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Document 31994R2515

Verordnung (EG) Nr. 2515/94 der Kommission vom 9. September 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

ABl. L 275 vom 26.10.1994, p. 1–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/10/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1216

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2515/oj

31994R2515

Verordnung (EG) Nr. 2515/94 der Kommission vom 9. September 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

Amtsblatt Nr. L 275 vom 26/10/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0213
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0213


VERORDNUNG (EG) Nr. 2515/94 DER KOMMISSION vom 9. September 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln ((1)), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit die Wirtschaftsbeteiligten für die Eigenart ihrer Erzeugnisse werben und daraus Nutzen ziehen können sowie zur Information der Verbraucher sollten erstere die Möglichkeit haben, das Gemeinschaftszeichen sowie die Angabe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 zu verwenden. Im Hinblick auf die korrekte Verwendung des Zeichens und der Angabe sind daher die technischen Regeln für deren Wiedergabe festzulegen.

Will ein Erzeuger und/oder Verarbeiter sich das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 eingeführte System zur Bescheinigung besonderer Merkmale zunutze machen, so müssen die Informationen ein Mindestmaß an Einheitlichkeit aufweisen, um den Verbraucher angesichts der Informationsflut im Ernährungssektor nicht zu verwirren. Der Erzeuger und/oder Verarbeiter muß daher die in dieser Verordnung vorgesehenen Muster verwenden.

Um den Bedürfnissen der einzelnen Märkte Rechnung zu tragen, muß es dem Erzeuger und/oder Verarbeiter überlassen werden, für die Vermarktung des betreffenden Agrarerzeugnisses bzw. Lebensmittels das passende sprachliche Muster zu wählen.

Um die Glaubwürdigkeit der Kennzeichnung spezifischer Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel zu erhöhen, sollte auf dem für die Vermarktung bestimmten Etikett der Name der Kontrollbehörde bzw. -stelle angegeben werden.

Zu Kontrollzwecken müssen die Mitgliedstaaten über Verzeichnisse der Erzeuger verfügen, die zur Verwendung des eingetragenen Namens sowie des Gemeinschaftszeichens und der Angabe befugt sind.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 der Kommission ((2)) ist daher entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Bescheinigung besonderer Merkmale -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Das Gemeinschaftszeichen nach Artikel 12 und die Angabe nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 bestehen aus den Mustern in Anhang I Teile A und B der vorliegenden Verordnung. Die Angabe darf ohne das Gemeinschaftszeichen verwendet werden.

Für die Verwendung des Gemeinschaftszeichens und der Angabe sind die technischen Regeln für die Wiedergabe gemäß dem grafischen Handbuch in Anhang II dieser Verordnung zu beachten."

2. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 4a

(1) Erzeuger und/oder Verarbeiter, die zur Verwendung des Gemeinschaftszeichens und der Angabe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 befugt sind, wählen aus Anhang I der vorliegenden Verordnung das oder die Muster aus, das oder die sie für die Vermarktung des betreffenden Agrarerzeugnisses bzw. Lebensmittels für geeignet halten.

(2) Erzeuger und/oder Verarbeiter, die auf dem Etikett, in der Aufmachung und/oder in der Werbung für das betreffende Agrarerzeugnis bzw. Lebensmittel auf das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 eingeführte System zur Bescheinigung besonderer Merkmale Bezug nehmen wollen, verwenden hierfür das oder die Muster gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung."

3. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 6a

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß der Name der ihrem jeweiligen Kontrollsystem unterstehenden Kontrollbehörde bzw. -stelle gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 auf dem Etikett des Agrarerzeugnisses bzw. Lebensmittels anzugeben ist.

(2) Die Kontrollbehörde bzw. -stelle teilt dem Mitgliedstaat Namen und Anschrift der Erzeuger mit, die zur Verwendung des eingetragenen Namens sowie der Angabe und des Gemeinschaftszeichens befugt sind. Die Mitgliedstaaten stellen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anfrage das Verzeichnis dieser Erzeuger zur Verfügung."

4. Der Anhang dieser Verordnung wird als Anhänge I und II angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 168 vom 10. 7. 1993, S. 35.

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