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Document 31994L0051

Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen an den technischen Fortschritt

ABl. L 297 vom 18.11.1994, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/06/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/51/oj

31994L0051

Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 297 vom 18/11/1994 S. 0029 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0248
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0248


RICHTLINIE 94/51/EG DER KOMMISSION vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen an den technischen Fortschritt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 der Richtlinie 90/219/EWG sind genetisch veränderte Mikroorganismen in zwei Gruppen einzustufen, entsprechend dem Risiko, das sie darstellen; Anhang II der genannten Richtlinie bildet die Grundlage für diese Einstufung.

Angesichts der Erfahrungen auf dem Gebiet der Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen und des allgemeinen Fortschritts auf dem Gebiet der Biotechnologie, sowie aufgrund einer Untersuchung über die derzeitigen Risiken, erscheint eine Überarbeitung der Einstufungen der genetisch veränderten Mikroorganismen angezeigt.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der genannten Richtlinie eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 90/219/EWG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 30. April 1995 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die oben genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den 7. November 1994

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 1.

ANHANG

"ANHANG II

KRITERIEN ZUR EINSTUFUNG VON GENETISCH VERÄNDERTEN MIKROORGANISMEN IN DIE GRUPPE I

Ein genetisch veränderter Mikroorganismus ist in Gruppe I GVM einzustufen, wenn die folgenden Eigenschaften erfuellt sind:

i) Von dem Empfänger- oder Ausgangs-Mikroorganismus ist nicht zu erwarten, daß er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten verursacht.

ii) Die Eigenschaften des Vektors und des Inserts sind derart, daß sie den genetisch veränderten Mikroorganismus nicht mit einem Phänotyp ausstatten, von dem zu erwarten ist, daß er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten verursacht, oder von dem zu erwarten ist, daß er nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

iii) Von dem genetisch veränderten Mikroorganismus ist nicht zu erwarten, daß er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten verursacht und es nicht zu erwarten, daß er nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat."

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