel 3 Absatz 3"> ID="1">Artikel 5 Absatz 4> ID="2">Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3"> ID="1">Artikel 5 Absatz 5, Buchstaben a) und b)> ID="2">Artikel 5"> ID="1">Artikel 5 Absatz 5, andere als a) oder b)> ID="2">entfällt"> ID="1">Artikel 5 Absatz 6> ID="2">Artikel 6 Absatz 1"> ID="1">Artikel 5 Absatz 7> ID="2">Artikel 6 Absatz 3"> ID="1">Artikel 5 Absatz 8> ID="2">Artikel 6 Absatz 4"> ID="1">Artikel 5 Absatz 9> ID="2">Artikel 6 Absatz 2"> ID="1">Artikel 5 a> ID="2">Artikel 12"> ID="1">Artikel 5 a Absatz 1> ID="2">Artikel 12 Absatz 1"> ID="1">Artikel 5 a Absatz 2> ID="2">Artikel 12 Absatz 2"> ID="1">Artikel 5 a Absatz 3> ID="2">Artikel 12 Absatz 3"> ID="1">Artikel 5 a Absatz 4> ID="2">Artikel 12 Absatz 4"> ID="1">Artikel 6> ID="2">Artikel 7"> ID="1">Artikel 7 Absatz 1> ID="2">Artikel 11 Absatz 1"> ID="1">Artikel 7 Absatz 2> ID="2">Artikel 9 Absatz 2"> ID="1">Artikel 7 a> ID="2">Artikel 11 Absatz 2"> ID="1">Artikel 8> ID="2">entfällt"> ID="1">Artikel 9 Absatz 1> ID="2">Artikel 8"> ID="1">Artikel 9 Absatz 2> ID="2">Artikel 9 Absatz 1"> ID="1">Artikel 10> ID="2">Artikel 13"> ID="1">Artikel 11> ID="2">Artikel 14">

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