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Document 31994R2659

Verordnung (EG) Nr. 2659/94 der Kommission vom 31. Oktober 1994 über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der Käsesorten Grana Padano, Parmigiano-Reggiano und Provolone

ABl. L 284 vom 1.11.1994, p. 26–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/08/2008; Aufgehoben durch 32008R0826

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2659/oj

31994R2659

Verordnung (EG) Nr. 2659/94 der Kommission vom 31. Oktober 1994 über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der Käsesorten Grana Padano, Parmigiano-Reggiano und Provolone

Amtsblatt Nr. L 284 vom 01/11/1994 S. 0026 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 62 S. 0134
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 62 S. 0134


VERORDNUNG (EG) Nr. 2659/94 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1994 über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der Käsesorten Grana Padano, Parmigiano-Reggiano und Provolone

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1880/94 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1880/94 wurde die Interventionsregelung für die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano-Reggiano aufgehoben. Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Interventionen auf den Märkten der Käsesorten Grana Padano und Parmigiano-Reggiano (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1003/94 (4), ist daher zu ändern.

Angesichts der vielfachen Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 und aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, diese Verordnung aufzuheben und die Bestimmungen bezueglich des Systems der privaten Lagerhaltung in einer neuen Verordnung niederzulegen.

Aufgrund der identischen Rechtsgrundlage und der gleichlautenden Durchführungsbestimmungen erscheint es ferner zweckmässig, die Verordnung (EWG) Nr. 2496/78 der Kommission vom 26. Oktober 1978 über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Provolone-Käse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/94 (6), aufzuheben und ihre Bestimmungen in eine neue Verordnung aufzunehmen.

Artikel 1

Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im Milchsektor (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 180/94 (8), gibt den im Rahmen der Förderung der privaten Lagerhaltung von Milcherzeugnissen anzuwendenden Umrechnungskurs vor.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Gewährung der in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 vorgesehenen Beihilfen für die private Lagerhaltung gelten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

Verträge über die private Lagerhaltung werden zwischen der vom Mitgliedstaat benannten Interventionsstelle und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend "Vertragsinhaber" genannt, abgeschlossen.

Artikel 3

Für den Abschluß eines Lagervertrags müssen folgende Bedingungen erfuellt sein:

a) Der Käse muß zu Beginn der vertraglichen Lagerhaltung das Mindestalter gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 haben und darf nicht zuvor Gegenstand eines Lagervertrags gewesen sein.

b) Die Käsepartie, für die der Vertrag abgeschlossen wird, besteht aus mindestens zwei Tonnen.

c) Der Käse muß von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und in unverwischbaren Buchstaben folgende Kennzeichen bzw. Angaben tragen:

- das Kennzeichen, das von der vom Mitgliedstaat benannten Stelle erteilt wurde,

- die Nummer des Unternehmens, in dem der Käse hergestellt wurde,

- den Monat der Herstellung, gegebenenfalls verschlüsselt,

- ein bei der Einlagerung auf dem Käse angebrachtes Kennzeichen, das diesen von anderem Käse unterscheidet, für den kein Lagervertrag abgeschlossen wurde.

d) Der Vertragsinhaber verpflichtet sich,

- die Zusammensetzung der unter Vertrag stehenden Partie während der Dauer des Lagervertrags nicht ohne vorherige Genehmigung der Interventionsstelle zu verändern. Sofern die je Partie festgesetzten Mindestmengen eingehalten werden, kann die Interventionsstelle eine Änderung genehmigen, die sich auf die Auslagerung oder den Austausch von Käse beschränkt, dessen offenkundige Qualitätsverschlechterung eine weitere Lagerung nicht zulässt.

Bei Auslagerung bestimmter Mengen

i) gilt der Vertrag als nicht geändert, wenn die genannten Mengen mit Genehmigung der Interventionsstelle ausgetauscht werden,

ii) gilt der Vertrag als von Anfang an über die verbliebene Menge abgeschlossen, wenn die genannten Mengen nicht ersetzt werden.

Die durch diese Änderung gegebenenfalls entstehenden Kontrollkosten gehen zu Lasten des Lagerhalters;

- Bestandsbücher zu führen und der Interventionsstelle jede Woche die Ein- und Ausgänge der Vorwoche zu melden;

- den zuständigen Stellen jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu gestatten.

Artikel 4

Der Abschluß des Lagervertrags erfolgt

a) schriftlich mit Angabe des Beginns der vertraglichen Lagerung, der unter den Vertrag fallenden Käsemenge sowie des Beihilfebetrags;

b) nach der Einlagerung der unter den Vertrag fallenden Käsepartie, spätestens jedoch 40 Tage nach Beginn der vertraglichen Lagerung.

Artikel 5

(1) Die Beihilfe wird nur für einen Zeitraum von mehr als 60 Tagen gewährt. Die Hoechstdauer beträgt

- 180 Tage für Grana Padano,

- 255 Tage für Parmigiano-Reggiano,

- 150 Tage für Provolone.

(2) Die vertragliche Lagerzeit beginnt einen Tag, nachdem die Käsepartie, die Gegenstand des Vertrags ist, unter die Kontrolle der zuständigen Stelle gestellt wurde.

(3) Die Auslagerung kann einen Tag nach Ablauf der vertraglichen Lagerzeit beginnen.

(4) Abweichend von Artikel 3 Buchstabe d) erster Gedankenstrich kann der Vertragsinhaber nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von 60 Tagen eine unter Vertrag stehende Partie ganz oder teilweise auslagern. Es dürfen nur Mengen von mindestens 500 kg ausgelagert werden.

Die Mitgliedstaaten können diese Menge jedoch auf bis zu zwei Tonnen heraufsetzen.

Artikel 6

(1) Der Beihilfebetrag für die private Lagerhaltung von Käse wird wie folgt festgesetzt:

a) 100 ECU je Tonne für die Fixkosten;

b) 0,35 ECU je Tonne und Tag der vertraglichen Lagerhaltung für die Lagerungskosten;

c) ein für die Finanzkosten gewährter, in Ecu je Tonne und Tag der vertraglichen Lagerhaltung ausgedrückter Betrag in Höhe von

- 1,10 für Grana Padano,

- 1,20 für Parmigiano-Reggiano,

- 0,80 für Provolone.

(2) Für die Höhe der in Ecu ausgedrückten, für einen Lagervertrag geltenden Beihilfe ist der erste Tag der vertraglichen Lagerhaltung maßgebend.

(3) Die Zahlung der Beihilfe erfolgt binnen einer Frist von höchstens 90 Tagen, die vom letzten Tag der beihilfefähigen Lagerhaltung an berechnet wird.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die für die Beihilfezahlung zu erfuellenden Bedingungen eingehalten werden.

(2) Der Vertragsinhaber hält für die mit der Kontrolle der Maßnahme beauftragte einzelstaatliche Behörde alle erforderlichen Unterlagen bereit, damit diese im Zusammenhang mit den privat gelagerten Erzeugnissen insbesondere folgende Punkte überprüfen kann:

a) Eigentum zum Zeitpunkt der Einlagerung,

b) Ursprung und Herstellungsdatum des Käses,

c) Einlagerungsdatum,

d) Vorhandensein im Lagerhaus,

e) Auslagerungsdatum.

(3) Der Vertragsinhaber oder gegebenenfalls an seiner Stelle der Betreiber des Lagerhauses führt eine Bestandsbuchhaltung, die im Lagerhaus zur Verfügung steht und der folgendes zu entnehmen ist:

a) Kennzeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Vertragsnummern,

b) Ein- und Auslagerungsdatum,

c) Anzahl der Käsestücke und ihr Gewicht je Partie,

d) Stelle, an der die Erzeugnisse im Lagerhaus aufbewahrt sind.

(4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen sich leicht identifizieren lassen und für jeden Vertrag gesondert gekennzeichnet sein.

(5) Unbeschadet des Artikels 3 Buchstabe d) nimmt die zuständige Stelle bei der Einlagerung Kontrollen vor, um insbesondere die Beihilfefähigkeit der gelagerten Erzeugnisse sicherzustellen und einem Austausch von Erzeugnissen während der vertraglichen Lagerdauer vorzubeugen.

(6) Die mit der Kontrolle beauftragte einzelstaatliche Behörde überprüft

a) ohne Vorankündigung das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus. Die Stichprobe muß repräsentativ sein und sich auf mindestens 10 % der im Zusammenhang mit einer Beihilfemaßnahme zur privaten Lagerhaltung unter Vertrag stehenden Gesamtmenge erstrecken. Diese Überprüfung umfasst ausser der Kontrolle der in Absatz 3 genannten Bestandsbuchhaltung körperliche Kontrollen des Gewichts und der Art der Erzeugnisse sowie von deren Kennzeichnung. Die körperlichen Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der von der nicht angekündigten Überprüfung erfassten Menge;

b) das Vorhandensein der Erzeugnisse am Ende der vertraglichen Lagerdauer.

(7) Über die gemäß den Absätzen 5 und 6 durchgeführten Kontrollen wird ein Bericht erstellt, in dem folgendes anzugeben ist:

- Kontrolldatum,

- Kontrolldauer,

- durchgeführte Maßnahmen.

Der Kontrollbericht muß von der zuständigen Person unterzeichnet und vom Vertragsinhaber oder gegebenenfalls dem Betreiber des Lagerhauses gegengezeichnet werden.

(8) Werden bei 5 % oder mehr der einer Kontrolle unterzogenen Erzeugnismengen Unregelmässigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf eine grössere, von der zuständigen Stelle zu bestimmende Probe ausgedehnt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Fälle innerhalb von vier Wochen mit.

(9) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Kosten für die Kontrolle ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsinhabers gehen.

Artikel 8

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1107/68 und (EWG) Nr. 2496/78 werden aufgehoben. Sie gelten jedoch noch für diejenigen Verträge, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung abgeschlossen werden.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 21.

(3) ABl. Nr. L 184 vom 29. 7. 1968, S. 29.

(4) ABl. Nr. L 111 vom 30. 4. 1994, S. 77.

(5) ABl. Nr. L 300 vom 27. 10. 1978, S. 24.

(6) ABl. Nr. L 111 vom 30. 4. 1994, S. 76.

(7) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 48.

(8) ABl. Nr. L 24 vom 29. 1. 1994, S. 38.

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